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Familienbericht 2004 - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin ...

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torischer und kultureller Gegebenheiten entwickelt haben.Unterschiedliche Entwicklungen im Ländervergleich gründeninsbesondere auf Unterschieden im Verhältnis zwischen Staatund Kirche. In Europa kann man in historischer Perspektive vierfamilienpolitische Typen unterscheiden 9 : Der etatistische Regimetyp,der familialistische Regimetyp, der traditionelle Regimetypund der individualistische Regimetyp.Die Schweiz gehört zum «individualistischen Regimetyp»: Diedezentrale politische Struktur und das annähernd ausgeglicheneKräfteverhältnis zwischen katholisch und protestantisch geprägtenKantonen verhinderten von Anbeginn eine starke Einmischungdes Staates bezüglich der Familie. Während der Wirtschaftskriseund des Zweiten Weltkrieges dominierte im familienpolitischenDiskurs zwar durchaus ein familialistischerDenkstil, es kam aber – abgesehen vom Kanton Tessin – nicht zufamilialistischen Regelungen. In den 1970er Jahren standenzunehmend das einzelne Familienmitglied, vor allem die Frauund das Kind, im Zentrum familienpolitischer Überlegungen. 10Die damit korrespondierenden «emanzipatorischen» familienpolitischenBemühungen richteten sich auf die Verbesserung derSituation der einzelnen Familienmitglieder, insbesondere jenerder Frau. 11 Abgesehen von einigen katholisch geprägten Kantonenwie Tessin und Wallis, die tendenziell familialistische Zügeaufweisen, sind für die heutige schweizerische Familienpolitiknoch immer die strukturelle Zurückhaltung des Staates und dieüberwiegend kantonal geregelte Politik typisch.1.2 Familienpolitische Ziele undVerfassungsgrundlagenAls Folge des Föderalismus und aufgrund des Querschnittscharaktersist die Familienpolitik in der Schweiz relativunübersichtlich. Die Zielsetzungen des Bundes (im Bereich derFamilienpolitik) finden sich auf drei Rechtsstufen: In ratifizierteninternationalen Abkommen, in Artikeln der Bundesverfassungund in der Form von Bundesgesetzen (vgl. Abschnitt 1.3). 131.2.1 Zielsetzungen auf internationaler EbeneDie Schweiz ist einer Reihe von internationalen Übereinkommenbeigetreten, welche die verfassungsrechtliche Geltungskraft derSozialzielnormen in der Bundesverfassung verstärken (vgl. Abschnitt1.2.2). Zu den von der Schweiz ratifizierten Instrumentender UNO gehören:das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oderStrafe (1986);der Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelleRechte (1992);der Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1992);das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form vonRassendiskriminierung (1994);das Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form vonDiskriminierung der Frau (1997).Hinsichtlich der politischen Orientierung der Interventionensind in der Schweiz vier grundlegende Intentionen auszumachen 12 :Familienpolitik als Armutspolitik (vertikaler Ausgleich), Umverteilungspolitik(horizontaler Ausgleich), Gleichstellungspolitikund Politik zum «Wohl des Kindes».Diese vier Intentionen schliessen sich nicht gegenseitig aus.Gleichstellungsorientierte Massnahmen etwa kommen aucheiner armuts- und umverteilungspolitischen Intention entgegen.Die schweizerische Realität zeigt eine Kombination verschiedenerfamilienpolitischer Intentionen im Rahmen des Wechselspielssozialpolitisch relevanter Koalitionen (vgl. Abschnitt 3).Zu den in der Schweiz in Kraft getretenen Instrumenten desEuroparats zählen unter anderem:die Europäische Konvention der Menschenrechte undGrundfreiheiten (1974);das Übereinkommen zur Verhütung von Folter undunmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oderStrafe (1989);das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationalerMinderheiten (1999).Im Bereich des Kindeswohls sind folgende internationaleInstrumente in Kraft:112 Die Familienpolitik in der Schweiz

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