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Familienbericht 2004 - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin ...

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DIE HALTUNGEN GEGENÜBER DER FAMILIENBESTEUErungsind heterogen. Die Reform des Steuersystemsbeinhaltet mehrere Aspekte (horizontalerund vertikaler Ausgleich) und ist stark vonWertefragen geprägt.falls gemeinsam mit anderen Gruppierungen auf (SchweizerischerArbeitgeberverband, pro juventute, Pro Familia Schweiz,Eidgenössische Koordinationskommission für Familienfragen,teils Schweizerischer Gewerkschaftsbund, teils Travail.Suisse).Ihr gemeinsamer Schwerpunkt ist die Verbesserung der gesellschaftlichenRahmenbedingungen für die Vereinbarkeit vonBeruf und Familie. Sie setzt sich ein für die Einführung einerMutterschaftsversicherung für erwerbstätige Mütter und die Anstossfinanzierungfür die familienergänzende Kinderbetreuung.Für die Akteur/innen mit liberaler Weltanschauung (FDP,Schweizerischer Arbeitgeberverband) stehen insbesonderevolkswirtschaftliche Zielsetzungen im Vordergrund.Die Haltungen gegenüber der Familienbesteuerung sindheterogen. Dementsprechend sind die beiden Koalitionskonstellationenweniger eindeutig gegeben. Die Reform des Steuersystemsbeinhaltet mehrere Aspekte (horizontaler und vertikalerAusgleich) und ist stark von Wertefragen geprägt. Auf der einenSeite findet sich die Koalition (SP, Schweizerischer Arbeitgeberverband,pro juventute, Pro Familia Schweiz, EidgenössischeKoordinationskommission für Familienfragen), die sich für dasFamiliensplitting 47 ausgesprochen hat, auf der Gegenseite jeneKoalition, die das Ehegattensplitting befürwortet. Sie bestehthauptsächlich aus Parlamentarier/innen mit liberaler und liberal-wertkonservativerWeltanschauung (FDP, SVP), die für denVorschlag des Bundesrates, das Teilsplitting ohne Wahlrecht 48 ,einsteht.4. Schlussbetrachtung4.1 Familienpolitische ZuständigkeitenDer Föderalismus und die Subsidiarität prägen die Familienpolitikder Schweiz. Die beiden Prinzipien haben den Vorteil,regionale Besonderheiten stärker berücksichtigen zu können.Sie behindern jedoch eine wirkungsvolle Familienpolitik aufBundesebene.Bei den sozialpolitischen Massnahmen ist der Bund vorallem im Bereich der <strong>Sozialversicherungen</strong> zuständig. Bei denfamilienpolitischen Massnahmen, die in der Kompetenz derKantone liegen (z.B. Kinderbetreuungseinrichtungen), kann erlediglich Finanzhilfen leisten und hierfür die Voraussetzungenfestlegen. Bei der konkreten Ausgestaltung und Ausführung inden Bereichen, in denen der Bund nicht zuständig ist oder vonseiner Kompetenz nicht Gebrauch gemacht hat, verfügen dieKantone über einen grossen Spielraum. Das führt zu teilweiserecht unterschiedlichen kantonalen Ordnungen, die sich stark anregionalen Gegebenheiten orientieren. So erschwert derFöderalismus eine kohärente schweizerische Familienpolitik.Auch die Subsidiarität 49 wirkt sich zwiespältig auf dieFamilienpolitik des Bundes aus. Sie sieht vor, familienpolitischeRegelungen möglichst auf Stufe Kantone oder Gemeinden anzusiedeln.Diese sind jedoch oft auf finanzielle Unterstützung desBundes angewiesen. Das erfordert entsprechende Regelungen,die konfliktiv sein können. Das Spannungsverhältnis betrifftebenfalls die Familien, die als «kleinste Zelle des Staates» vielfältigeAufgaben übernehmen und entsprechende Ressourcenbenötigen. Der Familienlastenausgleich soll nun Leistungen abgelten,die Familien für die Gesellschaft erbringen. Dabei sindverschiedene Lebensformen zu berücksichtigen. Hinzu kommendie Anliegen zahlreicher privater, halbprivater und öffentlicherOrganisationen. Sie beeinflussen die Umsetzung familienpolitischerMassnahmen. Die vielfältige Aufgabenverteilung führtzwar teilweise zu Synergien, sie verursacht aber auch Probleme.Der <strong>Familienbericht</strong> 1982 plädierte dafür, die Zentralstelle fürFamilienfragen (ZSFF) aufzuwerten, was auch geschah. Weiterwurde die Eidgenössische Koordinationskommission für Familienfragen(EKFF) eingesetzt. Mit ihrer Grundlagen- und Vernetzungsarbeitleistete sie einen wichtigen Beitrag zur Sensibilisierungfamilialer Anliegen. Die Zusammenarbeit zwischen der starkdepartementalisierten Bundesverwaltung und den vielen weiterenfamilienpolitischen Einrichtungen gestaltet sich aber immer nochrecht schwierig. Unklarheiten bestehen nach wie vor bezüglichwichtiger Zuständigkeiten. Wechselseitige Blockierungen ergebensich auch durch «vertikale Kartelle» zwischen Verwaltungsstellenund Interessengruppen auf Bundes- und Kantonsebene. NeueFormen der Finanzierung sorgen für zusätzliche Verwirrung.47 Beim Familiensplitting werden die Steuerpflichtigen einzeln veranlagt. In der Zeit aber, inwelcher ein Paar unmündige Kinder hat beziehungsweise diese noch in Ausbildung sind,können diese das Vollsplitting beanspruchen (Einkommen beider Ehegatten werden addiert undzum Satz des hälftigen Einkommens besteuert).48 Bei der Variante «Teilsplitting ohne Wahlrecht» werden – wie bisher – die Einkünfte derEhegatten (mit oder ohne Kinder) zusammengezählt. Für die Bestimmung der Steuerprogressionwerden jedoch – und das ist neu – die Gesamteinkünfte des Ehepaars durch 1,9 (Vorschlag desBundesrates) geteilt. Beim «Teilsplitting ohne Wahlrecht» können Konkubinatspaare vomSplitting nicht profitieren.49 Blaser, Markus 2003, S. 323.135

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