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Trennung von Infrastruktur und Betrieb - Bundesverband Öffentliche ...

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eine erhöhte Transparenz der Kostenstruktur sowie die Offenlegung<br />

wettbewerbsverzerrender Quersubventionen (interne Verrechnungspreise)<br />

zwischen den Funktionsbereichen bewirken, wenn einem solchen<br />

Verfahren ein übermäßiger Grad an bilanziellen Ansatz- <strong>und</strong> Bewertungswahlrechten<br />

nicht entgegensteht. Aus wettbewerbsökonomischer<br />

Sicht darf die buchhalterische <strong>Trennung</strong> demzufolge als eine notwendige,<br />

jedoch keinesfalls als eine hinreichende Bedingung für die Sicherstellung<br />

eines diskriminierungsfreien Netzzugangs beschrieben werden.<br />

Management Unb<strong>und</strong>ling. Eine im Vergleich zum Unb<strong>und</strong>ling of<br />

Accounts weitergehende Entflechtungsmaßnahme stellt die zusätzliche<br />

Verpflichtung des betroffenen Unternehmens zur eigenständigen Organisation<br />

der Netzinfrastruktur als eine separate Unternehmenssparte dar.<br />

Aus wettbewerbsökonomischer Perspektive besteht das Ziel dieser<br />

Maßnahme darin, die Unabhängigkeit der Netzinfrastruktur <strong>von</strong> den anderen<br />

Unternehmenssegmenten (Erzeugung <strong>und</strong> Versorgung) noch<br />

weiter zu erhöhen <strong>und</strong> mithin das Diskriminierungspotenzial gegenüber<br />

Newcomern bei der Überlassung des Netzzugangs zu verringern. Dieses<br />

Potenzial lässt sich durch eine organisatorische Abspaltung der Netzinfrastruktur<br />

jedoch nicht vollständig einschränken, da die einzelnen<br />

separierten Sparten noch immer dem Weisungsrecht der hierarchisch<br />

übergeordneten Unternehmensführung unterworfen sind.<br />

Legal Unb<strong>und</strong>ling. Im Zuge der (gesellschafts-) rechtlichen Entflechtung<br />

sind die verschiedenen Bereiche des zu regulierenden Unternehmens zu<br />

separieren, wobei nun jedoch die Organisation der Segmente in eigenständige<br />

Rechtsformen erfolgt, deren Aktien (Stimmrechte) <strong>von</strong> einer<br />

Holding vorgehalten werden, die typischerweise durch die Muttergesellschaft<br />

verkörpert wird. Die Unabhängigkeit des auf diese Weise neu<br />

geschaffenen Netzbetreiberunternehmens soll dadurch sicher gestellt<br />

werden, dass eine gemeinsame Führung mit anderen Unternehmenssegmenten<br />

(Erzeugung, Versorgung) durch Personalunion ausgeschlossen<br />

<strong>und</strong> der Informationsaustausch zwischen diesen Bereichen mit Hilfe<br />

<strong>von</strong> so genannten Chinese Walls erschwert wird. Eine vollkommene<br />

Unabhängigkeit lässt sich jedoch auch durch eine rechtliche Entflechtung<br />

nicht erreichen, da die Netzinfrastrukturgesellschaft noch immer der uneingeschränkten<br />

Entscheidungsgewalt des hierarchisch übergeordneten<br />

Vorstands der Holding unterliegt.<br />

Ownership Unb<strong>und</strong>ling. Den tiefsten wirtschaftspolitischen Eingriff verkörpert<br />

die eigentumsrechtliche Entflechtung des betroffenen Unternehmens.<br />

Wie im Zuge des Legal Unb<strong>und</strong>ling wird die Netzinfrastruktur<br />

institutionell separiert, wobei sie jedoch zusätzlich aus dem bisherigen<br />

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