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Familienbericht 2004 - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin ...

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gerechten Familienpolitik. Die Bedürfnisse der Familie werdenzur Leitschnur staatlichen Handelns, was auch der Begriff des«family mainstreaming» 16 umschreibt. Die Zentralstelle fürFamilienfragen nimmt zu allen Anträgen an den Bundesrat ausfamilienpolitischer Sicht Stellung, wenn sie in wesentlichemAusmass Auswirkungen auf die Familien haben. Dieser Handlungsauftragsteht in enger Verbindung mit der Sozialzielbestimmungin Artikel 41. Dem Querschnittscharakter derFamilienpolitik gemäss sind in vielen Politikbereichen familienpolitischrelevante Reformvorschläge zu finden, so zum Beispielin den Bereichen Arbeitsmarkt, Bildung, Gesundheit, Gleichstellung,Migration oder Wohnen.Zudem ist der Bund dazu ermächtigt, Massnahmen zumSchutz der Familie zu unterstützen (Art. 116 Abs. 1, 2. Satz). Dieseausdrückliche Ermächtigung ist im Rahmen der Verfassungsreformneu eingeführt worden. Sie trägt einerseits der bereitsfrüher geübten Praxis Rechnung, wonach beispielsweisegesamtschweizerisch tätige Dachverbände mittels Leistungsverträgenunterstützt werden können; andererseits ermöglichtsie neu auch ein weitergehendes Engagement des Bundes, inBereichen nämlich, welche in der Kompetenz der Kantone liegen.Diese neue Bestimmung bildet die verfassungsmässigeGrundlage für den Erlass des Bundesgesetzes über Finanzhilfenfür familienergänzende Kinderbertreuung. Der Bund ist jedochnur soweit zur Gesetzgebung befugt, als dies für die Regelungder Unterstützung notwendig ist.Der Bund verfügt über eine Gesetzgebungskompetenz betreffendFamilienzulagen (Art. 116 Abs. 2), von der er bisher nurbeschränkt Gebrauch gemacht hat. Eine bundesweite und somiteinheitliche Lösung der Familienzulagen fehlt mit Ausnahme derFamilienzulagen in der Landwirtschaft. Familienzulagen sind heutekantonal geregelt. Gegenwärtig existiert eine Vielzahl von kantonalenund privaten Familienausgleichskassen. Zudem ist der Bundauf der Basis von Artikel 116 Absatz 3 aufgefordert, eine gesamtschweizerischeMutterschaftsversicherung einzurichten. Diesekonnte bis anhin nicht verwirklicht werden (vgl. Abschnitt 1.3.1).1.3 Familienpolitische Leistungen und MassnahmenDie folgende Übersicht bezieht sich auf die wenigen Gesetze aufBundesebene, welche explizit die Familie betreffen. Sie gliedertsich inhaltlich nach den vier Interventionsebenen, die im Kapitel«Familienpolitik heute – was beinhaltet sie?» vorgestellt sind. 17Artikel 116 Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung1Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgabendie Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zumSchutz der Familie unterstützen.2Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen undeine eidgenössische Familienausgleichskasse führen.3Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auchPersonen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genussder Versicherungsleistungen gelangen können.4Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasseund die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelneBevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seineLeistungen von angemessenen Leistungen der Kantoneabhängig machen.1.3.1 Ökonomische InterventionenFamilienbesteuerung (direkte Bundessteuer)Die Familienbesteuerung beruht auf dem Prinzip der gemeinsamenVeranlagung der Einkommen der Ehegatten (Gemeinschaftsbesteuerung).Ihnen steht ein eigener Tarif zu, der tiefer istals jener für Einzelpersonen beziehungsweise für Konkubinate. Infolgeder vergleichsweise steilen Progression der direktenBundessteuer benachteiligt dieses System – trotz Ehegattentarif –die Ehepaare gegenüber den Konkubinatspaaren z.T. erheblich.Im Weiteren sieht das geltende Recht der direkten Bundessteuerfamilienspezifische Abzüge vor (Kinder-, Unterstützungs- undVersicherungsabzug.). Mit dem Ziel, die Benachteiligung derEhegatten gegenüber den Konkubinatspaaren zu beheben sowiedie Familien mit Kindern substantieller zu entlasten, ist dasSteuergesetz reformiert worden. Die Reform wurde vom114 Die Familienpolitik in der Schweiz

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