Trennung von Infrastruktur und Betrieb - Bundesverband Öffentliche ...
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eine erhöhte Transparenz der Kostenstruktur sowie die Offenlegung<br />
wettbewerbsverzerrender Quersubventionen (interne Verrechnungspreise)<br />
zwischen den Funktionsbereichen bewirken, wenn einem solchen<br />
Verfahren ein übermäßiger Grad an bilanziellen Ansatz- <strong>und</strong> Bewertungswahlrechten<br />
nicht entgegensteht. Aus wettbewerbsökonomischer<br />
Sicht darf die buchhalterische <strong>Trennung</strong> demzufolge als eine notwendige,<br />
jedoch keinesfalls als eine hinreichende Bedingung für die Sicherstellung<br />
eines diskriminierungsfreien Netzzugangs beschrieben werden.<br />
Management Unb<strong>und</strong>ling. Eine im Vergleich zum Unb<strong>und</strong>ling of<br />
Accounts weitergehende Entflechtungsmaßnahme stellt die zusätzliche<br />
Verpflichtung des betroffenen Unternehmens zur eigenständigen Organisation<br />
der Netzinfrastruktur als eine separate Unternehmenssparte dar.<br />
Aus wettbewerbsökonomischer Perspektive besteht das Ziel dieser<br />
Maßnahme darin, die Unabhängigkeit der Netzinfrastruktur <strong>von</strong> den anderen<br />
Unternehmenssegmenten (Erzeugung <strong>und</strong> Versorgung) noch<br />
weiter zu erhöhen <strong>und</strong> mithin das Diskriminierungspotenzial gegenüber<br />
Newcomern bei der Überlassung des Netzzugangs zu verringern. Dieses<br />
Potenzial lässt sich durch eine organisatorische Abspaltung der Netzinfrastruktur<br />
jedoch nicht vollständig einschränken, da die einzelnen<br />
separierten Sparten noch immer dem Weisungsrecht der hierarchisch<br />
übergeordneten Unternehmensführung unterworfen sind.<br />
Legal Unb<strong>und</strong>ling. Im Zuge der (gesellschafts-) rechtlichen Entflechtung<br />
sind die verschiedenen Bereiche des zu regulierenden Unternehmens zu<br />
separieren, wobei nun jedoch die Organisation der Segmente in eigenständige<br />
Rechtsformen erfolgt, deren Aktien (Stimmrechte) <strong>von</strong> einer<br />
Holding vorgehalten werden, die typischerweise durch die Muttergesellschaft<br />
verkörpert wird. Die Unabhängigkeit des auf diese Weise neu<br />
geschaffenen Netzbetreiberunternehmens soll dadurch sicher gestellt<br />
werden, dass eine gemeinsame Führung mit anderen Unternehmenssegmenten<br />
(Erzeugung, Versorgung) durch Personalunion ausgeschlossen<br />
<strong>und</strong> der Informationsaustausch zwischen diesen Bereichen mit Hilfe<br />
<strong>von</strong> so genannten Chinese Walls erschwert wird. Eine vollkommene<br />
Unabhängigkeit lässt sich jedoch auch durch eine rechtliche Entflechtung<br />
nicht erreichen, da die Netzinfrastrukturgesellschaft noch immer der uneingeschränkten<br />
Entscheidungsgewalt des hierarchisch übergeordneten<br />
Vorstands der Holding unterliegt.<br />
Ownership Unb<strong>und</strong>ling. Den tiefsten wirtschaftspolitischen Eingriff verkörpert<br />
die eigentumsrechtliche Entflechtung des betroffenen Unternehmens.<br />
Wie im Zuge des Legal Unb<strong>und</strong>ling wird die Netzinfrastruktur<br />
institutionell separiert, wobei sie jedoch zusätzlich aus dem bisherigen<br />
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