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Erläuterungsbericht - Die Regierung von Niederbayern

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Einreichunterlagen ROV <strong>Erläuterungsbericht</strong><br />

1.4.2. Rhein-Main-Donau Verträge<br />

Das Deutsche Reich und der Freistaat Bayern schlossen am 13. Juni 1921 einen Vertrag<br />

über die Ausführung der Main-Donau-Wasserstraße (Main-Donau-Staatsvertrag),<br />

in den auf Grund einer Zusatzvereinbarung vom gleichen Tag auch das Land Baden<br />

einbezogen wurde.<br />

In diesem Vertrag wurde unter anderem folgendes bestimmt:<br />

(1) „Das Reich und Bayern verpflichten sich, den Plan der Main-Donau Wasserstraße baldig zu<br />

verwirklichen, soweit die Finanzlage des Reiches und Bayern dazu die Möglichkeit bietet.<br />

(2) Beide Vertragsteile sind darüber einig, dass zunächst die Bildung eines gemischt wirtschaftlichen<br />

Unternehmens zum Bau der Wasserstraßen und zur Ausnutzung der sich<br />

hierbei ergebenden Wasserkräfte anzustreben ist. Sie behalten sich die Bildung <strong>von</strong> Tochtergesellschaften<br />

vor.<br />

(3) Gegenstand des Unternehmens ist der Bau folgender Großschifffahrtsstraßen im Rahmen<br />

des Artikel 97 der Reichsverfassung sowie der Bau und der Betrieb der zugehörigen<br />

Kraftwerke<br />

a) Main Aschaffenburg – Bamberg mit Anschluss <strong>von</strong> Würzburg und Donau Kelheim-<br />

Reichsgrenze bei Passau.<br />

b) ……<br />

c) …….<br />

(4) Das Unternehmen erhält die Form einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht. An der<br />

Gesellschaft beteiligen sich das Reich und Bayern, ggf. auch andere Länder, Gemeindeverbände,<br />

Gemeinden, Banken, gewerbliche Unternehmungen, Schifffahrtsgesellschaften<br />

usw. Der Sitz der Gesellschaft ist München. <strong>Die</strong> Satzungen der Gesellschaft unterliegen<br />

der Genehmigung durch die Reichsregierung und die Landesregierung <strong>von</strong> Bayern.<br />

…………………..<br />

(11) <strong>Die</strong> Gesellschaft erhält das Recht, zum Bau der in Ziffer 4 bezeichneten Anlagen zur Nutzbarmachung<br />

des anstoßenden Geländes sowie zur Herstellung <strong>von</strong> Hochspannungsleitungen<br />

das erforderliche Grundeigentum nötigenfalls im Wege der Enteignung zu erwerben<br />

oder, soweit dieses ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten.<br />

In Vollzug dieses Vertrages wurde die Rhein-Main-Donau AG mit dem Sitz in München<br />

unter Beteiligung des Reiches und Bayerns als Hauptaktionär errichtet.<br />

Das Deutsche Reich, der Freistaat, das Land Baden und die RMD schlossen am 30.<br />

Dezember 1921 einen Vertrag über die Durchführung der Großschifffahrtsstraße<br />

Aschaffenburg bis Passau / Grenze und Kelheim – Ulm und die Ausnutzung der Wasserkräfte<br />

(Konzessionsvertrag). <strong>Die</strong>ser Vertrag enthält unter anderem folgende Bestimmungen:<br />

(1) „4. Das Reich und Bayern werden vorbehaltlich des hierzu erforderlichen wasserpolizeilichen<br />

Verfahrens dafür sorgen, dass der Gesellschaft die Erlaubnis zur Benutzung des<br />

Wasser und des Flussbettes der Bayerischen Donau, ferner der sonstigen zur Durchführung<br />

der gesamten unternehmensbenötigten Flussläufe zur Ausnutzung der Wasserkräfte<br />

nach den im Einvernehmen mit dem Reichverkehrsministerium und dem Bayerischen Ministerium<br />

des Innern zu erstellenden Pläne erteilt wird. <strong>Die</strong> Gesellschaft wird jeweils rechtzeitig<br />

die zur Erlangung der Erlaubnis zur Wasserbenutzung sowie der Wasser- bau- und<br />

gewerbepolizeilichen Genehmigungen erforderlichen Schritte tun. Das Reich und Bayern<br />

werden der Gesellschaft hierbei jede Unterstützung und Erleichterung gewähren. <strong>Die</strong><br />

Übertragung der Rechte aus der Erlaubnis der RMD auf andere Unternehmen darf nur mit<br />

Zustimmung des Reiches und des Freistaats Bayern erfolgen. <strong>Die</strong>s gilt auch für die Übertragung<br />

auf Tochtergesellschaften.<br />

(2) <strong>Die</strong> Dauer der Erlaubnis erstreckt sich auf 100 Jahre, beginnend mit der ganzen oder<br />

teilweisen Inbetriebnahme des einzelnen Werkes. Sie wird für die zunächst in Angriff genommenen<br />

Werke bis zum Ablauf der Erlaubniszeit der später in Betrieb genommenen<br />

Werke verlängert. Sie endet für alle Werke spätestens am 31. Dezember 2050.<br />

(3) Nach Ablauf der Erlaubniszeit ist die Rhein-Main-Donau AG verpflichtet, die Wasserkraftwerke<br />

mit allem Zubehör (einschließlich elektrischem und sonstigen Maschinen, Trans-<br />

Seite 10 <strong>von</strong> 98 JES_A001_AHBH3_B30001_00

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