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Trennung von Infrastruktur und Betrieb - Bundesverband Öffentliche ...

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Als Fazit bleibt festzuhalten, dass bei öffentlich-rechtlichen Versorgern<br />

zwar die Entgelte einer politischen Kontrolle durch die zuständigen lokalen<br />

oder Verbandsgremien <strong>und</strong> darüber hinaus durch eine weitere, administrative<br />

Instanz (Kommunalaufsicht, Kartellbehörden) unterliegen, dass<br />

daraus aber nur begrenzt ein Anreiz für kosteneffiziente Aufgabenwahrnehmung<br />

erwächst. Einerseits besteht wegen fehlender technischer<br />

Kompetenz in den Kontrollinstitutionen die Möglichkeit einer übertriebenen<br />

technischen Perfektionierung bei der Versorgung, andererseits besteht<br />

jedoch die Gefahr einer Unterfinanzierung bei zukunftsrelevanten<br />

Investitionen, die durch die enge lokalpolitische Anbindung nicht vermindert<br />

wird.<br />

Als eine Alternative gilt das Privat-<strong>Öffentliche</strong> Kooperationsmodell, bei<br />

dem kommunale Einrichtungen <strong>und</strong> private Unternehmen gemeinsam<br />

Besitzer <strong>und</strong> Betreiber der Wasserver- <strong>und</strong> /oder der Abwasserentsorgungsanlagen<br />

sind. Gegenüber der Aufgabenwahrnehmung durch<br />

öffentlich-rechtliche Einrichtungen lassen sich einige Gemeinsamkeiten<br />

<strong>und</strong> einige Unterschiede erkennen. Unverändert ist die gegenüber den<br />

englischen Verhältnissen schwache Form der Regulierung auf Gr<strong>und</strong>lage<br />

der schwachen Informationsposition der zuständigen Regulierungsinstitutionen.<br />

Unverändert ist ebenfalls der mangelnde Wettbewerbsdruck,<br />

an dessen Stelle sich aber wie oben ausgeführt politischer Druck<br />

durch reine Entgeltvergleiche aufbauen kann. Deutlich verändert zeigt<br />

sich jedoch ein höherer Kostendruck, da der private Partner im gemeinsamen<br />

Unternehmen gezwungen ist, eine Rendite auf das eingesetzte<br />

Kapital zu erwirtschaften. Verändern kann sich ebenfalls der Technologie-<br />

<strong>und</strong> Informationszugang, sofern der private Partner ein größeres<br />

Unternehmen ist <strong>und</strong> diesen Informationsfluss aus anderen Unternehmensteilen<br />

aktiv betreibt. Gelegentlich werden auch Größenvorteile<br />

angeführt, die der private Partner im Interesse des gemeinsamen Unternehmens<br />

zu realisieren in der Lage sei. Das Einlösen eines solchen Anspruchs<br />

erscheint nur begrenzt wahrscheinlich, solange es sich bei der<br />

privaten Unternehmensmutter <strong>und</strong> dem lokalen Unternehmen um rechtlich<br />

unabhängige Einheiten handelt <strong>und</strong> zwischen ihnen nicht zusätzliche<br />

Dienstleistungsverflechtungen (etwa für Einkauf, Abrechnung o.ä.) eingegangen<br />

worden sind.<br />

Im Gr<strong>und</strong>satz besteht bei dieser Konstellation für keinen der beiden<br />

Partner ein wirtschaftlicher Anreiz, auf die Realisierung heutiger Unternehmensgewinne<br />

zu verzichten <strong>und</strong> stattdessen Unterhaltungsaufwendungen<br />

<strong>und</strong> Investitionen zu erhöhen, um spätere Kostensteigerungen<br />

zu begrenzen. Jedoch können bei Gründung des gemischt-privatöffentlichen<br />

Unternehmens zwischen Kommune <strong>und</strong> dem Unternehmen<br />

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