ebook - Enterprise 2.0 - VOSS
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8 <strong>Enterprise</strong> <strong>2.0</strong> und Recht – Risiken vermeiden und Chancen nutzen 107<br />
der arbeitsrechtlichen Verhältnisse führen können. Insoweit wird abzuwarten sein,<br />
ob und welche Vorschriften der Gesetzgeber im Bereich des Arbeitnehmerdatenschutzrechtes<br />
einführt bzw. wie die Rechtsprechung auf erste Fälle reagiert.<br />
Um den Umgang der Mitarbeiter untereinander und daran geknüpfte arbeitsrechtliche<br />
Konsequenzen klar zu definieren, wird noch empfohlen, in den Nutzungsbedingungen<br />
so etwas wie eine „Nettiqette“ aufzunehmen. Hier sollten klare Spielregeln<br />
für die Nutzung und den Einsatz von den Social Software Werkzeugen definiert<br />
werden, um dem Arbeitgeber bei etwaigen arbeitgeberseitigen Verstößen auch entsprechende<br />
Maßnahmen zu ermöglichen. Betriebsrat und Arbeitgeber sind darüber<br />
hinaus aber auch verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer im Zusammenhang<br />
mit der Datenverarbeitung im Betrieb zu wahren. Nach § 80 BetrVG<br />
hat der Betriebsrat darüber zu wachen, „dass alle zugunsten der Arbeitnehmer geltenden<br />
Gesetze und Vorschriften durchgeführt werden“. Laut § 80 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG<br />
muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über die bevorstehende Einführung entsprechender<br />
Anlagen oder Programme, die unter das Mitbestimmungsrecht fallen, in<br />
Kenntnis setzen.<br />
Danach ist also der Betriebsrat bei Einführung automatisierter Verarbeitung von<br />
Mitarbeiterdaten einzuschalten (Bild 14). Insoweit empfehlen wir, mit dem Betriebsrat<br />
über die Einführung entsprechender <strong>Enterprise</strong> <strong>2.0</strong> Werkzeuge frühzeitig<br />
Kontakt aufzunehmen und diesen bei der Erstellung des oben skizzierten Verfahrensverzeichnisses<br />
einzubinden.<br />
Bild 14