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Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster

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Mieterhöhung nach Modernisierung<br />

Mieterhöhung nach Durchführung der Modernisierung:<br />

bisher in § 3 MHG geregelt<br />

jetzt Neuregelung in § 559:<br />

§ 559 Mieterhöhung bei Modernisierung<br />

(1) Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen,<br />

die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltige Einsparungen <strong>von</strong> Energie oder Wasser<br />

bewirken (Modernisierung), oder hat er andere bauliche Maßnahmen aufgrund <strong>von</strong> Umständen durchgeführt, die er<br />

nicht zu vertreten hat, so kann er die jährliche Miete um elf vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten<br />

Kosten erhöhen.<br />

(2) Sind die baulichen Maßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt worden, so sind die Kosten angemessen auf<br />

die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.<br />

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.<br />

Erläuterung:<br />

1.<br />

Die fehlende Ankündigung hindert die Mieterhöhung nicht prinzipiell. Bei diesem Grundsatz bleibt<br />

es. Es bleibt auch bei den zahlreichen Streitigkeiten zu diesem Thema. Allerdings ist hiermit in<br />

vielen Fällen eine zeitliche Verzögerung des Wirksamwerdens um weitere sechs Monate verbunden<br />

(s.u.).<br />

2.<br />

Weiterhin sind 11% der Modernisierungskosten umlegbar, ohne Begrenzung auf die Amortisation.<br />

An der Problematik einer „modernisierenden Instandhaltung“ hat sich nichts geändert! Daher muss<br />

weiter auf saubere Kostentrennung und Kostendarlegung geachtet werden. Der RE des KG<br />

Berlin vom 17.8.2000 (ZMR 2000, 760), wonach bei Einsparungen <strong>von</strong> Heiz-Energie eine<br />

Wärmebedarfsberechnung beizufügen sei, wurde durch den BGH zwischenzeitlich aufgehoben<br />

(BGH v. 10.4.2002, NZM 2002, 519).<br />

3.<br />

An der Struktur der einseitigen Mieterhöhung durch den Vermieter hat sich nichts geändert.<br />

Vielmehr hat sich in diesem Punkt sogar eine Klarstellung ergeben. Statt wie früher „... kann<br />

verlangen ...“ – was durchaus missverständlich war – heißt es nun „... kann erhöhen ...“.<br />

4.<br />

Im Gleichklang mit der Inhaltsvorschrift für das Ankündigungsschreiben ist nun auch bei der<br />

Mieterhöhungsvorschrift die enge Begrenzung auf die Einsparung <strong>von</strong> Heiz-Energie entfallen.<br />

Vielmehr sind auch hier jetzt alle Formen <strong>von</strong> Energieeinsparung gemeint.<br />

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