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Erläuterungsbericht - Die Regierung von Niederbayern

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Einreichunterlagen ROV <strong>Erläuterungsbericht</strong><br />

serkörpern ist gemäß Artikel 4 Wasserrahmenrichtlinie ein guter chemischer Zustand<br />

und eines gutes ökologisches Potenzial zu erreichen.<br />

<strong>Die</strong> Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten erfolgt auf der Grundlage <strong>von</strong> Maßnahmenprogrammen,<br />

§ 82 WHG (WHG vom 31. Juli 2009, BGBl. I Seite 2585) und<br />

Bewirtschaftungsplänen, § 83 WHG. <strong>Die</strong> WRRL ist in Deutschland im WHG umgesetzt<br />

worden. <strong>Die</strong> Aufstellung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne erfolgt<br />

durch Landesrecht. Ein Maßnahmenprogramm, Artikel 71a BayWG, lenkt das<br />

wasserbehördliche Bewirtschaftungsermessen und steuert so Erteilung und Versagung<br />

<strong>von</strong> Genehmigungen. § 82 Abs. 1 Satz 2 WHG stellt die Einbindung der Maßnahmenprogramme<br />

als raumbedeutsame Entscheidungen in die sonstige Raumordnung sicher,<br />

in dem angeordnet wird, dass die Ziele der Raumordnung zu beachten sind und<br />

die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen<br />

sind. Beim Bewirtschaftungsplan handelt es sich um ein Verwaltungsinternum. Maßnahmenprogramm<br />

und Bewirtschaftungsplan stehen als jeweils eigenständige planungsrechtliche<br />

Instrumente nebeneinander. Das Maßnahmenprogramm hat jedoch<br />

vorrangige Bedeutung, der Bewirtschaftungsplan hingegen eher dokumentarischen<br />

Charakter. Nach dem vom Bayerischen Umweltministerium erstellten Bewirtschaftungsplan<br />

für das Flussregime Donau führte die Prüfung in diesem Bereich insbesondere<br />

hinsichtlich der Nutzungsaktivitäten Wasserkraft, Gewässer, Ausbau und Hochwasserschutz<br />

dazu, eine Einstufung des Gewässers als erheblich verändert vorzunehmen.<br />

<strong>Die</strong> schiffbare Donau wird in ihrem gesamten gestauten Strecken durchgehend als<br />

erheblich verändert eingestuft. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 WHG erfolgt die<br />

Koordinierung der Bewirtschaftung im Rahmen der internationalen Kommission zum<br />

Schutz der Donau (IKSD), sogenannte Donauschutzkommission (BGBl. 1996 II, Seite<br />

875 vom 29. Juni 1994). Mit dem Inkrafttreten der Wasserrahmenrichtlinie im Jahr<br />

2000 haben sich die Vertragsparteien der IKSD darauf verständigt, die IKSD als Plattform<br />

für die Koordinierung bei der Erstellung eines internationalen Bewirtschaftungsplans<br />

für das gesamte Donaueinzugsgebiet entsprechend den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie<br />

zu nutzen. Im März 2007 legte die IKSD zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie<br />

einen international abgestimmten Bericht über die zwischenzeitlich<br />

eingereichten Programme zur Überwachung der Gewässer vor. Auf dieser Basis haben<br />

die Donaustaaten bis März 2010 Maßnahmenprogramme erarbeitet und Bewirtschaftungspläne<br />

aufgestellt.<br />

Regensburger Vertrag<br />

<strong>Die</strong> bilaterale Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik<br />

Deutschland auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft im Einzugsgebiet der Donau<br />

wird im „Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen<br />

Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich andererseits über die<br />

Wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau“ vom 1. Dezember<br />

1987 (BGBl 1987 II, Seite 790), sogenannter „Regensburger Vertrag“ geregelt.<br />

Gemäß Artikel 1 Abs. 2f erfolgt die Zusammenarbeit insbesondere bei der Behandlung<br />

<strong>von</strong> Vorhaben im Hoheitsgebiet der Republik Österreich oder der Bundesrepublik<br />

Deutschland, die den ordnungsgemäßen Wasserhaushalt auf dem Gebiet des jeweils<br />

anderen Staates wesentlich beeinflussen können. Nach Artikel 2 Abs. 2c umfasst die<br />

Erhaltung und Erzielung eines ordnungsgemäßen Wasserhaushalts im Sinne dieses<br />

Vertrages auch die Benutzung der Gewässer einschließlich des Grundwassers, insbesondere<br />

der Wasserkraftnutzung, der Wasserableitungen und der Wasserentnahmen.<br />

Über derartige Vorhaben im jeweils anderen Hoheitsgebiet werden sich die Vertragspartner<br />

rechtzeitig informieren. Nach Artikel 7 wird eine ständige Gewässerkommission<br />

gebildet. <strong>Die</strong>ser obliegt es durch gemeinsame Beratung der sich bei der Anwendung<br />

des Regensburger Vertrages ergebenden Fragen zu deren Lösung beizutragen.<br />

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