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Familienbericht 2004 - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin ...

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DIE FAMILIENERGÄNZENDE KINDERBETREUUNG LIEGTin der Kompetenz von Kantonen und Gemeinden,wobei die Pflegekindverordnung des BundesMindestanforderungen stellt. Die Einrichtungenwerden oft von privaten Organisationen getragenund subventioniert.der familienergänzenden Tagesbetreuung von Kindern (Krippen,Tagesheime, Horte) werden oft von privaten Organisationengetragen und von der öffentlichen Hand subventioniert. DasAngebot ist jedoch geringer als die Nachfrage. Im Dezember2002 verabschiedete das Bundesparlament als Folge der parlamentarischenInitiative Fehr (00.403) ein Bundesgesetz überFinanzhilfen für familienergänzende Betreuungsplätze (Anstossfinanzierung).Der Rahmenkredit bezieht sich auf eine Zeitspannevon vier Jahren, die Geltungsdauer des Gesetzes beträgtacht Jahre. Die Inkraftsetzung erfolgte am 1. Februar 2003. Aufkantonaler und kommunaler Ebene haben zahlreiche Vorstössezur Erhöhung des Angebots an Krippenplätzen geführt. 27Familienerverträgliches Schul- und BildungssystemEinerseits sind mehr Frauen erwerbstätig 28 , anderseits divergierendie Arbeitszeiten von erwerbstätigen Frauen und Männernimmer mehr (Zunahme von Wochenend-, Abend- und Nachtarbeitsowie Teilzeitbeschäftigung). Die Betreuung schulpflichtigerKinder zu Hause gestaltet sich daher schwieriger. Eine Studie des<strong>Bundesamt</strong>es für Statistik (BFS) hat festgestellt, dass 45% derschulpflichtigen Kinder regelmässig unbetreut sind. 29 Auf kantonalerund vor allem kommunaler Ebene (unter anderem durchprivate Initiativen) haben zahlreiche Vorstösse zu verschiedenenAngeboten geführt, die Erwerbstätigkeit der Mütter und Väterschulpflichtiger Kinder zu erleichtern (Blockzeiten, Mittagstisch,Tagesschulen). Dem Bund fällt mit Ausnahme der Anstossfinanzierungkeine aktive Rolle zu, da das Schulwesen in seinerGestaltung weitgehend in der Kompetenz der Kantone undGemeinden liegt. Nach der Motion Langenberger (03.3342) sollenBlockzeiten in den Schulen der ganzen Schweiz eingeführtwerden. Der Ständerat lehnte die Motion im Dezember 2003 ab.WohnenMit dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober1974 (WEG) engagiert sich der Bund für einen erleichtertenErwerb von Wohnungs- und Hauseigentum. Der sozialeWohnungsbau wird hingegen weitgehend von den Kantonengeregelt. Mit dem Bundesgesetz über die Förderung von preisgünstigemWohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG,gestützt auf Art. 108 BV) vom 21. März 2003 existiert jedoch einebundesrechtliche Norm. Der Bund soll Wohnraum für Haushaltemit geringem Einkommen sowie den Zugang zu Wohneigentumfördern. Insbesondere sollen die Interessen von benachteiligtenPersonengruppen wie Familien und Alleinerziehenden berücksichtigtwerden.1.3.3 Pädagogische InterventionenPräventive FamilienarbeitAlle Kantone haben gemäss dem Bundesgesetz über dieSchwangerschaftsberatungsstellen vom 9. Oktober 1981 Beratungsstellengeschaffen oder anerkannt, die schwangerenFrauen und anderen Beteiligten unentgeltlich Rat und Hilfe gewähren.Kantone und Gemeinden (unter anderem Erziehungsberatungsstellen,Jugendämter, Sozialdienste) oder privateTrägerschaften stellen nach dem Prinzip der SubsidiaritätElternbildungs- und Beratungsangebote sowie weitere Dienstefür Familien bereit. In diesem Rahmen werden entsprechendeDachverbände vom Bund finanziell unterstützt.1.3.4 Familieninterne InterventionenKinderschutz1992 erfolgte die Veröffentlichung des Berichts «Kindsmisshandlungin der Schweiz». 30 Der Bericht enthält konkreteEmpfehlungen, die sich an die Kantons- und Bundesbehördensowie an die betroffenen Berufsgruppen richten. In seiner Stellungnahmevon 1995 verweist der Bundesrat auf laufende Revisionsvorhabenin dieser Richtung. Als Folge nimmt seit 1996die Zentralstelle für Familienfragen (ZSFF) Koordinationsaufgabenim Bereich Kinderschutz wahr und richtet – in Zusammenarbeitmit Organisationen aus dem Bereich des Kinderschutzes – einbesonderes Augenmerk auf die Prävention.Das UNO-Übereinkommen über die Rechte des Kindes tratfür die Schweiz am 26. März 1997 in Kraft. 31 Geltung haben immernoch die anlässlich der Ratifikation formulierten Vorbehaltezu Artikel 7 (Staatenlose Kinder), Artikel 10 (Recht auf Familienzusammenführung),Artikel 37 (Trennung von Jugendlichen undErwachsenen im Freiheitsentzug) und teilweise zu Artikel 4023 Gegen das Bundesgesetz ist das Referendum angekündigt.24 Zur familienpolitischen Relevanz siehe Kapitel «Familienpolitik heute – was beinhaltet sie?».25 BBl 2000 4108.26 Die familienergänzende Kinderbetreuung richtet sich insbesondere an Kleinkinder sowieKinder im schulpflichtigen Alter.27 Siehe Teil «Familien in der Statistik», Thema 14 (Kindertagesstätten).28 Siehe Teil «Familien in der Statistik», Themen 10 bis 12 (Erwerbsbeteiligung von Frauen imFamilienalter, Aufteilung der Erwerbs-, Haus- und Familienarbeit, Erwerbslosigkeit undUnterbeschäftigung).29 BFS 1996.30 Bericht Kindsmisshandlung in der Schweiz, Bern, 1992 / Stellungnahme des Bundesrates,Bern, 1995. Unter www.bbl.<strong>admin</strong>.ch bestellbar.31 Siehe auch Schattenbericht von 46 Nichtregierungs-Organisationen anlässlich derBerichterstattung des Bundes vor dem UN-Kinderrechtsausschuss am 29. Mai 2002.119

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