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Erläuterungsbericht - Die Regierung von Niederbayern

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Einreichunterlagen ROV <strong>Erläuterungsbericht</strong><br />

Zur Wahrung nachhaltiger Lebensbedingungen heutiger und künftiger Generationen<br />

ist anzustreben, Energie stets in ausreichender Menge kostengünstig, sicher und umweltschonend<br />

in allen Landesteilen zur Verfügung zu stellen. (LEP B V 3.1.1 (G)).<br />

Es ist <strong>von</strong> besonderer Bedeutung, dass die bayerische Energieversorgung im Interesse<br />

der Nachhaltigkeit auch künftig auf einem ökologisch und ökonomisch ausgewogenen<br />

Energiemix aus den herkömmlichen Energieträgern Mineralöl, Kohle, Erdgas und<br />

Kernenergie, verstärkt aber auch erneuerbaren Energien, beruht. (LEP B V 3.1.2 (G))<br />

Elektrizität<br />

Energie-, umwelt- und wirtschaftspolitisch ist es auch künftig sinnvoll und erstrebenswert,<br />

dass der in Bayern benötigte Strom möglichst auch im Lande erzeugt wird<br />

oder zumindest erzeugt werden kann (Energieeinsparung, Versorgungssicherheit,<br />

Landschaftsschonung, Arbeitsplätze). (LEP B V 3.2.1 (G))<br />

Erneuerbare Energieträger leisten zur Stromerzeugung einen steigenden Deckungsbeitrag.<br />

Sie sind bei Beachtung der ökologischen Verträglichkeit und der ökonomischen<br />

Tragfähigkeit ein wichtiger Bestandteil eines nachhaltigen Energiemix (LEP B V<br />

3.2.3 (G))<br />

1.6.4. Siedlungswesen<br />

In den Grundsätzen des LEP ist festgelegt, dass der Erhaltung der gewachsenen Siedlungsstruktur<br />

und der nachhaltigen Weiterentwicklung unter Wahrung der natürlichen<br />

Lebensgrundlagen entsprechend den Bedürfnissen <strong>von</strong> Bevölkerung und Wirtschaft<br />

besondere Bedeutung zukommt. Dabei sind die Bewahrung der bayerischen Kulturlandschaft<br />

und die Förderung der Baukultur anzustreben. Auf das charakteristische<br />

Orts- und Landschaftsbild ist möglichst zu achten. (LEP B VI 1 Grundsatz (G))<br />

Weiterhin heißt es im LEP, dass Siedlungsgebiete sowie sonstige Vorhaben möglichst<br />

schonend in die Landschaft einzubinden sind. (LEP B VI 1.5. (G))<br />

Nach den Ziel LEP B VI 1.5. sollen besonders schützenswerte Landschaftsteile grundsätzlich<br />

<strong>von</strong> einer Bebauung freigehalten werden. <strong>Die</strong>s gilt neben unter besonderem<br />

gesetzlichem Schutz stehenden Gebieten für<br />

� besonders bedeutende oder weithin einsehbare Landschaftsteile wie landschaftsprägende<br />

Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen und für<br />

� Fluss- und Seeuferbereiche, die ökologisch oder für das Landschaftsbild<br />

wertvoll oder der Allgemeinheit für Erholungszwecke vorzubehalten sind.<br />

1.6.5. Natur und Landschaft<br />

Vorbehalts- und Vorranggebiete der Landschaft<br />

Entsprechend dem Ziel des LEP B I.2.1.1 sind Flächen, in denen den Belangen des<br />

Naturschutzes und der Landschaftspflege ein besonderes Gewicht zukommt, als landschaftliche<br />

Vorbehaltsgebiete in den Regionalplänen auszuweisen. Als landschaftliche<br />

Vorbehaltsgebiete werden Landschaften und Landschaftsteile mit wertvoller Naturausstattung<br />

oder mit besonderer Bedeutung für die Erholung, vorwiegend landwirtschaftlich<br />

genutzte Räume und zusammenhängende Waldgebiete jeweils mit ökologischen<br />

Ausgleichsfunktionen oder ökologisch wertvollen Flusslandschaften ausgewiesen.<br />

Seit 2006 gilt dies nur für Gebiete, welche nicht bereits anderweitig naturschutzrechtlich<br />

gesichert sind. (LEP B I 2.1.1 (Z)), der Regionalplan Donau-Wald wurde jedoch in<br />

dieser Hinsicht noch nicht fortgeschrieben.<br />

Seite 22 <strong>von</strong> 98 JES_A001_AHBH3_B30001_00

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