Trennung von Infrastruktur und Betrieb - Bundesverband Öffentliche ...
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18<br />
<strong>von</strong> Netzinfrastruktur <strong>und</strong> netzgeb<strong>und</strong>enen Dienstleistungen erfolgt. 36<br />
Zudem lassen sich je nach Grad der Unsicherheit, Häufigkeit <strong>und</strong><br />
Faktorspezifität <strong>von</strong> Transaktionen zwischen den Wertschöpfungsstufen<br />
die hierdurch entstehenden Transaktionskosten durch eine<br />
vertikale Integration reduzieren. 37 Im Sinne eines efficiency tradeoff<br />
38 s sind demzufolge die allokativ-statischen Effizienzverluste aus<br />
verlorenen Verb<strong>und</strong>vorteilen <strong>und</strong> Transaktionskostenersparnissen<br />
gegenüber den möglichen dynamischen Effizienzgewinnen aus einem<br />
potenziellen Wettbewerb bei vertikaler Entflechtung abzuwägen.<br />
c) Ein drittes Argument gegen die vertikale Entflechtung ergibt sich aus<br />
der Möglichkeit steigender Preise infolge des Problems der doppelten<br />
Marginalisierung, wobei das Ausmaß der Preissteigerung <strong>von</strong> der<br />
Regulierung der Netzzugangsentgelte, <strong>von</strong> der jeweiligen Ausgestaltung<br />
der Verträge zwischen Netzbetreibern <strong>und</strong> Diensteanbietern <strong>und</strong><br />
vom Grad der Imperfektion des Wettbewerbs im Endk<strong>und</strong>enmarkt abhängt.<br />
So könnte der Netzbetreiber nach erfolgter Entflechtung <strong>und</strong> je<br />
nach Ausgestaltung der Netzzugangsregulierung einen über den<br />
Grenzkosten liegenden Preis (mark-up pricing) für sein Produkt, also<br />
den Zugang zu seiner Netzinfrastruktur <strong>und</strong> deren Nutzung, <strong>von</strong> den<br />
Diensteanbietern verlangen. Das wird typischerweise auch der Fall<br />
sein, da ein Grenzkostenpreis in einer so fixkostenintensiven Bereich<br />
wie der Netzinfrastruktur nicht kostendeckend im Regelfall ist. Daher<br />
beinhalten die typischen auf Kostenbasis regulierten Zugangspreise<br />
wie z.B. die Kosten der effizienten Leistungserstellung (KEL) nach<br />
dem Telekommunikationsgesetz (TKG) Gemeinkostenzuschläge auf<br />
die langfristigen Zusatzkosten. De facto dürften die Zugangspreise<br />
aufgr<strong>und</strong> der bekannten Fix- <strong>und</strong> Gemeinkostenproblematik fast<br />
immer über den Grenz- oder Inkrementalkosten liegen. Je nach Ausmaß<br />
des Wettbewerbs im Endk<strong>und</strong>enmarkt werden die Diensteanbieter<br />
dann wieder einen über Grenzkosten liegenden Preisaufschlag<br />
kalkulieren, der den Endverbraucherpreis sukzessive erhöht. Insgesamt<br />
wird somit ein zweistufiger Preisaufschlag realisiert werden, der<br />
im Fall vertikaler Integration nur einstufig erfolgen würde.<br />
d) Ein letztes, jedoch innerhalb der ökonomischen Fachliteratur zentrales<br />
Argument gegen die vertikale Entflechtung, wird in einem aus der<br />
Separation resultierenden Unterinvestitionsrisiko gesehen. 39 Der mög-<br />
36<br />
Vgl. Knieps (2001), S. 25; Rottenbiller (2002), S. 52.<br />
37<br />
Ebenso werden die aus einer vertikalen Entflechtung resultierenden Reorganisationskosten für das<br />
betreffende Unternehmens vermieden.<br />
38<br />
Vgl. Brunekreeft/Keller (2001), S. 8.<br />
39<br />
Vgl. bspw. Bühler u.a. (2004), S. 253 ff.