Erläuterungsbericht - Die Regierung von Niederbayern
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Einreichunterlagen ROV <strong>Erläuterungsbericht</strong><br />
1.4.2. Rhein-Main-Donau Verträge<br />
Das Deutsche Reich und der Freistaat Bayern schlossen am 13. Juni 1921 einen Vertrag<br />
über die Ausführung der Main-Donau-Wasserstraße (Main-Donau-Staatsvertrag),<br />
in den auf Grund einer Zusatzvereinbarung vom gleichen Tag auch das Land Baden<br />
einbezogen wurde.<br />
In diesem Vertrag wurde unter anderem folgendes bestimmt:<br />
(1) „Das Reich und Bayern verpflichten sich, den Plan der Main-Donau Wasserstraße baldig zu<br />
verwirklichen, soweit die Finanzlage des Reiches und Bayern dazu die Möglichkeit bietet.<br />
(2) Beide Vertragsteile sind darüber einig, dass zunächst die Bildung eines gemischt wirtschaftlichen<br />
Unternehmens zum Bau der Wasserstraßen und zur Ausnutzung der sich<br />
hierbei ergebenden Wasserkräfte anzustreben ist. Sie behalten sich die Bildung <strong>von</strong> Tochtergesellschaften<br />
vor.<br />
(3) Gegenstand des Unternehmens ist der Bau folgender Großschifffahrtsstraßen im Rahmen<br />
des Artikel 97 der Reichsverfassung sowie der Bau und der Betrieb der zugehörigen<br />
Kraftwerke<br />
a) Main Aschaffenburg – Bamberg mit Anschluss <strong>von</strong> Würzburg und Donau Kelheim-<br />
Reichsgrenze bei Passau.<br />
b) ……<br />
c) …….<br />
(4) Das Unternehmen erhält die Form einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht. An der<br />
Gesellschaft beteiligen sich das Reich und Bayern, ggf. auch andere Länder, Gemeindeverbände,<br />
Gemeinden, Banken, gewerbliche Unternehmungen, Schifffahrtsgesellschaften<br />
usw. Der Sitz der Gesellschaft ist München. <strong>Die</strong> Satzungen der Gesellschaft unterliegen<br />
der Genehmigung durch die Reichsregierung und die Landesregierung <strong>von</strong> Bayern.<br />
…………………..<br />
(11) <strong>Die</strong> Gesellschaft erhält das Recht, zum Bau der in Ziffer 4 bezeichneten Anlagen zur Nutzbarmachung<br />
des anstoßenden Geländes sowie zur Herstellung <strong>von</strong> Hochspannungsleitungen<br />
das erforderliche Grundeigentum nötigenfalls im Wege der Enteignung zu erwerben<br />
oder, soweit dieses ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten.<br />
In Vollzug dieses Vertrages wurde die Rhein-Main-Donau AG mit dem Sitz in München<br />
unter Beteiligung des Reiches und Bayerns als Hauptaktionär errichtet.<br />
Das Deutsche Reich, der Freistaat, das Land Baden und die RMD schlossen am 30.<br />
Dezember 1921 einen Vertrag über die Durchführung der Großschifffahrtsstraße<br />
Aschaffenburg bis Passau / Grenze und Kelheim – Ulm und die Ausnutzung der Wasserkräfte<br />
(Konzessionsvertrag). <strong>Die</strong>ser Vertrag enthält unter anderem folgende Bestimmungen:<br />
(1) „4. Das Reich und Bayern werden vorbehaltlich des hierzu erforderlichen wasserpolizeilichen<br />
Verfahrens dafür sorgen, dass der Gesellschaft die Erlaubnis zur Benutzung des<br />
Wasser und des Flussbettes der Bayerischen Donau, ferner der sonstigen zur Durchführung<br />
der gesamten unternehmensbenötigten Flussläufe zur Ausnutzung der Wasserkräfte<br />
nach den im Einvernehmen mit dem Reichverkehrsministerium und dem Bayerischen Ministerium<br />
des Innern zu erstellenden Pläne erteilt wird. <strong>Die</strong> Gesellschaft wird jeweils rechtzeitig<br />
die zur Erlangung der Erlaubnis zur Wasserbenutzung sowie der Wasser- bau- und<br />
gewerbepolizeilichen Genehmigungen erforderlichen Schritte tun. Das Reich und Bayern<br />
werden der Gesellschaft hierbei jede Unterstützung und Erleichterung gewähren. <strong>Die</strong><br />
Übertragung der Rechte aus der Erlaubnis der RMD auf andere Unternehmen darf nur mit<br />
Zustimmung des Reiches und des Freistaats Bayern erfolgen. <strong>Die</strong>s gilt auch für die Übertragung<br />
auf Tochtergesellschaften.<br />
(2) <strong>Die</strong> Dauer der Erlaubnis erstreckt sich auf 100 Jahre, beginnend mit der ganzen oder<br />
teilweisen Inbetriebnahme des einzelnen Werkes. Sie wird für die zunächst in Angriff genommenen<br />
Werke bis zum Ablauf der Erlaubniszeit der später in Betrieb genommenen<br />
Werke verlängert. Sie endet für alle Werke spätestens am 31. Dezember 2050.<br />
(3) Nach Ablauf der Erlaubniszeit ist die Rhein-Main-Donau AG verpflichtet, die Wasserkraftwerke<br />
mit allem Zubehör (einschließlich elektrischem und sonstigen Maschinen, Trans-<br />
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