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Trennung von Infrastruktur und Betrieb - Bundesverband Öffentliche ...

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egeln sie das Prinzip der Kostendeckung, Gr<strong>und</strong>sätze zum Substanzerhalt<br />

in unterschiedlicher Konkretisierung, zur Verzinsung des Eigenkapitals<br />

<strong>und</strong> Refinanzierung der Anlagen sowie zur Kalkulation der Entgelte.<br />

Die Festlegung der Entgelthöhe erordert Beschlüsse des Stadt-<br />

oder Gemeinderats bzw. der Verbandsgremien <strong>und</strong> unterliegt der Kommunalaufsicht<br />

sowie der Aufsicht durch die Kartellämter. Darüber hinaus<br />

steht den K<strong>und</strong>en, betroffenen Bürgern also, der Rechtsweg zur Überprüfung<br />

der Höhe der <strong>von</strong> ihnen geforderten Entgelte offen. Damit ist<br />

eine mehrfache Kontrolle gegeben.<br />

Gegenüber dem englischen Modell einer zentralen Preisregulierungsbehörde<br />

handelt es sich dennoch um eine deutlich schwächere Form der<br />

Regulierung. Der Stadt- oder Gemeinderat ist ein Gremium, das dem örtlichen<br />

Versorger lokalpolitisch näher steht als eine zentrale Behörde.<br />

Auch dürfte dort weniger Sachverstand hinsichtlich der Interpretation der<br />

Bilanzen <strong>und</strong> der Bewertung der betriebswirtschaftlichen Planungen vorliegen<br />

als in einer speziellen Fachbehörde. Schließlich aber fehlen den<br />

überprüfenden Institutionen Vergleichsdaten. Dies ist ganz wesentlich<br />

<strong>und</strong> unter zwei Aspekten nachteilig. Zum einen verfügen die Institutionen<br />

über keinen Vergleich hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Kosteneffizienz<br />

der Leistungserbringung. Dies ist nachteilig, weil der öffentlichrechtliche<br />

Versorger keinem direkten Wettbewerbsdruck unterliegt. Ein<br />

Druck, der bestehen könnte, ist kein wirtschaftlicher, sondern eher ein<br />

politischer. Er kann sich aufbauen durch direkten Vergleich der Entgelthöhen<br />

in Nachbargemeinden oder durch Medienberichte über stark<br />

unterschiedliche Preise für Versorgungsdienstleistungen. 22 Zum anderen<br />

verfügen die überprüfenden Institutionen in der Regel nicht über den<br />

technischen Vergleich hinsichtlich Unterhaltungsaufwendungen <strong>und</strong><br />

Investitionen. Dies ist nachteilig, weil Zustand <strong>und</strong> Entwicklung der technische<br />

<strong>Infrastruktur</strong> wesentlich für die künftige Qualität der Leistung <strong>und</strong><br />

für die künftigen Kosten sind. Im ungünstigsten Fall könnte also ein<br />

öffentlich-rechtlicher Versorger, der ineffizient wirtschaftet <strong>und</strong> wegen<br />

des lokal- oder regionalpolitischen Drucks sein Entgelt nicht erhöhen<br />

kann – oder sogar zu einer Ermäßigung gezwungen ist –, statt mit einer<br />

Erhöhung seiner Kosteneffizienz mit einer Reduzierung seiner Unterhaltungsaufwendungen<br />

<strong>und</strong> Investitionen reagieren. Damit wäre zwar<br />

dem lokal- oder regionalpolitischem Druck nachgegeben, aber es wären<br />

Qualitätseinbußen vorprogrammiert, <strong>und</strong> es würden höhere Kosten für<br />

das Netz in die Zukunft verschoben, weil eigentlich notwendige Ausgaben<br />

unterblieben. Möglicherweise sind es in manchen Fällen sogar die<br />

lokalpolitischen Gremien selbst, die bewusst andere Prioritäten hinsicht-<br />

22 Dieser Druck kann sich aufbauen unter Außerachtlassung aller unterschiedlichen Voraussetzungen<br />

in Hydrologie, Topographie <strong>und</strong> weiterer lokaler Bedingungen, vgl. Holländer et al. (2008).<br />

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