Erläuterungsbericht - Die Regierung von Niederbayern
Erläuterungsbericht - Die Regierung von Niederbayern
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<strong>Erläuterungsbericht</strong> Einreichunterlagen ROV<br />
In der Betriebsphase kommt es zu einem Verlust des Lebensraumes <strong>von</strong> ca. 1 ha<br />
(Uferverlegung in Richtung Strommitte zwecks besserer Auffindbarkeit der Organismenwanderhilfe).<br />
Unter Berücksichtigung einer für Fische nutzbaren Gesamtfläche<br />
<strong>von</strong> mehr als 500 ha erscheint dieser Verlust als geringfügig. Durch die im Betrieb<br />
ungünstigeren hydrologischen Randbedingungen werden ca. 10 ha des Gebietes betroffen.<br />
<strong>Die</strong>se Gewässerfläche weist allerdings keine bedeutsamen Reproduktion bzw.<br />
Larvalhabitate auf, wodurch auch die schädigende Wirkung <strong>von</strong> Schwall und Sunk in<br />
den Uferzonen ökologisch weniger ungünstig wirkt.<br />
Für das FFH-Gebiet Nr. 7447-371 „Donau <strong>von</strong> Kachlet bis Jochenstein“ ergibt sich mit<br />
Realisierung des Vorhabens folgender Sachverhalt. Auf der Strecke <strong>von</strong> Passau bis<br />
zum Kraftwerk Jochenstein ändern sich die ökologischen Rahmenbedingungen in<br />
keinster Weise. Somit kommt es auch zu keinen Änderungen der Erhaltungszustände<br />
der Schutzgüter in dieser Strecke. Flussab des Kraftwerkes Jochenstein ergeben sich<br />
Änderungen in der Uferausformung und im hydrologischen Regime. <strong>Die</strong>se durch das<br />
Vorhaben beeinflusste Strecke umfasst nur ca. 2% der Fläche des Gebietes (Aufgrund<br />
des unterbrochenen Kontinuums kein funktioneller Zusammenhang mit der Strecke<br />
flussauf). Betrachtet man die gesamte Gebietskulisse lassen sich weder für Schied,<br />
Zingel, Streber, Frauennerfling, Bitterling und Schrätzer im FFH-Gebiet wesentliche<br />
Beeinträchtigungen erkennen.<br />
Aufgrund der projektsbedingten Auswirkungen sind allerdings ohne Setzen geeigneter<br />
Maßnahmen im österreichischen FFH-Gebiet relevante Beeinträchtigungen zu erwarten.<br />
Zusammenfassend lässt sich das geplante Vorhaben in Bezug auf die FFH-<br />
Verträglichkeit der Schutzgüter „Fische“ im FFH-Gebiet Nr. 7447-371 „Donau <strong>von</strong><br />
Kachlet bis Jochenstein“ als verträglich einschätzen.<br />
9. Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung<br />
Im Rahmen der vorliegenden saP für das Raumordnungsverfahren zum geplanten<br />
Vorhaben „Energiespeicher Riedl“ konnte für insgesamt 133 europarechtlich geschützte<br />
Arten (Anhang IV-Arten der FFH-Richtlinie, Vogelarten nach Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie)<br />
eine potenzielle Betroffenheit <strong>von</strong> Verbotstatbeständen des § 44<br />
BNatSchG nicht ausgeschlossen werden, da diese Arten im Wirkbereich des Eingriffes<br />
vorkommen bzw. prinzipiell vorkommen könnten.<br />
Bei allen Arten hat die Prüfung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens (vgl. relevante<br />
Wirkfaktoren und definierte Eingriffszonen) auf die möglicherweise betroffenen<br />
Arten ergeben, dass aufgrund des derzeitigen Kenntnisstandes (biologischökologische<br />
Fachgrundlagen, absehbare Auswirkungen auch unter Berücksichtigung<br />
des aktuellen Standes wesentlicher sektoraler Fachgutachten) voraussichtlich keine<br />
Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG berührt werden, wenn die definierten<br />
Schutz-, Vermeidungs- und Minimierungs-Maßnahmen sowie CEF-Maßnahmen berücksichtigt<br />
und effizient realisiert werden. Hierbei sind die qualitativen und quantitativen<br />
Faktoren entscheidend und benötigen in den beschriebenen Fällen eine Effizienzkontrolle<br />
bzw. ein Risikomanagement.<br />
Bei acht über die Bundesartenschutzverordnung national streng geschützten Arten<br />
werden unter Berücksichtigung der erforderlichen Schutz-, Vermeidungs- und CEF-<br />
Maßnahmen Verbotstatbestände voraussichtlich ebenfalls nicht berührt.<br />
Weitere Bestandsaufnahmen zur Verifizierung der saP-Ergebnisse werden aus artenschutzrechtlicher<br />
Sicht nach derzeitigem Kenntnisstand nur für zwei Nachfalterarten<br />
für erforderlich gehalten. Grundsätzlich sollten die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />
im Rahmen der Abarbeitung der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung so gestaltet<br />
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