Erläuterungsbericht - Die Regierung von Niederbayern
Erläuterungsbericht - Die Regierung von Niederbayern
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<strong>Erläuterungsbericht</strong> Einreichunterlagen ROV<br />
1.4.4. Raumordnung<br />
Im Rahmen des durchzuführenden Raumordnungsverfahrens wird gemäß § 15 Abs. 1<br />
ROG die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen geprüft.<br />
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 ROG sind dabei die raumbedeutsamen Auswirkungen der<br />
Planungen oder Maßnahme unter überörtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Bei<br />
dem Raumordnungsverfahren handelt es sich um kein Genehmigungsverfahren, sondern<br />
um ein diesem vorgelagertes Verfahren.<br />
Aufgrund der in den landesplanerischen Vorgaben wie dem Landesentwicklungsprogramm<br />
Bayern (am 1. September 2006 in Kraft getreten) sowie dem daraus entwickelten<br />
Regionalplan Donau-Wald (Regionalplan 12 vom 25. Juli 2009) festgelegten<br />
Ziele und Grundsätze, wird die Raumverträglichkeit des Energiespeichers Riedl beurteilt.<br />
Erst im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren wird die Genehmigungsfähigkeit<br />
des Vorhabens abschließend behandelt.<br />
Für die Entscheidung über die Einleitung sowie die Durchführung des Raumordnungsverfahrens<br />
ist die <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Niederbayern</strong>, Landshut, als höhere Landesplanungsbehörde<br />
zuständig.<br />
Gemäß Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 LplG wird durch das Raumordnungsverfahren festgestellt,<br />
(1) ob oder mit welchen Maßgaben das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung,<br />
einschließlich der raumbedeutsamen und –über-örtlichen Belange des Umweltschutzes<br />
vereinbar ist und<br />
(2) wie Vorhaben unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt<br />
oder durchgeführt werden können.<br />
<strong>Die</strong> Feststellung nach Satz 2 schließt die Prüfung vom Träger des Vorhabens eingeführter<br />
Alternativen ein. <strong>Die</strong> Erfordernisse der Raumordnung umfassen die Grundsätze<br />
der Raumordnung nach § 2 Abs. 2 ROG, die Ziele der Raumordnung und Landesplanung<br />
die in Plänen und Programme enthalten sind und die sonstigen Erfordernisse der<br />
Raumordnung.<br />
Landesentwicklungsprogramm Bayern Energieversorgung<br />
Im Zuge der Gesamtfortschreibung vom 1. September 2006 des Landesentwicklungsprogramms<br />
wird zur Energieversorgung unter Teil B V, Ziffer 3 zur Begründung ausgeführt:<br />
„Zur Wahrung nachhaltiger Lebensbedingungen heutiger und künftiger Generationen ist anzustreben, dass<br />
Energie stets in ausreichender Menge kostengünstig, sicher und umweltschonend in allen Landesteilen zur<br />
Verfügung steht.<br />
Es ist <strong>von</strong> besonderer Bedeutung, dass die Bayerische Energieversorgung im Interesse der Nachhaltigkeit<br />
auch künftig auf einem ökologisch und ökonomisch ausgewogenen Energiemix aus den herkömmlichen<br />
Energieträgern Mineralöl, Kohle, Erdgas und Kernenergie, verstärkt aber auch erneuerbaren Energien, beruht.<br />
Es ist anzustreben, dass der Ausbau und die Optimierung der Energieversorgung insbesondere in enger<br />
Abstimmung mit den an Bayern angrenzenden Ländern und unter Berücksichtigung der europäischen Integration<br />
erfolgen.<br />
Auch im europaweit liberalisierten Energiemarkt sind die energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen möglichst<br />
so zu gestalten, dass der in Bayern benötigte Strom auch künftig möglichst verbrauchsnah im eigenen<br />
Land erzeugt werden kann.<br />
Es ist anzustreben, dass die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erhalten und weiter ausgebaut<br />
und die Einsatzmöglichkeiten energiewirtschaftlich sinnvoller und energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung<br />
ausgeschöpft werden.“<br />
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