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Trennung von Infrastruktur und Betrieb - Bundesverband Öffentliche ...

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es zu veräußern. Außerdem findet keine hoheitliche Güterbeschaffung<br />

statt, jedenfalls werden keine Güter für den Staat beschafft.<br />

In der verfassungsrechtlichen Eigentumsdogmatik ist eine vergleichbare<br />

Konstellation in der sogenannten Boxberg-Entscheidung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts<br />

erörtert worden. Das Unternehmen Daimler-Benz<br />

wollte eine Teststrecke am Boxberg errichten, war aber wegen des<br />

Widerstands einiger Gr<strong>und</strong>eigentümer nicht in der Lage, alle benötigten<br />

Gr<strong>und</strong>stücke zu kaufen. Damit stellte sich die Frage, ob der Staat die<br />

privaten Gr<strong>und</strong>eigentümer zugunsten eines privaten Dritten enteignen<br />

durfte, damit dieser auf den enteigneten Gr<strong>und</strong>stücken seine Teststrecke<br />

bauen konnte. Das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht hat eine Enteignung<br />

zugunsten eines privaten Dritten gr<strong>und</strong>sätzlich für zulässig erklärt <strong>und</strong><br />

sich in diesem Zusammenhang erneut auf die Ursprünge der Eigentumsdogmatik<br />

im 19. Jahrh<strong>und</strong>ert berufen. Seinerzeit wurden die Eisenbahnen<br />

häufig <strong>von</strong> Privaten gebaut, weil der Staat nicht über das notwendige<br />

Kapital verfügte. Eisenbahnrechtliche Enteignungen erfolgten<br />

dementsprechend häufig zugunsten eines privaten Dritten.<br />

Unter Geltung des Gr<strong>und</strong>gesetzes wirft eine Enteignung zu Gunsten<br />

eines privaten Unternehmens die Frage auf, ob sie im Interesse der Allgemeinheit<br />

erfolgt. Sie begünstigt schließlich ein privatwirtschaftliches<br />

Unternehmen, nicht den Staat als Agenten der Allgemeinheit. Und wie<br />

kann gegebenenfalls die Verfolgung <strong>von</strong> Interessen der Allgemeinheit<br />

dauerhaft gesichert werden? Die Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts<br />

ist insoweit nicht eindeutig. Im Boxbergurteil wird darauf<br />

abgehoben, dass die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG den konkreten<br />

Bestand in der Hand des Eigentümers schütze. Danach wäre eine<br />

eigentumsrechtliche Entflechtung wohl als Enteignung zu qualifizieren. In<br />

einer neueren Entscheidung zur Baulandumlegung hat das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht<br />

aber entschieden, dass nicht jeder Entzug <strong>von</strong><br />

Eigentum eine Enteignung darstelle. Erforderlich sei vielmehr eine<br />

hoheitliche Güterbeschaffung. Bei der Baulandumlegung geht es aber<br />

nicht um eine hoheitliche Güterbeschaffung, sondern um den Ausgleich<br />

privater Interessen.<br />

Die eigentumsrechtliche Entflechtung ist strukturell einer privatnützigen<br />

Enteignung vergleichbar wie sie Gegenstand der Boxberg-Entscheidung<br />

des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts war. Der Staat würde den Netzeigentümer<br />

verpflichten, sein Netz an einen privaten Dritten zu veräußern.<br />

Diese strukturelle Vergleichbarkeit deutet auf eine Enteignung hin. Aber<br />

es handelt sich nicht um eine unmittelbare Güterbeschaffung, wie sie in<br />

der neueren Entscheidung als Merkmal der Enteignung betont wurde.<br />

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