Erläuterungsbericht - Die Regierung von Niederbayern
Erläuterungsbericht - Die Regierung von Niederbayern
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<strong>Erläuterungsbericht</strong> Einreichunterlagen ROV<br />
formatoren, Schaltanlagen usw. sowie die Ersatzteile und einschließlich der Verbindungsleitungen)<br />
und mit den der Unterhaltung und dem Betriebe dienenden Grundstücken und<br />
Rechten in gutem baulichen und vollkommen betriebsfähigen Zustand unentgeltlich und<br />
lastenfrei auf ihre Kosten auf das Reich und, falls dieses die Übernahme ablehnt, auf die<br />
örtlich beteiligten Länder zu übertragen.<br />
(4) Das Reich oder das Land Bayern ist berechtigt, nach Ablauf der Erlaubniszeit auch die<br />
Übertragung der nicht auf Wasserkraft beruhenden Energieerzeugungsanlagen der Gesellschaft<br />
mit allem Zubehör zu verlangen, die mit dem Absatz aus der in Wasserkraftwerken<br />
gewonnenen Energie in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. <strong>Die</strong> Gesellschaft kann<br />
die Übernahme solcher Anlagen auf den angegebenen Zeitpunkt durch das Reich oder<br />
Bayern verlangen.“<br />
<strong>Die</strong> Partner des Konzessionsvertrages schlossen am 20.10./ 01.12. / 18.12./<br />
28.12.1922 einen weiteren Vertrag über die Bauausführung der Großschifffahrtsstraße<br />
Aschaffenburg bis Passau und Kelheim bis Ulm und über die Richtung der Kraftwerke<br />
(Bauvertrag).<br />
Darin ist unter anderem folgendes bestimmt:<br />
(1) „1. Das Reich und Bayern stellen der Gesellschaft an denjenigen Strecken der Bayerischen<br />
Donau, für die der Gesellschaft die Erlaubnis zur Benutzung des Wassers und des<br />
Flussbettes erteilt werden wird, die den Wasserstraßen- und Flußbauverwaltungen gehörenden<br />
Grundstücke, grundstücksähnliche Rechte und <strong>Die</strong>nstbarkeiten, die zur Ausführung<br />
zur Schifffahrtsstraße und ihre Nebenanlagen erforderlich sind, unentgeltlich<br />
zur Verfügung.<br />
(2) Soweit Grundstücke, grundstücksähnliche Rechte und <strong>Die</strong>nstbarkeiten der in Ziffer 1<br />
bezeichneten Art zur Ausführung der Wasserkraftwerke und ihrer der Kraftgewinnung<br />
dienenden Nebenanlagen erforderlich sind, werden sie der Gesellschaft auf ihr Verlangen<br />
unentgeltlich zum Eigentum übertragen oder abgetreten.“<br />
Unter dem 12. Februar 1952 wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland dem<br />
Freistaat Bayern und der Rhein-Main-Donau AG ein Vertrag über die Beteiligung der<br />
Rhein-Main-Donau AG an der Donaukraftwerk Jochenstein AG (Interner Jochenstein –<br />
Vertrag) geschlossen. In diesem Vertrag wurde geregelt, dass gemäß Ziffer 9 des<br />
Main-Donau-Vertrages vom 13. Juni 1921 in Zusammenhang mit Ziffer 4 des Konzessionsvertrages<br />
vom 30. Dezember 1921 der Rhein-Main-Donau AG das Recht verliehen<br />
wurde, unter anderem die Wasserkräfte der Bayerischen Donau bis zum 31. Dezember<br />
2050 auszunutzen. Aufgrund dieses Konzessionsrechts beteiligt sich die<br />
Rhein-Main-Donau AG nach Maßgabe des oben genannten <strong>Regierung</strong>sabkommens an<br />
der zu gründenden Donaukraftwerk Jochenstein AG. <strong>Die</strong> neue Gesellschaft wird an der<br />
deutsch-österreichischen Donaustrecke unterhalb Passau die Staustufe Jochenstein<br />
errichten und einen Anteil der dort gewonnen Energie gemäß dem Abkommen an die<br />
Rhein-Main-Donau AG liefern. In § 3 Nr. 3 wurde geregelt, dass nach Ablauf der Erlaubniszeit<br />
die Rhein-Main-Donau AG die in ihrem Eigentum stehenden Aktien der<br />
Donaukraftwerk Jochenstein AG entsprechend Ziffer 9 des Konzessionsvertrages ohne<br />
besonderes Entgelt auf den Bund bzw. Bayern übertragen wird.<br />
1.4.3. Europarechtliche und völkerrechtliche und Grundlagen<br />
Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)<br />
Am 22. Dezember 2000 ist die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft<br />
im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie, WRRL) in Kraft getreten.<br />
Als wesentliche Ziele der Wasserrahmenrichtlinie sind ein guter ökologischer und<br />
chemischer Zustand der Oberflächengewässer und eine guter chemischer und mengenmäßiger<br />
Zustand des Grundwassers zu erreichen. Für künstliche und erheblich<br />
veränderte Oberflächenwasserkörper gelten modifizierte Umweltziele. Bei diesen Was-<br />
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