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Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lese

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Zeugnisse, Versetzungen, Übergänge (§ 8 der VOLRR)<br />

§ 8 – Zeugnisse, Versetzungen, Übergänge<br />

(1) Auf der Gr<strong>und</strong>lage <strong>von</strong> § 7 können in besonders begründeten<br />

Ausnahmefällen die <strong>Lese</strong>- <strong>und</strong> Rechtschreibleistung<br />

<strong>und</strong> in der Gr<strong>und</strong>schule die Rechenkenntnisse im Fach<br />

Mathematik bei der Zeugnisnote unberücksichtigt bleiben.<br />

Die Aussetzung einer Teilnote erfolgt jeweils für ein Schulhalbjahr.<br />

Die Entscheidung darüber trifft unter Beachtung<br />

des individuellen Förderplans in der Gr<strong>und</strong>schule <strong>und</strong> in der<br />

Sek<strong>und</strong>arstufe I die Klassenkonferenz, in der Sek<strong>und</strong>arstufe<br />

II das zuständige Staatliche Schulamt. Besondere Schwierigkeiten<br />

beim <strong>Lese</strong>n, Schreiben <strong>und</strong> Rechtschreiben oder des<br />

Rechnens in der Gr<strong>und</strong>schule sind allein kein hinreichender<br />

Gr<strong>und</strong> für eine Nichtversetzung, die Feststellung des<br />

sonderpädagogischen Förderbedarfs oder die Verweigerung<br />

des Übergangs in eine weiterführende Schule.<br />

(2) In den Fällen des Abs. 1 erfolgt eine entsprechende verbale<br />

Aussage im Zeugnis unter »Bemerkungen«.<br />

Klaus Egert<br />

Erläuterungen zu Zeugnis, Versetzung <strong>und</strong> Leistungsbewertung<br />

Wurden bei einer Schülerin oder einem Schüler Abweichungen<br />

<strong>von</strong> den allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätzen der<br />

Leistungsfeststellung <strong>und</strong> Leistungsbewertung (siehe<br />

§ 7) in den Förderplan <strong>mit</strong> aufgenommen, so können<br />

in besonders begründeten Ausnahmefällen diese Abweichungen<br />

im Zeugnis ihren Niederschlag finden: Die<br />

<strong>Lese</strong>- <strong>und</strong> Rechtschreibleistung sowie in der Gr<strong>und</strong>schule<br />

die Rechenkenntnisse im Fach Mathematik können<br />

bei der Erteilung der Zeugnisnote unberücksichtigt<br />

bleiben. Dies beschließt auf der Gr<strong>und</strong>lage des jeweiligen<br />

Förderplans in der Gr<strong>und</strong>schule <strong>und</strong> in der Sek<strong>und</strong>arstufe<br />

I die zuständige Klassenkonferenz jeweils für<br />

ein Schulhalbjahr. In der Sek<strong>und</strong>arstufe II entscheidet<br />

das Staatliche Schulamt; die Aussetzung einer Teilnote<br />

im <strong>Lese</strong>n <strong>und</strong>/oder Rechtschreiben kann empfohlen<br />

werden. Hier entscheidet in letzter Instanz in Sek<strong>und</strong>arstufe<br />

II das zuständige Staatliche Schulamt.<br />

Besondere Schwierigkeiten beim <strong>Lese</strong>n, Rechtschreiben<br />

oder des Rechnens in der Gr<strong>und</strong>schule sind allein<br />

kein hinreichender Gr<strong>und</strong> für eine Nichtversetzung, die<br />

Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs<br />

oder die Verweigerung des Übergangs in eine weiterführende<br />

Schule.<br />

Bei der Aussetzung einer Teilnote muss folgende Bemerkung<br />

ins Zeugnis: »Die Noten in den Fächern (…)<br />

beinhalten keine/nur eingeschränkt eine/Bewertung der<br />

Rechtschreibleistung.«<br />

Bei der Aussetzung der Note im Fach Mathematik (in<br />

der Gr<strong>und</strong>schule) lautet die Bemerkung: »Die Schülerin/<br />

der Schüler … erhält keine Note im Fach Mathematik.«<br />

Beispiele zur Aussetzung der Note aus der Praxis<br />

1. Aus der Gr<strong>und</strong>schule<br />

Der 8-jährige Peter besucht die 2. Klasse. Seit Beginn<br />

seiner Schullaufbahn hat er Schwierigkeiten im Umgang<br />

<strong>mit</strong> Zahlen. Insbesondere wird deutlich, dass er<br />

über keinen korrekten Zahl- <strong>und</strong> Mengenbegriff verfügt.<br />

Plus- <strong>und</strong> Minusaufgaben erledigt er <strong>mit</strong> mühevollem<br />

Abzählen.<br />

Ergänzend zu seinem Förderplan wurden folgende Hilfen<br />

(Nachteilsausgleich) gewährt:<br />

• Peter darf das im Förderplan ausgewiesene Anschauungsmaterial<br />

5 auch in den Arbeiten ver wenden.<br />

• Er bekommt andere <strong>und</strong> weniger Aufgaben in den<br />

Arbeiten.<br />

In der ersten Förderphase wird klar, dass Peter <strong>mit</strong> diesen<br />

Hilfen zwar Fortschritte im Zahlenverständnis macht,<br />

jedoch nach wie vor keine ausreichenden Leistungen<br />

erzielen kann.<br />

Deshalb beschließt die Klassenkonferenz in der Fortführung<br />

des Förderplans zusätzlich zu den gewährten Hilfen<br />

auch Abweichungen bei der Notengebung:<br />

• Auf die Bewertung der Rechenleistung bei Klassenarbeiten<br />

wird vorübergehend im Sinne des § 7 Abs. 1<br />

verzichtet.<br />

• Peters mündliche Leistungen in Mathematik werden<br />

deutlich stärker bei der Notengebung berücksichtigt.<br />

5 Zur Problematik <strong>von</strong> Anschauungsmaterial siehe auch: Hoffmann u. a.: Mein Kind ist rechenschwach!, MLZ Dortm<strong>und</strong>, 2004<br />

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