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Familienbericht 2004 - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin ...

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ZU DEN HANDLUNGSAUFTRÄGEN UND KOMPETENZENdes Bundes gehört, dass er bei der Erfüllung seinerAufgaben die Bedürfnisse der Familie berücksichtigenmuss (Art. 116). Dies entspricht einerwichtigen Leitlinie einer bedürfnisgerechten Familienpolitik.das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichenAspekte internationaler Kindesentführungen (1980);das Europäische Übereinkommen über die Anerkennung undVollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht fürKinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (1980);das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindernund die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalenAdoption (HAÜ, 1993);die UNO-Konvention über die Rechte des Kindes (1997).1.2.2 Zielsetzungen in der neuen BundesverfassungIn der neuen Bundesverfassung gibt es eine Vielzahl von Artikeln,die familienpolitisch relevante Bereiche betreffen wie beispielsweiseden Verfassungsartikel zu den <strong>Sozialversicherungen</strong>und zum Wohnungswesen. Der folgende Abschnitt beschränktsich auf Ausführungen zu Artikel 41 und Artikel 116.Artikel 41 beschreibt die «übergeordneten» Sozialziele, dieneu in die Bundesverfassung aufgenommen wurden. Artikel 116bezieht sich auf die bundesstaatliche Gesetzgebungskompetenz(im Bereich der Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung).Beide beinhalten auch Aspekte zur Organisation der Familienpolitikauf Bundesebene.Artikel 41Die in Artikel 41 14 verankerten Sozialziele halten fest, dassniemand beim Eintreten von Risiken in Armut absinken soll. Erbildet auch die Grundlage für die Verwirklichung der Chancengleichheitim Sinne einer bestmöglichen Entfaltung allerBewohner/innen. Der Verfassungsgeber konkretisiert damit diein Artikel 2 festgehaltenen Staatszwecke der Förderung dergemeinsamen Wohlfahrt, der nachhaltigen Entwicklung, desinneren Zusammenhalts und der kulturellen Vielfalt des Landes.Die Sozialziele stehen auch in enger Verbindung zum Recht aufMenschenwürde, auf Rechtsgleichheit und auf persönlicheFreiheit. Sozialziele haben einen programmatischen Charakter undübertragen dem Gemeinwesen die Aufgabe, ihnen mit passendenrechtlichen Massnahmen zur Durchsetzung zu verhelfen. Sie entsprechenso Zielsetzungen für die Ausgestaltung der einzelnenBereiche durch die Gesetzgebung von Bund und Kantonen. 15Artikel 41 Sozialziele1Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicherVerantwortung und privater Initiative dafür ein, dass:a. jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat;b. jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflegeerhält;c. Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindergeschützt und gefördert werden;d. Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenenBedingungen bestreiten können;e. Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemesseneWohnung zu tragbaren Bedingungen finden können;f. Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigenAlter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbildenkönnen;g. Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigenund sozial verantwortlichen Personen gefördert und inihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden.2Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Persongegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität,Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisungund Verwitwung gesichert ist.3Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigenZuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.4Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprücheauf staatliche Leistungen abgeleitet werden.Neben den Sozialzielen verweist Artikel 41 auf die familienpolitischenZuständigkeiten in der Schweiz zwischen Bund undKantonen. Diese wurden bereits im Abschnitt 1.1.1 (Föderalismusund Subsidiarität) näher ausgeführt.Artikel 116Der Inhalt von Artikel 116 entspricht Artikel 34 quinquies der altenBundesverfassung. Zu den Handlungsaufträgen und Kompetenzendes Bundes gehört, dass er bei der Erfüllung seiner Aufgabendie Bedürfnisse der Familie berücksichtigen muss (Art. 116Abs. 1). Dies entspricht einer wichtigen Leitlinie einer bedürfnis-9 Siehe Kapitel «Familienpolitik heute – was beinhaltet sie?». Bahle, Thomas 1995;Fux, Beat 1999, S. 2ff.10 Fux, Beat 1994, S. 328.11 Fux, Beat 1994, S. 328.12 Siehe Kapitel «Familienpolitik heute – was beinhaltet sie?».13 Für eine Übersicht vgl. Dafflon, Bernard 2003, S. 38-9.14 Bigler-Eggenberger, Margrith 2002, S. 522ff.15 Diese Positionen könnten sich mit der Zeit zu gerichtlich durchsetzbaren Sozialrechten verdichten.113

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