Trennung von Infrastruktur und Betrieb - Bundesverband Öffentliche ...
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es zu veräußern. Außerdem findet keine hoheitliche Güterbeschaffung<br />
statt, jedenfalls werden keine Güter für den Staat beschafft.<br />
In der verfassungsrechtlichen Eigentumsdogmatik ist eine vergleichbare<br />
Konstellation in der sogenannten Boxberg-Entscheidung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts<br />
erörtert worden. Das Unternehmen Daimler-Benz<br />
wollte eine Teststrecke am Boxberg errichten, war aber wegen des<br />
Widerstands einiger Gr<strong>und</strong>eigentümer nicht in der Lage, alle benötigten<br />
Gr<strong>und</strong>stücke zu kaufen. Damit stellte sich die Frage, ob der Staat die<br />
privaten Gr<strong>und</strong>eigentümer zugunsten eines privaten Dritten enteignen<br />
durfte, damit dieser auf den enteigneten Gr<strong>und</strong>stücken seine Teststrecke<br />
bauen konnte. Das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht hat eine Enteignung<br />
zugunsten eines privaten Dritten gr<strong>und</strong>sätzlich für zulässig erklärt <strong>und</strong><br />
sich in diesem Zusammenhang erneut auf die Ursprünge der Eigentumsdogmatik<br />
im 19. Jahrh<strong>und</strong>ert berufen. Seinerzeit wurden die Eisenbahnen<br />
häufig <strong>von</strong> Privaten gebaut, weil der Staat nicht über das notwendige<br />
Kapital verfügte. Eisenbahnrechtliche Enteignungen erfolgten<br />
dementsprechend häufig zugunsten eines privaten Dritten.<br />
Unter Geltung des Gr<strong>und</strong>gesetzes wirft eine Enteignung zu Gunsten<br />
eines privaten Unternehmens die Frage auf, ob sie im Interesse der Allgemeinheit<br />
erfolgt. Sie begünstigt schließlich ein privatwirtschaftliches<br />
Unternehmen, nicht den Staat als Agenten der Allgemeinheit. Und wie<br />
kann gegebenenfalls die Verfolgung <strong>von</strong> Interessen der Allgemeinheit<br />
dauerhaft gesichert werden? Die Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts<br />
ist insoweit nicht eindeutig. Im Boxbergurteil wird darauf<br />
abgehoben, dass die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG den konkreten<br />
Bestand in der Hand des Eigentümers schütze. Danach wäre eine<br />
eigentumsrechtliche Entflechtung wohl als Enteignung zu qualifizieren. In<br />
einer neueren Entscheidung zur Baulandumlegung hat das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht<br />
aber entschieden, dass nicht jeder Entzug <strong>von</strong><br />
Eigentum eine Enteignung darstelle. Erforderlich sei vielmehr eine<br />
hoheitliche Güterbeschaffung. Bei der Baulandumlegung geht es aber<br />
nicht um eine hoheitliche Güterbeschaffung, sondern um den Ausgleich<br />
privater Interessen.<br />
Die eigentumsrechtliche Entflechtung ist strukturell einer privatnützigen<br />
Enteignung vergleichbar wie sie Gegenstand der Boxberg-Entscheidung<br />
des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts war. Der Staat würde den Netzeigentümer<br />
verpflichten, sein Netz an einen privaten Dritten zu veräußern.<br />
Diese strukturelle Vergleichbarkeit deutet auf eine Enteignung hin. Aber<br />
es handelt sich nicht um eine unmittelbare Güterbeschaffung, wie sie in<br />
der neueren Entscheidung als Merkmal der Enteignung betont wurde.<br />
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