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ebook - Enterprise 2.0 - VOSS

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102 Carsten Ulbricht<br />

Datenschutzrelevante Maßnahmen die diesen Interessen entsprechen und auch einer<br />

Abwägung mit den Interessen der Arbeitnehmer standhalten, sind demnach zulässig.<br />

Einwilligung des Arbeitnehmers (§ 4a BDSG)<br />

Als weiterer Erlaubnistatbestand besteht die Einwilligung gem. § 4 a BDSG. Der jeweils<br />

Betroffene kann also jeder Art von Datenverwendung schriftlich zustimmen<br />

(zum Beispiel im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder einer gesonderten<br />

Datenschutzerklärung) wenn dies eine freie Entscheidung ist (ohne Zwang) und<br />

er vor Beginn der Datenverarbeitung umfassend über die konkrete Datenverwendung<br />

aufgeklärt worden ist. Diese Aufklärung muss auch die Erläuterung bestehender<br />

Widerrufmöglichkeiten beinhalten.<br />

Wie bei der Anmeldung bei entsprechenden Social Networks im Internet gewohnt,<br />

kann diese Einwilligung auch elektronisch eingeholt werden. Insoweit wird empfohlen,<br />

bei der Erstanmeldung eines Mitarbeiters in einem der Social Software Werkzeuge<br />

eine Datenschutzerklärung vorzuhalten, die den Arbeitnehmer umfassend<br />

über die Datenverwendung aufklärt und der der Mitarbeiter dann entsprechend elektronisch<br />

zustimmen kann (Bild 9).<br />

Bild 9<br />

Zusammenfassung<br />

Sollte entweder der Erlaubnistatbestand der legitimen Unternehmensinteressen oder<br />

eben eine hinreichende Einwilligung vorliegen, so ist jede Art von Datenverwendung<br />

auch personenbezogener Daten zulässig. Insofern sollte zumindest einer der

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