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Erläuterungsbericht - Die Regierung von Niederbayern

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<strong>Erläuterungsbericht</strong> Einreichunterlagen ROV<br />

Abbildung 1: Lage des Projektgebietes<br />

1.4. Rechtsgrundlage des Vorhabens<br />

Mit dem Energiespeicher Riedl wird eine Wasserkraftanlage errichtet, mit der die Herstellung<br />

eines Gewässers (Speichersee) sowie die wesentliche Umgestaltung (Uferbereich<br />

Donau) verbunden ist, mithin <strong>von</strong> einem Gewässerausbau auszugehen ist, der<br />

nach § 67 ff. WHG einer wasserrechtlichen Planfeststellung bedarf.<br />

Bei dem Energiespeicher Riedl handelt es sich um ein raumbedeutsames Vorhaben,<br />

das gemäß Artikel 21 Abs. 1 Nr. 1 LplG (Landesplanungsgesetz vom 27. Dezember<br />

2004, GVBL 2004, 521) in Verbindung mit § 1 Nr. 7 RoV (Raumordnungsverordnung<br />

vom 13. Dezember 1990 in der Fassung <strong>von</strong> Artikel 21 des Gesetzes zur Neuregelungen<br />

des Wasserrechts; BGBl 1, 2585) Gegenstand eines Raumordnungsverfahrens ist.<br />

1.4.1. <strong>Regierung</strong>sabkommen<br />

<strong>Die</strong> rechtliche Grundlage für die Gründung und für die Tätigkeit der Donaukraftwerk<br />

Jochenstein AG ist das Abkommen der <strong>Regierung</strong>en der Bundesrepublik Deutschland,<br />

des Freistaates Bayern und der Republik Österreich vom 13. Februar 1952.<br />

Regelungsgegenstand ist der gemeinsame Ausbau und die gemeinsame Nutzung der<br />

Wasserkräfte an der Grenzstrecke der Donau. Das <strong>Regierung</strong>sabkommen regelt insbesondere<br />

den Bau und den Betrieb der Staustufe am Jochenstein. Das Laufwasserkraftwerk<br />

Jochenstein wurde nach der Unterzeichnung des <strong>Regierung</strong>sabkommens<br />

geplant, errichtet und ist seit dem Jahre 1956 in Betrieb.<br />

Bereits das <strong>Regierung</strong>sabkommen aus dem Jahr 1952 legte in Artikel 2 Abs. 4 fest,<br />

dass zu den Kraftwerksanlagen auch ein mit dem Flußkraftwerk zusammenhängendes<br />

Pumpspeicherkraftwerk gehört, soweit dieses <strong>von</strong> der Gesellschaft im Einvernehmen<br />

mit dem beiderseits zuständigen Ministerien, der Rhein-Main-Main Donau AG (RMD<br />

AG) und der österreichischen Elektrizitätswirtschaft-Aktiengesellschaft (Verbund AG)<br />

zu errichten ist.<br />

In Artikel 15 postuliert das <strong>Regierung</strong>sabkommen eine projektfördernde Anwendung<br />

der Gesetze in beiden Staaten. In Artikel 15 verpflichten sich die Vertragsschließenden<br />

weiter im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zur Erteilung <strong>von</strong> Wasserrechten<br />

und Genehmigungen – nach dem Ergebnis der beiderseitigen wasserrechtlichen Verfahren<br />

- , wobei die wasserrechtlichen Verfahren auf deutscher und auf österreichischer<br />

Seite selbständig nach dem jeweiligen Recht, im beiderseitigen Benehmen und<br />

mit gegenseitiger Unterstützung durchgeführt werden.<br />

JES_A001_AHBH3_B30001_00 Seite 9 <strong>von</strong> 98

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