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Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lese

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Leistungsfeststellung <strong>und</strong> Leistungsbewertung (§ 7 der VOLRR)<br />

(2) Der 18-jährige Sven konnte trotz seiner besonderen<br />

Schwierigkeiten in der Rechtschreibung <strong>mit</strong> akzeptablen<br />

Leistungen die 12. Klasse erreichen. Dies verdankt<br />

er einerseits seinen persönlichen Anstrengungen über<br />

die vielen Jahre hinweg <strong>und</strong> andererseits dem <strong>von</strong> der<br />

zuständigen Klassenkonferenz beantragten Nachteilsausgleich.<br />

Dieser sah Fördermaßnahmen in Form <strong>von</strong><br />

Zeitzugaben bei Klausuren <strong>und</strong> den Einsatz eines Laptops<br />

im Deutsch- <strong>und</strong> Fremdsprachunterricht vor. Darüber<br />

hinaus nahm Sven regelmäßig an schulübergreifenden<br />

Förderkursen teil. Während seine schulischen<br />

Leistungen insgesamt relativ konstant blieben, verschlechterten<br />

sich gegen Ende des 1. Halbjahres der 12.<br />

Klasse seine Rechtschreibleistungen erheblich, sodass<br />

er Gefahr lief, den angestrebten Abschluss nicht oder<br />

nur deutlich schlechter zu erreichen. Die Klassenkonferenz<br />

beschloss daher, Svens mündliche Leistungen<br />

in Deutsch <strong>und</strong> Englisch im 2. Halbjahr der 12. Klasse<br />

deutlich stärker zu gewichten. Zusätzlich sollte bei<br />

der jeweils nächsten Klausur in Deutsch <strong>und</strong> Englisch<br />

auf die Bewertung der Rechtschreibleistung verzichtet<br />

werden. Die vereinbarten Maßnahmen wurden in den<br />

individuellen Förderplan <strong>von</strong> Sven aufgenommen <strong>und</strong><br />

der gesamte Vorgang zur endgültigen Genehmigung<br />

dem Staatlichen Schulamt vorgelegt.<br />

Hinweis: Falls der Verzicht der Bewertung <strong>von</strong> Svens<br />

Rechtschreibleistung in den beiden Klausuren rein<br />

rechnerisch zu einer Verbesserung der Abiturpunkte<br />

führen würde, muss bereits zu diesem Zeitpunkt <strong>und</strong><br />

in den Folgezeugnissen bis zum Abitur folgende verbale<br />

Aussage unter Bemerkungen enthalten sein: »Die<br />

Noten in den Fächern (…) beinhalten keine/nur eine<br />

eingeschränkte Bewertung der Rechtschreibleistung.«<br />

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