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ebook - Enterprise 2.0 - VOSS

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8 <strong>Enterprise</strong> <strong>2.0</strong> und Recht – Risiken vermeiden und Chancen nutzen 103<br />

o. g. Erlaubnistatbestände bei der Einführung etwaiger Social Software Werkzeuge,<br />

die mit personenbezogenen Daten arbeiten, sicher gestellt werden.<br />

Als besonderes Problem stellt sich noch die Datenübertragung und Verarbeitung im<br />

Ausland dar. Da viele Unternehmen international arbeiten, findet bei der Anwendung<br />

von <strong>Enterprise</strong> <strong>2.0</strong> Tools eine Datenübertragungsverarbeitung im Ausland<br />

statt. Der Arbeitgeber muss nach deutschem Recht dabei die Vorschriften des BDSG<br />

beachten. Des Weiteren muss er den Arbeitnehmer über die Datenübertragung ins<br />

Ausland informieren. Schließlich ist erforderlich, dass das Land, in dem die Datenübertragung<br />

stattfindet bzw. -verarbeitung stattfindet, ein entsprechendes Datenschutzniveau<br />

gewährleistet ist. Bei einer Datenübertragung in die EU-Mitgliedstaaten<br />

ist dies in der Regel kein Problem. Bei der Übertragung in die USA oder andere<br />

Länder ist das Datenschutzniveau in der Regel nicht ausreichend. Es muss insoweit<br />

ein Beitritt zum so genannten Safe Harbor Abkommen und der entsprechenden<br />

Principles gewährleistet werden. Dies kann durch eine einfache Vereinbarung mit<br />

der datenempfangenden bzw. verarbeitenden Stelle sichergestellt werden. Damit ist<br />

auch der Datentransfer ins Ausland zulässig.<br />

Datensicherheit<br />

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist zu jedem Zeitpunkt eine hinreichende<br />

Datensicherheit zu gewährleisten (Bild 10). Zuständig dafür ist die Geschäftsleitung<br />

bzw. soweit vorhanden der Datenschutzbeauftragte. Es sind die technischen<br />

und organisatorischen Maßnahmen zur angemessenen Sicherung der Daten<br />

(§ 9 BDSG) zu treffen. Dies sind:<br />

– eine Zutrittskontrolle zu den IT- Serverräumen,<br />

– eine Zugangskontrolle,<br />

– eine Zugriffskontrolle,<br />

– eine Weitergabekontrolle,<br />

– eine Eingabekontrolle,<br />

– eine Auftragskontrolle,<br />

– eine Verfügbarkeitskontrolle,<br />

– eine Trennungskontrolle.<br />

In diesem Zusammenhang wird empfohlen, ein so genanntes datenschutzrechtliches<br />

Verfahrensverzeichnis einzuführen. Dabei handelt es sich um eine offizielle Dokumentation<br />

über die Art der Datenverarbeitung und entsprechender Datenschutzmaßnahmen.<br />

Ein entsprechendes Verfahrensverzeichnis sollte von einer kompetenten<br />

Stelle im Rahmen der so genannten Einführung von <strong>Enterprise</strong> <strong>2.0</strong> Werkzeugen erstellt<br />

werden.<br />

Dies führt zu einer entsprechenden Gesamtbetrachtung der Datenschutzvorgänge<br />

und gewährleistet als sinnvolles Werkzeug eine Selbstkontrolle, ein hinreichende

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