Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster
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Mieterhöhung nach Modernisierung<br />
Mieterhöhung nach Durchführung der Modernisierung:<br />
bisher in § 3 MHG geregelt<br />
jetzt Neuregelung in § 559:<br />
§ 559 Mieterhöhung bei Modernisierung<br />
(1) Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen,<br />
die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltige Einsparungen <strong>von</strong> Energie oder Wasser<br />
bewirken (Modernisierung), oder hat er andere bauliche Maßnahmen aufgrund <strong>von</strong> Umständen durchgeführt, die er<br />
nicht zu vertreten hat, so kann er die jährliche Miete um elf vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten<br />
Kosten erhöhen.<br />
(2) Sind die baulichen Maßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt worden, so sind die Kosten angemessen auf<br />
die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.<br />
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.<br />
Erläuterung:<br />
1.<br />
Die fehlende Ankündigung hindert die Mieterhöhung nicht prinzipiell. Bei diesem Grundsatz bleibt<br />
es. Es bleibt auch bei den zahlreichen Streitigkeiten zu diesem Thema. Allerdings ist hiermit in<br />
vielen Fällen eine zeitliche Verzögerung des Wirksamwerdens um weitere sechs Monate verbunden<br />
(s.u.).<br />
2.<br />
Weiterhin sind 11% der Modernisierungskosten umlegbar, ohne Begrenzung auf die Amortisation.<br />
An der Problematik einer „modernisierenden Instandhaltung“ hat sich nichts geändert! Daher muss<br />
weiter auf saubere Kostentrennung und Kostendarlegung geachtet werden. Der RE des KG<br />
Berlin vom 17.8.2000 (ZMR 2000, 760), wonach bei Einsparungen <strong>von</strong> Heiz-Energie eine<br />
Wärmebedarfsberechnung beizufügen sei, wurde durch den BGH zwischenzeitlich aufgehoben<br />
(BGH v. 10.4.2002, NZM 2002, 519).<br />
3.<br />
An der Struktur der einseitigen Mieterhöhung durch den Vermieter hat sich nichts geändert.<br />
Vielmehr hat sich in diesem Punkt sogar eine Klarstellung ergeben. Statt wie früher „... kann<br />
verlangen ...“ – was durchaus missverständlich war – heißt es nun „... kann erhöhen ...“.<br />
4.<br />
Im Gleichklang mit der Inhaltsvorschrift für das Ankündigungsschreiben ist nun auch bei der<br />
Mieterhöhungsvorschrift die enge Begrenzung auf die Einsparung <strong>von</strong> Heiz-Energie entfallen.<br />
Vielmehr sind auch hier jetzt alle Formen <strong>von</strong> Energieeinsparung gemeint.<br />
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