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Erläuterungsbericht - Die Regierung von Niederbayern

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<strong>Erläuterungsbericht</strong> Einreichunterlagen ROV<br />

formatoren, Schaltanlagen usw. sowie die Ersatzteile und einschließlich der Verbindungsleitungen)<br />

und mit den der Unterhaltung und dem Betriebe dienenden Grundstücken und<br />

Rechten in gutem baulichen und vollkommen betriebsfähigen Zustand unentgeltlich und<br />

lastenfrei auf ihre Kosten auf das Reich und, falls dieses die Übernahme ablehnt, auf die<br />

örtlich beteiligten Länder zu übertragen.<br />

(4) Das Reich oder das Land Bayern ist berechtigt, nach Ablauf der Erlaubniszeit auch die<br />

Übertragung der nicht auf Wasserkraft beruhenden Energieerzeugungsanlagen der Gesellschaft<br />

mit allem Zubehör zu verlangen, die mit dem Absatz aus der in Wasserkraftwerken<br />

gewonnenen Energie in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. <strong>Die</strong> Gesellschaft kann<br />

die Übernahme solcher Anlagen auf den angegebenen Zeitpunkt durch das Reich oder<br />

Bayern verlangen.“<br />

<strong>Die</strong> Partner des Konzessionsvertrages schlossen am 20.10./ 01.12. / 18.12./<br />

28.12.1922 einen weiteren Vertrag über die Bauausführung der Großschifffahrtsstraße<br />

Aschaffenburg bis Passau und Kelheim bis Ulm und über die Richtung der Kraftwerke<br />

(Bauvertrag).<br />

Darin ist unter anderem folgendes bestimmt:<br />

(1) „1. Das Reich und Bayern stellen der Gesellschaft an denjenigen Strecken der Bayerischen<br />

Donau, für die der Gesellschaft die Erlaubnis zur Benutzung des Wassers und des<br />

Flussbettes erteilt werden wird, die den Wasserstraßen- und Flußbauverwaltungen gehörenden<br />

Grundstücke, grundstücksähnliche Rechte und <strong>Die</strong>nstbarkeiten, die zur Ausführung<br />

zur Schifffahrtsstraße und ihre Nebenanlagen erforderlich sind, unentgeltlich<br />

zur Verfügung.<br />

(2) Soweit Grundstücke, grundstücksähnliche Rechte und <strong>Die</strong>nstbarkeiten der in Ziffer 1<br />

bezeichneten Art zur Ausführung der Wasserkraftwerke und ihrer der Kraftgewinnung<br />

dienenden Nebenanlagen erforderlich sind, werden sie der Gesellschaft auf ihr Verlangen<br />

unentgeltlich zum Eigentum übertragen oder abgetreten.“<br />

Unter dem 12. Februar 1952 wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland dem<br />

Freistaat Bayern und der Rhein-Main-Donau AG ein Vertrag über die Beteiligung der<br />

Rhein-Main-Donau AG an der Donaukraftwerk Jochenstein AG (Interner Jochenstein –<br />

Vertrag) geschlossen. In diesem Vertrag wurde geregelt, dass gemäß Ziffer 9 des<br />

Main-Donau-Vertrages vom 13. Juni 1921 in Zusammenhang mit Ziffer 4 des Konzessionsvertrages<br />

vom 30. Dezember 1921 der Rhein-Main-Donau AG das Recht verliehen<br />

wurde, unter anderem die Wasserkräfte der Bayerischen Donau bis zum 31. Dezember<br />

2050 auszunutzen. Aufgrund dieses Konzessionsrechts beteiligt sich die<br />

Rhein-Main-Donau AG nach Maßgabe des oben genannten <strong>Regierung</strong>sabkommens an<br />

der zu gründenden Donaukraftwerk Jochenstein AG. <strong>Die</strong> neue Gesellschaft wird an der<br />

deutsch-österreichischen Donaustrecke unterhalb Passau die Staustufe Jochenstein<br />

errichten und einen Anteil der dort gewonnen Energie gemäß dem Abkommen an die<br />

Rhein-Main-Donau AG liefern. In § 3 Nr. 3 wurde geregelt, dass nach Ablauf der Erlaubniszeit<br />

die Rhein-Main-Donau AG die in ihrem Eigentum stehenden Aktien der<br />

Donaukraftwerk Jochenstein AG entsprechend Ziffer 9 des Konzessionsvertrages ohne<br />

besonderes Entgelt auf den Bund bzw. Bayern übertragen wird.<br />

1.4.3. Europarechtliche und völkerrechtliche und Grundlagen<br />

Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)<br />

Am 22. Dezember 2000 ist die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft<br />

im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie, WRRL) in Kraft getreten.<br />

Als wesentliche Ziele der Wasserrahmenrichtlinie sind ein guter ökologischer und<br />

chemischer Zustand der Oberflächengewässer und eine guter chemischer und mengenmäßiger<br />

Zustand des Grundwassers zu erreichen. Für künstliche und erheblich<br />

veränderte Oberflächenwasserkörper gelten modifizierte Umweltziele. Bei diesen Was-<br />

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