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Erläuterungsbericht - Die Regierung von Niederbayern

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Einreichunterlagen ROV <strong>Erläuterungsbericht</strong><br />

Mit diesen Aussagen zur Energiewirtschaft im Landesentwicklungsprogramm Bayern<br />

hat die Bayerische Staatsregierung zum Ausdruck gebracht, dass Vorhaben wie der<br />

Energiespeicher Riedl, die insbesondere der Integration <strong>von</strong> volatilen erneuerbaren<br />

Energieträgern dienen, den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung entsprechen.<br />

1.4.5. Wasserrecht<br />

Über die Zulässigkeit des beim Projekt Energiespeicher Riedl stattfindenden Gewässerausbaus<br />

wird nicht im Raumordnungsverfahren, sondern im anschließenden Planfeststellungsverfahren<br />

abschließend entschieden. Erst durch die Planfeststellung werden<br />

alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und<br />

den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt, § 70 Abs. 1 WHG i. V. m.<br />

Artikel 75 Abs.1 BayWG.<br />

Nach Artikel 75 Abs. 1 BayWG obliegt der Vollzug der Wassergesetzte und der wasserrechtlichen<br />

Verordnungen den örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörden. Für<br />

das Planfeststellungsverfahren ist vorliegend das Landratsamt Passau zuständig. Als<br />

Planfeststellungsbehörde entscheidet das Landratsamt Passau auch über die Erlaubnis<br />

oder Bewilligung nach §§ 8,9 Abs. 1 WHG. <strong>Die</strong>se wird im Planfeststellungsbeschluss<br />

ausgesprochen, § 19 Abs. 1 WHG, ist aber nicht Teil des materiellen Planfeststellungsbeschlusses,<br />

sondern Teil der verfahrensmäßigen Konzentrationswirkung des<br />

Planfeststellungsverfahrens.<br />

1.4.6. Naturschutzrecht<br />

Das Vorhaben Energiespeicher Riedl liegt im Naturraum „Passau Donauengtal“ welches<br />

naturschutzfachlich besondere Bedeutung aufweist. <strong>Die</strong>s kommt auch darin zu<br />

Ausdruck, dass in diesem verfahrensgegenständlichen Bereich naturschutzrechtliche<br />

Ausweisungen <strong>von</strong> Schutzgebieten in erheblichem Umfang erfolgten. So liegen im<br />

Projektgebiet zwei FFH-Gebiete, ein auf oberösterreichischer Seite angrenzendes FFH-<br />

Gebiet und Vogelschutzgebiet, ein Naturschutzgebiet, ein Landschaftsschutzgebiet<br />

sowie geschützte Biotope und geschützte Lebensstätten. Von besonderer Bedeutung<br />

in diesem Zusammenhang sind die naturschutzrechtlich vorgegebenen FFH-<br />

Prüfungen. Das am 1. März 2010 in Kraft getretene BNatSchG (BGBl 2009 I 2542)<br />

ersetzt das bis dahin geltende Rahmenrecht durch vollzugsfähige, unmittelbar anwendbare<br />

Vollregelungen. In Umsetzung des Artikels 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie ist<br />

für die Natura 2000 – Gebiete ein allgemeines Verschlechterungsverbot nun bundesrechtlich<br />

verankert, §§ 32 ff BNatSchG. Im Rahmen <strong>von</strong> Genehmigungsverfahren ist<br />

bei Eingriffen in solche Gebiete zu hinterfragen, ob die Eingriffe möglicherweise geeignet<br />

sind, das Gebiet hinsichtlich ihres Erhaltungsziel erheblich zu beeinträchtigen,<br />

Artikel 13 c BayNatSchG, § 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 BNatschG. Im Rahmen des Raumordnungsverfahrens<br />

bleibt darauf hinzuweisen, dass die abschließende Verwaltungsentscheidung<br />

über die Genehmigungsfähigkeit des Projekts erst aufgrund einer umfassenden<br />

Detailprüfung im Planfeststellungsverfahren getroffen wird. Hier hat dann<br />

auch eine parzellenscharfe FFH-Verträglichkeitsprüfung zu erfolgen.<br />

Im Raumordnungsverfahren ist eine abschließende Verträglichkeitsprüfung wegen<br />

seines lediglich vorklärenden Charakters und auch im Hinblick auf die eingeschränkte<br />

Rechtswirkung der landesplanerischen Beurteilung für die anschließende Entscheidung<br />

im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren grundsätzlich nicht möglich und rechtlich<br />

auch nicht geboten. Gleichwohl dem überörtlichen Charakter des Raumordnungsverfahrens<br />

entsprechend findet eine Prüfung der Verträglichkeit unter besonderer Berücksichtigung<br />

des jeweiligen Planungsstandes statt.<br />

<strong>Die</strong> FFH-Verträglichkeitsprüfung ist dreistufig angelegt. Der Verträglichkeitsprüfung ist<br />

eine Vorprüfung vorgeschaltet, die der Klärung dient, ob das geplante Vorhaben<br />

überhaupt geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Für die<br />

Beeinträchtigung kommt es nicht auf den Standort der Störquelle an, sondern darauf,<br />

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