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Familienbericht 2004 - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin ...

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ZWÖLF KANTONE FÜHRTEN IN DEN LETZTEN JAHRENBedarfsleistungen für arme Familien ein. DasTessiner Modell behält seine «Vorreiterrolle», daes den Familien für eine wesentlich längere ZeitspanneLeistungen ausrichtet als andere kantonaleRegelungen.tigsten Neuerungen bestehen in der gestaffelten Erhöhung desRentenalters der Frau, dem Ehegattensplitting, der Anrechnungvon Erziehungs- und Betreuungsgutschriften, der Einführungeiner Rente für Witwer, die Kinder unter 18 Jahren haben. Überdie 11. AHV-Revision entschied das Volk in einer Referendumsabstimmungam 16. Mai <strong>2004</strong>. 21 Vorgeschlagen wurde unteranderem die Festlegung des Rentenalters für Frauen auf 65Jahre. Die Anspruchsberechtigung für Witwen hätte derjenigenfür Witwer angenähert, die Witwen- beziehungsweise Witwerrentenhätten herabgesetzt und die Waisenrenten erhöht werdensollen.Weitere bedarfsabhängige materielle LeistungenSozialhilfeIm Sinne der Subsidiarität ist die Sozialhilfe kantonalrechtlichgeregelt. Sie wird in den Gemeinden umgesetzt. Die meistenKantone halten sich in der Regel bei der Bemessung der Sozialhilfean die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz fürSozialhilfe (SKOS). Angesichts der unterschiedlichen Handhabungder Anspruchsvoraussetzungen, der Leistungshöhe undder Leistungsdauer gibt es jedoch grosse Unterschiede zwischenden Kantonen. Parlamentarische Vorstösse streben eine Harmonisierungauf Bundesebene an. Der Bund regelt die Sozialhilfefür Asylsuchende.StipendienStipendien werden in erster Linie von den Kantonen nach eigenenGesetzen ausgerichtet: Der Bund leistet, gestützt auf Artikel66 BV, finanzielle Beiträge. Von geringer praktischer Bedeutungsind Stipendien privater Organisationen, der Gemeinden sowiedes Bundes (vgl. auch Abschnitt 2.3). 22Rechtliche AspekteGleichstellung von Frau und Mann (Erwerbsarbeit)Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann(Gleichstellungsgesetz, GIG, 1996) bezweckt die tatsächlicheGleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben (vgl. Abschnitt2.2). Es beruht auf dem Verbot von Diskriminierung aufgrunddes Geschlechts und umfasst sämtliche private undöffentliche Arbeitsverhältnisse auf den verschiedenen Ebenen(Bund, Kantone, Gemeinden). Die Aufgabe des Staates bestehtdarin, Rahmenbedingungen zur Vereinbarkeit von beruflichenund familiären Aufgaben zu verbessern (Art. 14). Dazu gehöreninfrastrukturelle Leistungen im Bereich der familienergänzendenKinderbetreuung und der Schule. Das Gesetz siehtFinanzhilfen an Organisationen vor, die entsprechende Aufgabenverfolgen sowie selber Programme in diesen Belangen durchführen.Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frauund Mann (EBG) hat die Aufgabe, die Umsetzung des Gesetzes zufördern.Das neue Eherecht von 1988Das neue Eherecht setzt die rechtliche Gleichstellung von Frauund Mann in der Ehe um. Es beinhaltet verschiedene Neuerungen,so etwa die Möglichkeit, den eigenen Namen und das eigeneBürgerrecht zu behalten und die Aufgabenteilung in derFamilie nach Absprache zu praktizieren. Grundsätzlich sind beidePartner für den Unterhalt und die Vertretung der Familie verantwortlich.Beim Güterrecht gilt in der Ehe normalerweise vonGesetzes wegen die Errungenschaftsbeteiligung.Das neue Scheidungsrecht von 2000Das revidierte Scheidungsrecht trägt den gesellschaftlichen VeränderungenRechnung. Sowohl die Scheidungsvoraussetzungenals auch die Scheidungsfolgen sind grundsätzlich verschuldensunabhängigausgestaltet (zum Beispiel der Anspruch auf nachehelichenUnterhalt). Die Konventionalscheidung ist die Regel.Geschiedene Eltern haben neu die Möglichkeit, die gemeinsameSorge für die Kinder zu beantragen. Die Stellung der Kinder wirdunter anderem mit dem Anhörungsrecht verbessert. Neu liegenauch Regeln zur Verteilung der Ansprüche aus den Vorsorgeeinrichtungender 2. und 3. Säule vor (Ehegattensplitting bei derPensionskasse).Zur Situation von gleichgeschlechtlichen PaarenAm 29. November 2002 verabschiedete der Bundesrat die Botschaftzum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft18 Bedarfsleistungen an Familien funktionieren ähnlich dem Prinzip der Ergänzungsleistungenbei der AHV/IV.19 Das Tessiner Modell sieht neben den einkommensunabhängigen Kinder- und Ausbildungszulagenzwei Formen von Bedarfsleistungen vor: Bedarfszulagen (assegno integrativo) fürKinder bis 15 Jahre von einkommensschwachen Familien und eine Kleinkinderzulage (assegnodi prima infanzia) für Haushalte mit kleinen Kindern bis 3 Jahre, deren Einkommen unter demExistenzminimum liegt. Siehe auch Kapitel «Die Familienpolitik der Kantone und Gemeinden»Sektion 1.1.2 (Finanzielle Leistungen).20 Aufgrund eines Referendums findet im Herbst <strong>2004</strong> eine Volksabstimmung statt.21 Die 11. AHV-Revision wurde vom Volk abgelehnt.22 Baumann, Felix 2003, S. 321-2.117

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