Erläuterungsbericht - Die Regierung von Niederbayern
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Einreichunterlagen ROV <strong>Erläuterungsbericht</strong><br />
Zur Wahrung nachhaltiger Lebensbedingungen heutiger und künftiger Generationen<br />
ist anzustreben, Energie stets in ausreichender Menge kostengünstig, sicher und umweltschonend<br />
in allen Landesteilen zur Verfügung zu stellen. (LEP B V 3.1.1 (G)).<br />
Es ist <strong>von</strong> besonderer Bedeutung, dass die bayerische Energieversorgung im Interesse<br />
der Nachhaltigkeit auch künftig auf einem ökologisch und ökonomisch ausgewogenen<br />
Energiemix aus den herkömmlichen Energieträgern Mineralöl, Kohle, Erdgas und<br />
Kernenergie, verstärkt aber auch erneuerbaren Energien, beruht. (LEP B V 3.1.2 (G))<br />
Elektrizität<br />
Energie-, umwelt- und wirtschaftspolitisch ist es auch künftig sinnvoll und erstrebenswert,<br />
dass der in Bayern benötigte Strom möglichst auch im Lande erzeugt wird<br />
oder zumindest erzeugt werden kann (Energieeinsparung, Versorgungssicherheit,<br />
Landschaftsschonung, Arbeitsplätze). (LEP B V 3.2.1 (G))<br />
Erneuerbare Energieträger leisten zur Stromerzeugung einen steigenden Deckungsbeitrag.<br />
Sie sind bei Beachtung der ökologischen Verträglichkeit und der ökonomischen<br />
Tragfähigkeit ein wichtiger Bestandteil eines nachhaltigen Energiemix (LEP B V<br />
3.2.3 (G))<br />
1.6.4. Siedlungswesen<br />
In den Grundsätzen des LEP ist festgelegt, dass der Erhaltung der gewachsenen Siedlungsstruktur<br />
und der nachhaltigen Weiterentwicklung unter Wahrung der natürlichen<br />
Lebensgrundlagen entsprechend den Bedürfnissen <strong>von</strong> Bevölkerung und Wirtschaft<br />
besondere Bedeutung zukommt. Dabei sind die Bewahrung der bayerischen Kulturlandschaft<br />
und die Förderung der Baukultur anzustreben. Auf das charakteristische<br />
Orts- und Landschaftsbild ist möglichst zu achten. (LEP B VI 1 Grundsatz (G))<br />
Weiterhin heißt es im LEP, dass Siedlungsgebiete sowie sonstige Vorhaben möglichst<br />
schonend in die Landschaft einzubinden sind. (LEP B VI 1.5. (G))<br />
Nach den Ziel LEP B VI 1.5. sollen besonders schützenswerte Landschaftsteile grundsätzlich<br />
<strong>von</strong> einer Bebauung freigehalten werden. <strong>Die</strong>s gilt neben unter besonderem<br />
gesetzlichem Schutz stehenden Gebieten für<br />
� besonders bedeutende oder weithin einsehbare Landschaftsteile wie landschaftsprägende<br />
Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen und für<br />
� Fluss- und Seeuferbereiche, die ökologisch oder für das Landschaftsbild<br />
wertvoll oder der Allgemeinheit für Erholungszwecke vorzubehalten sind.<br />
1.6.5. Natur und Landschaft<br />
Vorbehalts- und Vorranggebiete der Landschaft<br />
Entsprechend dem Ziel des LEP B I.2.1.1 sind Flächen, in denen den Belangen des<br />
Naturschutzes und der Landschaftspflege ein besonderes Gewicht zukommt, als landschaftliche<br />
Vorbehaltsgebiete in den Regionalplänen auszuweisen. Als landschaftliche<br />
Vorbehaltsgebiete werden Landschaften und Landschaftsteile mit wertvoller Naturausstattung<br />
oder mit besonderer Bedeutung für die Erholung, vorwiegend landwirtschaftlich<br />
genutzte Räume und zusammenhängende Waldgebiete jeweils mit ökologischen<br />
Ausgleichsfunktionen oder ökologisch wertvollen Flusslandschaften ausgewiesen.<br />
Seit 2006 gilt dies nur für Gebiete, welche nicht bereits anderweitig naturschutzrechtlich<br />
gesichert sind. (LEP B I 2.1.1 (Z)), der Regionalplan Donau-Wald wurde jedoch in<br />
dieser Hinsicht noch nicht fortgeschrieben.<br />
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