Trennung von Infrastruktur und Betrieb - Bundesverband Öffentliche ...
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Als Fazit bleibt festzuhalten, dass bei öffentlich-rechtlichen Versorgern<br />
zwar die Entgelte einer politischen Kontrolle durch die zuständigen lokalen<br />
oder Verbandsgremien <strong>und</strong> darüber hinaus durch eine weitere, administrative<br />
Instanz (Kommunalaufsicht, Kartellbehörden) unterliegen, dass<br />
daraus aber nur begrenzt ein Anreiz für kosteneffiziente Aufgabenwahrnehmung<br />
erwächst. Einerseits besteht wegen fehlender technischer<br />
Kompetenz in den Kontrollinstitutionen die Möglichkeit einer übertriebenen<br />
technischen Perfektionierung bei der Versorgung, andererseits besteht<br />
jedoch die Gefahr einer Unterfinanzierung bei zukunftsrelevanten<br />
Investitionen, die durch die enge lokalpolitische Anbindung nicht vermindert<br />
wird.<br />
Als eine Alternative gilt das Privat-<strong>Öffentliche</strong> Kooperationsmodell, bei<br />
dem kommunale Einrichtungen <strong>und</strong> private Unternehmen gemeinsam<br />
Besitzer <strong>und</strong> Betreiber der Wasserver- <strong>und</strong> /oder der Abwasserentsorgungsanlagen<br />
sind. Gegenüber der Aufgabenwahrnehmung durch<br />
öffentlich-rechtliche Einrichtungen lassen sich einige Gemeinsamkeiten<br />
<strong>und</strong> einige Unterschiede erkennen. Unverändert ist die gegenüber den<br />
englischen Verhältnissen schwache Form der Regulierung auf Gr<strong>und</strong>lage<br />
der schwachen Informationsposition der zuständigen Regulierungsinstitutionen.<br />
Unverändert ist ebenfalls der mangelnde Wettbewerbsdruck,<br />
an dessen Stelle sich aber wie oben ausgeführt politischer Druck<br />
durch reine Entgeltvergleiche aufbauen kann. Deutlich verändert zeigt<br />
sich jedoch ein höherer Kostendruck, da der private Partner im gemeinsamen<br />
Unternehmen gezwungen ist, eine Rendite auf das eingesetzte<br />
Kapital zu erwirtschaften. Verändern kann sich ebenfalls der Technologie-<br />
<strong>und</strong> Informationszugang, sofern der private Partner ein größeres<br />
Unternehmen ist <strong>und</strong> diesen Informationsfluss aus anderen Unternehmensteilen<br />
aktiv betreibt. Gelegentlich werden auch Größenvorteile<br />
angeführt, die der private Partner im Interesse des gemeinsamen Unternehmens<br />
zu realisieren in der Lage sei. Das Einlösen eines solchen Anspruchs<br />
erscheint nur begrenzt wahrscheinlich, solange es sich bei der<br />
privaten Unternehmensmutter <strong>und</strong> dem lokalen Unternehmen um rechtlich<br />
unabhängige Einheiten handelt <strong>und</strong> zwischen ihnen nicht zusätzliche<br />
Dienstleistungsverflechtungen (etwa für Einkauf, Abrechnung o.ä.) eingegangen<br />
worden sind.<br />
Im Gr<strong>und</strong>satz besteht bei dieser Konstellation für keinen der beiden<br />
Partner ein wirtschaftlicher Anreiz, auf die Realisierung heutiger Unternehmensgewinne<br />
zu verzichten <strong>und</strong> stattdessen Unterhaltungsaufwendungen<br />
<strong>und</strong> Investitionen zu erhöhen, um spätere Kostensteigerungen<br />
zu begrenzen. Jedoch können bei Gründung des gemischt-privatöffentlichen<br />
Unternehmens zwischen Kommune <strong>und</strong> dem Unternehmen<br />
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