ebook - Enterprise 2.0 - VOSS
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102 Carsten Ulbricht<br />
Datenschutzrelevante Maßnahmen die diesen Interessen entsprechen und auch einer<br />
Abwägung mit den Interessen der Arbeitnehmer standhalten, sind demnach zulässig.<br />
Einwilligung des Arbeitnehmers (§ 4a BDSG)<br />
Als weiterer Erlaubnistatbestand besteht die Einwilligung gem. § 4 a BDSG. Der jeweils<br />
Betroffene kann also jeder Art von Datenverwendung schriftlich zustimmen<br />
(zum Beispiel im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder einer gesonderten<br />
Datenschutzerklärung) wenn dies eine freie Entscheidung ist (ohne Zwang) und<br />
er vor Beginn der Datenverarbeitung umfassend über die konkrete Datenverwendung<br />
aufgeklärt worden ist. Diese Aufklärung muss auch die Erläuterung bestehender<br />
Widerrufmöglichkeiten beinhalten.<br />
Wie bei der Anmeldung bei entsprechenden Social Networks im Internet gewohnt,<br />
kann diese Einwilligung auch elektronisch eingeholt werden. Insoweit wird empfohlen,<br />
bei der Erstanmeldung eines Mitarbeiters in einem der Social Software Werkzeuge<br />
eine Datenschutzerklärung vorzuhalten, die den Arbeitnehmer umfassend<br />
über die Datenverwendung aufklärt und der der Mitarbeiter dann entsprechend elektronisch<br />
zustimmen kann (Bild 9).<br />
Bild 9<br />
Zusammenfassung<br />
Sollte entweder der Erlaubnistatbestand der legitimen Unternehmensinteressen oder<br />
eben eine hinreichende Einwilligung vorliegen, so ist jede Art von Datenverwendung<br />
auch personenbezogener Daten zulässig. Insofern sollte zumindest einer der