Erläuterungsbericht - Die Regierung von Niederbayern
Erläuterungsbericht - Die Regierung von Niederbayern
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<strong>Erläuterungsbericht</strong> Einreichunterlagen ROV<br />
Abbildung 1: Lage des Projektgebietes<br />
1.4. Rechtsgrundlage des Vorhabens<br />
Mit dem Energiespeicher Riedl wird eine Wasserkraftanlage errichtet, mit der die Herstellung<br />
eines Gewässers (Speichersee) sowie die wesentliche Umgestaltung (Uferbereich<br />
Donau) verbunden ist, mithin <strong>von</strong> einem Gewässerausbau auszugehen ist, der<br />
nach § 67 ff. WHG einer wasserrechtlichen Planfeststellung bedarf.<br />
Bei dem Energiespeicher Riedl handelt es sich um ein raumbedeutsames Vorhaben,<br />
das gemäß Artikel 21 Abs. 1 Nr. 1 LplG (Landesplanungsgesetz vom 27. Dezember<br />
2004, GVBL 2004, 521) in Verbindung mit § 1 Nr. 7 RoV (Raumordnungsverordnung<br />
vom 13. Dezember 1990 in der Fassung <strong>von</strong> Artikel 21 des Gesetzes zur Neuregelungen<br />
des Wasserrechts; BGBl 1, 2585) Gegenstand eines Raumordnungsverfahrens ist.<br />
1.4.1. <strong>Regierung</strong>sabkommen<br />
<strong>Die</strong> rechtliche Grundlage für die Gründung und für die Tätigkeit der Donaukraftwerk<br />
Jochenstein AG ist das Abkommen der <strong>Regierung</strong>en der Bundesrepublik Deutschland,<br />
des Freistaates Bayern und der Republik Österreich vom 13. Februar 1952.<br />
Regelungsgegenstand ist der gemeinsame Ausbau und die gemeinsame Nutzung der<br />
Wasserkräfte an der Grenzstrecke der Donau. Das <strong>Regierung</strong>sabkommen regelt insbesondere<br />
den Bau und den Betrieb der Staustufe am Jochenstein. Das Laufwasserkraftwerk<br />
Jochenstein wurde nach der Unterzeichnung des <strong>Regierung</strong>sabkommens<br />
geplant, errichtet und ist seit dem Jahre 1956 in Betrieb.<br />
Bereits das <strong>Regierung</strong>sabkommen aus dem Jahr 1952 legte in Artikel 2 Abs. 4 fest,<br />
dass zu den Kraftwerksanlagen auch ein mit dem Flußkraftwerk zusammenhängendes<br />
Pumpspeicherkraftwerk gehört, soweit dieses <strong>von</strong> der Gesellschaft im Einvernehmen<br />
mit dem beiderseits zuständigen Ministerien, der Rhein-Main-Main Donau AG (RMD<br />
AG) und der österreichischen Elektrizitätswirtschaft-Aktiengesellschaft (Verbund AG)<br />
zu errichten ist.<br />
In Artikel 15 postuliert das <strong>Regierung</strong>sabkommen eine projektfördernde Anwendung<br />
der Gesetze in beiden Staaten. In Artikel 15 verpflichten sich die Vertragsschließenden<br />
weiter im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zur Erteilung <strong>von</strong> Wasserrechten<br />
und Genehmigungen – nach dem Ergebnis der beiderseitigen wasserrechtlichen Verfahren<br />
- , wobei die wasserrechtlichen Verfahren auf deutscher und auf österreichischer<br />
Seite selbständig nach dem jeweiligen Recht, im beiderseitigen Benehmen und<br />
mit gegenseitiger Unterstützung durchgeführt werden.<br />
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