ebook - Enterprise 2.0 - VOSS
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8 <strong>Enterprise</strong> <strong>2.0</strong> und Recht – Risiken vermeiden und Chancen nutzen 101<br />
Es gilt daher ein so genanntes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die Datenverwendung<br />
jeglicher Arten von personenbezogenen Daten ist also verboten, wenn nicht eine der<br />
o. g. Erlaubnistatbestände vorliegt.<br />
Berechtigte Organisationsinteressen des Arbeitgebers<br />
(§ 28 Abs.1 BDSG)<br />
Das Gesetz sieht für den Umgang mit Arbeitnehmerdaten folgende Erlaubnistatbestände<br />
vor:<br />
§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG erlaubt die Verwendung personenbezogener Daten der eigenen<br />
Arbeitnehmer bei berechtigten Interessen des Arbeitgebers. Danach ist die<br />
Datenverwendung zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen des Arbeitgebers<br />
erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige<br />
Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung<br />
überwiegt (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG).<br />
Bild 8<br />
Im Rahmen dieser Vorschrift findet also eine Abwägung zwischen den Kontrollrechten<br />
des Arbeitgebers und den Persönlichkeitsrechten des Arbeitnehmers ab (Bild 8).<br />
Weiterhin ist unter Berücksichtigung des so genannten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit<br />
zu prüfen ob die jeweilige konkrete Maßnahme erforderlich angemessen<br />
und verhältnismäßig ist. Legitime Unternehmensinteressen, die zu einer zulässigen<br />
Datenverwendung führen können sind insbesondere Kostenkontrolle, Wirtschaftlichkeitskontrolle<br />
und Schutz vor Missbrauch.