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Familienbericht 2004 - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin ...

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KOMMENTAR UND AUSBLICK DEREIDG. KOORDINATIONSKOMMISSIONFÜR FAMILIENFRAGEN EKFFEntstehung des <strong>Familienbericht</strong>s und Rolleder EKFFDer <strong>Familienbericht</strong> geht auf die Empfehlung Stadler (00.3662)zurück. Der Bundesrat wird aufgefordert, dem Parlament allefünf Jahre einen Bericht zur Situation der Familien in der Schweizvorzulegen. Die Aufgaben- und Rollenteilung zwischen der Verwaltungund der EKFF bei der Erarbeitung des <strong>Familienbericht</strong>swurde frühzeitig geklärt: Die Verwaltung erstellt den Bericht, dieEKFF nimmt eine kommentierende Rolle ein. Dabei erachtete dieEKFF den Entscheid, dass die Verantwortung und Federführungfür den <strong>Familienbericht</strong> bei der Verwaltung liegt, als richtig. DieKommission wurde mehrmals über das Projekt orientiert. Imweiteren Projektverlauf wurde vereinbart, dass die EKFF einenunabhängigen Kommentar zum gesamten Bericht abgeben wird.Aufgrund der Lektüre des <strong>Familienbericht</strong>s setzt die EKFF imnachfolgenden Kommentar thematische Schwerpunkte, die inden einzelnen Beiträgen immer wieder aufscheinen, und setztdiese in Bezug zu ihren eigenen Aufgaben und Tätigkeiten.1. Rechtliche Grundlagen der FamilienpolitikGesetzgebung und Rechtspraxis prägen die Lebensrealität vonFamilien. Der Wandel der Familien bedingt wiederum, dass Gesetzeund Verfassungen kontinuierlich den familialen Lebensverhältnissenangepasst werden: «Es gibt keine Familie ohneRecht. Die rechtlichen Rahmenbedingungen von Familie überdie Gesetzgebung und die Rechtsprechung sind wichtige Bestimmungsgründeder sozialen Wirklichkeit von Familie – einSachverhalt, der in den Sozialwissenschaften auch heute nochunterschätzt wird. Im Hinblick auf die Praxis ist der Dialog zwischenRecht und Sozialwissenschaften ein wichtiges Postulat.» 1Gesetzgebung in den KantonenDie Ausprägung der Familienpolitik in den einzelnen Kantonenhängt wesentlich davon ab, ob die familienpolitischen Bestimmungenund Ziele auf Verfassungsstufe bzw. auf Gesetzesebenefestgeschrieben sind. Die Gesetzgebung in den Kantonen istauch ein interessanter Gradmesser für den Stellenwert derFamilien. Finden sich in Verfassungen und Gesetzen keineBestimmungen über Familien, so ist dies ein deutlicher Hinweisdafür, dass Familien nach wie vor als Privatsache betrachtetwerden. Gesetzliche Bestimmungen über Familien belegen hingegendie öffentliche Anerkennung und Förderung der Aufgabenund Leistungen von Familien. Die familienpolitisch relevantenArtikel sind in den einzelnen Kantonen in der Regel nicht ineinem einzigen Gesetz vereint. Sie haben beispielsweise Eingangin Sozialhilfegesetze, Jugendhilfegesetze oder Krankenversicherungsgesetzegefunden. Die einzelnen Gesetze verfolgen unterschiedlicheund zum Teil widersprüchliche familienpolitischeZiele. Dieser Umstand trägt wesentlich dazu bei, dass sich in denKantonen keine kohärente Familienpolitik herausbildet. DerKanton Tessin geht in diesem Punkt einen entscheidendenSchritt weiter. Er hat ein Familiengesetz verabschiedet, das voraussichtlich2005 in Kraft tritt. Das neue Gesetz fördert dieVereinbarkeit von Familie und Beruf und enthält Bestimmungenzum Schutz der Minderjährigen. Es sieht zudem die Einrichtungeines kantonalen Observatoriums für Familienpolitik vor. Dieseberatende Regierungsstelle wird auf kantonaler Ebene dieEntwicklung der Familienstrukturen und die Bedürfnisse derFamilien verfolgen sowie die Auswirkungen anderer Politiken aufdie Familie beurteilen. 2 Im <strong>Familienbericht</strong> werden exemplarischdie gesetzlichen Grundlagen über Familien in vier Kantonenuntersucht (vgl. Kapitel 3, Abschnitt 1.1.1). Eine umfassende Studiezur Entwicklung der kantonalen Verfassungen und Gesetze imBereich Familien steht noch aus.Kompetenzen des BundesDie familienpolitischen Ziele und Verfassungsgrundlagen desBundes werden im <strong>Familienbericht</strong> ausführlich dargelegt (Kapitel 2,Abschnitt 1.2). Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Kantonein jenen Bereichen, in denen der Bund nicht zuständig ist oder vonseiner Kompetenz keinen Gebrauch macht, über einen grossenHandlungsspielraum verfügen. Diese Feststellung ist zweifellosrichtig. Die Unterscheidung zwischen der Kompetenz des Bundesund der Wahrnehmung seiner Kompetenz ist dabei wesentlich. DerBund hat auf der Basis von Artikel 116 in der Bundesverfassung dieKompetenz, eine Mutterschaftsversicherung einzurichten und dieKinderzulagen auf Bundesebene zu regeln. Die Umsetzung dieser206 Kommentar und Ausblick der EKFF

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