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Familienbericht 2004 - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin ...

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1.1.3 Nicht-monetäre UnterstützungsmassnahmenDie nicht-monetären Unterstützungsmassnahmen umfasseninsgesamt zwei Interventionsbereiche:Massnahmen, welche die sozialökologischen Interventionen fürFamilien betreffen: Familienergänzende Kinderbetreuung undMassnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und beruflicherTätigkeit sowie Aspekte des Wohnens.Massnahmen im Bereich familienrelevanter Bildung undBeratung sowie Massnahmen im Bereich der präventiven Familienarbeit,des Kinder- und Jugendschutzes und der Krisenintervention(pädagogische Interventionen).Die Familienpolitik auf kantonaler Ebene im Bereich der nichtmonetärenMassnahmen lässt sich unter den vier Bereichen«Familienexterne Kinderbetreuung», «Wohnungsbau», «Beratungsangebote»sowie «Unterstützung bei familieninternen Konfliktsituationen»fassen.maternità, dell’infanzia, della fanciullezza e dell’adolescenza (LMI)und dem neuen Familiengesetz Legge per le famiglie (Lfam) vomJahr 2003 gesteckt. Dieses definiert einen sehr breiten Rahmenfamilienpolitischer Zielsetzungen: Förderung der Vereinbarkeitvon Familie und Beruf oder Ausbildung, Unterstützung beim Aufbauvon Strukturen und Einrichtungen für die professionelleKinderbetreuung, Unterstützung bei der Schaffung von Begegnungseinrichtungenfür Familien und Kinder und beim Aufbaulokaler Netzwerke, Einrichtung von Beratungsangeboten sowiedie Gewährleistung des Kinderschutzes. Das LMI von 1963 verpflichtetden Kanton, familienergänzende Betreuungseinrichtungenzu fördern, d.h. Hilfe beim Aufbau von Organisationen undStrukturen zu leisten und finanziell zu unterstützen. Der Kantonhat für die Realisierung der möglichen Massnahmen einenVierjahreskredit festgesetzt, in dessen Rahmen auch mittelseines Systems finanzieller Anreize die Gemeinden und privatenTrägerschaften unterstützt werden.Familienergänzende KinderbetreuungIm Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung – es gehtdabei um Einrichtungen wie Kinderkrippen, Tagesschulen, Horte,Tageseltern beziehungsweise Tagesfamilien usw. – liegt dieHauptverantwortung in allen Kantonen auf der Ebene der Gemeinden.Die eidgenössische Verordnung über die Aufnahme vonKindern zur Pflege und zur Adoption (PflegekinderverordnungPAVO) verlangt eine Bewilligungs- und Aufsichtspflicht für Einrichtungen,die Kinder unter zwölf Jahren betreuen, überträgt aber denVollzug an die Vormundschaftsbehörden, wobei die Kantone dieseAufgabe auch anderen geeigneten Behörden oder Stellen übertragenkönnen. Die kantonalen Verordnungen übertragen die Bewilligungund Aufsicht von Einrichtungen der Kindertagesbetreuungmeist an die Gemeinden.Das Beispiel des Kantons Waadt zeigt – es wird nachfolgendeingehender ausgeführt –, dass der Kanton ein eigenes familienpolitischesEngagement entwickelt hat.Die hier beschriebenen Ansätze kantonaler Familienpolitikund die entsprechenden Unterschiede im familienpolitischen Engagementlassen die zwischen den Kantonen unterschiedlicheGewichtung von etatistisch orientierten Politikmodellen (KantoneTessin und Waadt) einerseits sowie den am Prinzip der Gemeindeautonomieund Subsidiarität orientierten Politikmodellen(Kantone Zürich und Luzern) andererseits klar zum Ausdruckkommen.Insbesondere die gesetzlichen Grundlagen des KantonsTessin im Bereich der sozialökologischen Massnahmen lassendeutlich erkennen, dass dem Kanton von Seiten des Gesetzgeberseine umfassende familienpolitische Verantwortungund Handlungskompetenz zuerkannt wird. Schweizweit einzigartigist in diesem Zusammenhang die Bemühung des Kantons, imRahmen der Gesetzgebung eine umfassende und koordinierteFamilienpolitik mit den entsprechenden Planungs- undSteuerungsstrukturen zu etablieren.Einen noch weiter gefassten politischen Handlungsraum imBereich der familienergänzenden Kinderbetreuung hat der KantonTessin bereits seit 1963 mit seinem Legge per la protezione dellaDie Ergebnisse der Fallstudien lassen den Schluss zu, dassdie Ausgestaltung der kantonalen Familienpolitik im Bereichfamilienergänzender Kinderbetreuung und Unterstützungs-150Die Familienpolitik der Kantone und Gemeinden

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