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Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lese

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Fördermassnahmen <strong>und</strong> individuelle Förderpläne (§§ 3 <strong>und</strong> 4 der VOLRR)<br />

7. Als unterstützende Maßnahme zur individuellen<br />

<strong>Förderung</strong> kann laut VOLRR auch im Rechnen ein<br />

Nachteilausgleich gewährt werden (Näheres siehe<br />

unter »Nachteilsausgleich <strong>und</strong> Leistungsfeststellung<br />

Erläuterungen zu den §§ 6 – 9 der VOLRR«).<br />

Der Nachteilsausgleich wird <strong>von</strong> den Eltern oder der<br />

Klassenkonferenz beantragt. Über die Gewährung<br />

<strong>und</strong> die Dauer des Nachteilsausgleichs entscheidet<br />

die Schulleitung nach der Anhörung der Klassenkonferenz.<br />

Die Eltern sind zu beteiligen.<br />

Ist ein Nachteilsausgleich gewährt worden, findet<br />

er in allen Fächern Anwendung, in denen mathematische<br />

Anforderungen gestellt werden. Dies kann in<br />

der Gr<strong>und</strong>schule im Einzelfall auch im Sachk<strong>und</strong>eunterricht<br />

der Fall sein.<br />

8. In den Fällen, in denen die individuelle <strong>Förderung</strong><br />

<strong>und</strong> die Hilfen in Form eines Nachteilsausgleichs<br />

nicht zu den gewünschten Fortschritten geführt<br />

haben, kann ergänzend dazu ein vorübergehender<br />

Verzicht auf die Bewertung der Rechenleistung in<br />

allen betroffenen Unterrichtsgebieten vorgenommen<br />

werden (vgl. § 7 <strong>und</strong> 8). Zum Beispiel:<br />

• Zeitweiser Verzicht auf die Bewertung der Rechenleistung<br />

bei Klassenarbeiten während der<br />

Förderphase;<br />

• Nutzung des pädagogischen Ermessensspielraumes<br />

bei der Aussetzung der Notengebung<br />

im Rechnen;<br />

• Individuelle Leistungsbeurteilung unter dem Aspekt<br />

des erreichten Lernstandes;<br />

• In besonders begründeten Ausnahmefällen können<br />

in der Gr<strong>und</strong>schule die Rechenkenntnisse<br />

im Fach Mathematik bei der Zeugnisnote unberücksichtigt<br />

bleiben. Zuständig für das Aussetzen<br />

einer Note oder Teilnote ist die Klassenkonferenz.<br />

Der Beschluss gilt für ein Schulhalbjahr. Anhand<br />

des Förderplans muss erkennbar sein, warum<br />

dieser Schritt gewählt wurde. In der Sek<strong>und</strong>arstufe<br />

II ist das Staatliche Schulamt zuständig.<br />

• Bei Aussetzung der Note im Fach Mathematik<br />

muss folgende Bemerkung im Zeugnis vermerkt<br />

werden: »Die Schülerin/der Schüler… erhält keine<br />

Note im Fach Mathematik.«<br />

Besondere Schwierigkeiten im Rechnen in der<br />

Gr<strong>und</strong>schule sind allein (vgl. § 8 Abs. 2) kein ausreichender<br />

Gr<strong>und</strong> für eine Nichtversetzung, die<br />

Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs<br />

oder der Verweigerung des Übergangs in eine<br />

weiterführende Schule.<br />

9. Der individuelle Förderplan wird der Schülerakte<br />

beigefügt.<br />

10. Die Lernentwicklung wird mindestens halbjährlich<br />

durch die Klassenkonferenz erörtert (entspricht § 4<br />

Abs. 4 VOLRR) Der Förderplan wird unter Einbeziehung<br />

der Eltern <strong>und</strong> des Schülers fortgeschrieben,<br />

bis die Schwierigkeiten behoben sind.<br />

Für <strong>Schülerinnen</strong> <strong>und</strong> Schüler im Sek<strong>und</strong>arbereich I<br />

gilt:<br />

• <strong>Schülerinnen</strong> <strong>und</strong> Schüler, die auch in der Sek<strong>und</strong>arstufe<br />

I besondere Schwierigkeiten in Mathematik<br />

zeigen, haben Anspruch auf individuelle <strong>Förderung</strong>.<br />

Jede Schule entwickelt hierzu ein individuelles Förderkonzept<br />

(§ 1 Abs. 4 <strong>und</strong> 5 VOLRR).<br />

• Die Art der <strong>Förderung</strong> wird in einem individuellen<br />

Förderplan dokumentiert (§ 4 VOLRR).<br />

• Der Nachteilsausgleich <strong>und</strong> der Notenschutz finden<br />

im Fach Mathematik in der Sek<strong>und</strong>arstufe I keine<br />

Anwendung mehr.<br />

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