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Trennung von Infrastruktur und Betrieb - Bundesverband Öffentliche ...

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4. Die ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die KIG<br />

Die KIG erfasst die Gesamtheit der materiellen, institutionellen <strong>und</strong> personellen<br />

Einrichtungen, die ihr in Folge öffentlicher Aktivität zur Verfügung<br />

stehen müssen. 14<br />

Die Möglichkeit einer allgemeinen Definition besteht kaum. Wegen der<br />

Dynamik des <strong>Infrastruktur</strong>begriffs ist vielmehr eine Aufzählung <strong>von</strong> Einrichtungen,<br />

die zur <strong>Infrastruktur</strong> zu zählen sind, zu bevorzugen. 15<br />

Auch das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht verwendet zur Bestimmung des<br />

<strong>Infrastruktur</strong>begriffs eine weite <strong>und</strong> nicht abschließende Aufzählung <strong>von</strong><br />

Einrichtungen, wie etwa Energie- <strong>und</strong> Wasserversorgung, Nahverkehr,<br />

Abfallentsorgung sowie Krankenhäuser, Altersheime <strong>und</strong> Kindergärten. 16<br />

Ähnlich weit „definiert“ das Europäische Parlament den Begriff der <strong>Infrastruktur</strong><br />

17 : Die Ausstattung mit materiellen Gütern, die nicht unmittelbar<br />

im Produktionsprozess verwendet werden, wobei diese Ausstattung<br />

einer Vielzahl <strong>von</strong> Benutzern zur Verfügung steht <strong>und</strong> normaler Weise<br />

vom Staat selbst oder eigens dafür vorgesehenen halbstaatlichen Stellen<br />

oder auch privaten Körperschaften errichtet <strong>und</strong> finanziert wird. 18<br />

Bei der KIG wird ein extensives Verständnis des <strong>Infrastruktur</strong>begriffes<br />

zugr<strong>und</strong>e gelegt.<br />

Inhouse-Geschäfte eröffnen die Möglichkeit einer vergaberechtsfreien<br />

Erteilung <strong>von</strong> <strong>Infrastruktur</strong>aufgaben. Die Einrichtung der KIG hat dabei<br />

die Vorgaben des EuGH zum Inhouse-Geschäft 19 zu beachten. Allerdings<br />

verhindert jede private Drittbeteiligung das Vorliegen eines Inhouse-Geschäfts,<br />

da die Vergabe eines öffentlichen Auftrags an ein gemischtwirtschaftliches<br />

Unternehmen ohne Ausschreibung das Ziel eines<br />

freien <strong>und</strong> unverfälschten Wettbewerbs beeinträchtigt, da ein solches<br />

Verfahren einem am Kapital dieses Unternehmens beteiligten privaten<br />

Unternehmen einen Vorteil gegenüber seinem Konkurrenten verschaffen<br />

würde.<br />

14 Hünnekens (1994), S. 16.<br />

15 Koenig/Kühling (2001), S. 821 f.<br />

16 BVerfGE 38, 258, S. 270 f.; das BVerfG hat den Begriff der <strong>Infrastruktur</strong> in Anführungszeichen ge-<br />

setzt.<br />

17 Europäisches Parlament, Entschließung v. 17.03.1989, ABl. EG 1989, C 96/243 (244).<br />

18 Vgl. auch Koenig u.a. (2004), S. VIII.<br />

19 Urteil v. 11.01.2005 (Stadt Halle – Rs. C-26/03 – VergabeR 2005, 44); Urteil v. 13.01.2005 (Königreich<br />

Spanien – Rs. C-84/03 – VergabeR 2005, 176).<br />

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