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ebook - Enterprise 2.0 - VOSS

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8 <strong>Enterprise</strong> <strong>2.0</strong> und Recht – Risiken vermeiden und Chancen nutzen 107<br />

der arbeitsrechtlichen Verhältnisse führen können. Insoweit wird abzuwarten sein,<br />

ob und welche Vorschriften der Gesetzgeber im Bereich des Arbeitnehmerdatenschutzrechtes<br />

einführt bzw. wie die Rechtsprechung auf erste Fälle reagiert.<br />

Um den Umgang der Mitarbeiter untereinander und daran geknüpfte arbeitsrechtliche<br />

Konsequenzen klar zu definieren, wird noch empfohlen, in den Nutzungsbedingungen<br />

so etwas wie eine „Nettiqette“ aufzunehmen. Hier sollten klare Spielregeln<br />

für die Nutzung und den Einsatz von den Social Software Werkzeugen definiert<br />

werden, um dem Arbeitgeber bei etwaigen arbeitgeberseitigen Verstößen auch entsprechende<br />

Maßnahmen zu ermöglichen. Betriebsrat und Arbeitgeber sind darüber<br />

hinaus aber auch verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer im Zusammenhang<br />

mit der Datenverarbeitung im Betrieb zu wahren. Nach § 80 BetrVG<br />

hat der Betriebsrat darüber zu wachen, „dass alle zugunsten der Arbeitnehmer geltenden<br />

Gesetze und Vorschriften durchgeführt werden“. Laut § 80 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG<br />

muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über die bevorstehende Einführung entsprechender<br />

Anlagen oder Programme, die unter das Mitbestimmungsrecht fallen, in<br />

Kenntnis setzen.<br />

Danach ist also der Betriebsrat bei Einführung automatisierter Verarbeitung von<br />

Mitarbeiterdaten einzuschalten (Bild 14). Insoweit empfehlen wir, mit dem Betriebsrat<br />

über die Einführung entsprechender <strong>Enterprise</strong> <strong>2.0</strong> Werkzeuge frühzeitig<br />

Kontakt aufzunehmen und diesen bei der Erstellung des oben skizzierten Verfahrensverzeichnisses<br />

einzubinden.<br />

Bild 14

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