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Familienbericht 2004 - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin ...

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VON CORINNE SIEBER, HECTOR SCHMASSMANN, UELI MÄDERINSTITUT FÜR SOZIOLOGIE, UNIVERSITÄT BASEL /HOCHSCHULE FÜR PÄDAGOGIK UND SOZIALE ARBEIT BEIDER BASELBedingungen für eine bessere Organisation der Familienpolitikauf Bundesebene zu erarbeiten und strukturelle Massnahmenfür eine zukünftige Familienpolitik zu planen.Unser Beitrag stützt sich auf zahlreiche Quellen und einenumfassenden Forschungsbericht 2 , der eine detaillierte Auflistungder familienpolitischen Massnahmen auf Bundesebeneenthält. Die Gliederung ist in ökonomische, sozial-ökologische,pädagogische und familieninterne Interventionen unterteilt. 3 Wasdie Definition der Familie und der Familienpolitik betrifft, verweisenwir auf das Kapitel «Familienpolitik heute – was beinhaltetsie?».1. Rahmenbedingungen der Familienpolitik1.1 Familienpolitische Zuständigkeiten in der SchweizEin föderalistischer Staatsaufbau kennzeichnet die Schweiz. Alswichtige Leitideen gelten die Subsidiarität und die Solidarität.Das Behördenarrangement ist auf der Ebene des Bundes insbesondereim Bereich der Familienpolitik stark fragmentiert.1.1.1 Föderalismus und SubsidiaritätNach dem föderalistischen Prinzip teilen sich der Bund und dieKantone die staatliche Macht und die Gestaltungsbefugnis. 4 DieBundesverfassung regelt die Aufgabenverteilung zwischen Bundund Kantonen. «Die Kantone sind souverän, soweit ihreSouveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist;sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind»(Art. 3 BV). Die Kantone geben in der Regel nur zurückhaltendKompetenzen an den Bund ab. Soll eine kantonale Aufgabe neudem Bund übertragen werden, braucht es dazu eine Änderungder Verfassung. Die (wenigen) familienpolitischen Kompetenzendes Bundes sind in Artikel 116 BV festgelegt (vgl. Abschnitt 1.2.2).Gesetzgeberische Kompetenzen hat der Bund unter anderemim Bereich der <strong>Sozialversicherungen</strong>. Diese nimmt er auch entsprechendwar, wobei bei den Familienzulagen ausserhalb derLandwirtschaft und bei der Mutterschaftsversicherung bishernoch kein Bundesgesetz geschaffen werden konnte. In Bezug aufandere familienpolitische Massnahmen kann der Bund lediglichFinanzhilfen leisten und hierfür die Voraussetzungen festlegen.Bei der konkreten Ausgestaltung und Ausführung in den Bereichen,in denen der Bund nicht zuständig ist oder von seinerKompetenz nicht Gebrauch gemacht hat, verfügen die Kantoneüber einen grossen Spielraum. 5 Folge davon sind teilweise sehrunterschiedliche kantonale Gesetzgebungen.Neben Bund und Kantonen beeinflusst auch eine Vielzahl vonprivaten, halbprivaten und öffentlichen Organisationen die Regelungund Umsetzung familienpolitischer Massnahmen. DieEmpfehlungen gesamtschweizerischer Fachverbände schlagensich oft in der kantonalen Gesetzgebung nieder, wie beispielsweisedie Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe(SKOS). Häufig anzutreffen sind gemischte Trägerschaften:Der Bund oder die Kantone haben den Auftrag, je spezifischeAufgaben zu erfüllen. Sie subventionieren (private) Trägerschaften,die diese Aufgaben bereits wahrnehmen und über das notwendigeFachwissen und den direkten Kontakt zu den Adressat/innenverfügen (zum Beispiel Frauenhäuser im Rahmen derOpferhilfe). Heute vergibt die öffentliche Hand zunehmend Leistungsaufträgemit einem Globalbudget an Private. PrivateTrägerschaften müssen ihre Dienstleistungsangebote marktwirtschaftlichanbieten, um von der öffentlichen Hand unterstütztzu werden.Im Rahmen des schweizerischen Föderalismus besagt dasSubsidiaritätsprinzip 6 , dass auf Bundesebene nur jene Aufgabenerfüllt werden sollen, welche die Möglichkeiten der Kantone undGemeinden übersteigen und einer einheitlichen Regelung bedürfen.Politische Regelungen sollen, von den übergeordnetenEinheiten unterstützt, möglichst auf den unteren Stufen derStaatsorganisation (Gemeinde, Kantone) getroffen werden. 7 Indiesem Sinn sind die Grundsätze Nicht-Zentralisierung und Subsidiaritäteng miteinander verknüpft. Dem Prinzip der Subsidiaritätkommt je nach Bereich unterschiedliche Bedeutung zu.Bundesstaatlich einheitlich geregelt sind folgende familienpolitischrelevante Bereiche: Der Arbeitnehmerschutz, die Gesetzgebungim Zivil- und Strafrecht, das Wohnungswesen und die1 Diese Frage wird anhand einer Gegenüberstellung der Forderungen des <strong>Familienbericht</strong>s von1982 mit der aktuellen familienpolitischen Diskussion erörtert.2 Vatter, Adrian; Sager, Fritz; Ledermann, Simone; Zollinger, Lukas: Familienpolitik auf Bundesebene,<strong>Bundesamt</strong> für Sozialversicherung, Bern, <strong>2004</strong>.3 Siehe Kapitel «Familienpolitik heute – was beinhaltet sie?».4 Wullschleger, Stephan 2003, S. 113-4.5 Kühne, Klaus 1997, S. 181ff.6 Bund und Kantone setzen sich «in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privaterInitiative» für die Realisierung der Sozialziele ein (vgl. Art. 41 BV).7 Blaser, Markus 2003, S. 323.109

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