Trennung von Infrastruktur und Betrieb - Bundesverband Öffentliche ...
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<strong>und</strong> der Vertrieb <strong>von</strong> Energie oder Wasser – verbleiben beim Ursprungsunternehmen.<br />
Nach der Separierung oder eigentumsrechtlichen Entflechtung<br />
sind folglich zwei Unternehmen in die Wertschöpfungskette<br />
eingeschaltet. Die vorliegenden Modelle gehen insoweit da<strong>von</strong> aus, dass<br />
beide Unternehmen sich nicht auf der jeweils anderen Wirtschaftsstufe<br />
betätigen. Deshalb ist <strong>von</strong> <strong>Trennung</strong> <strong>und</strong> Entflechtung die Rede. Dazu<br />
gehört auch, dass es keine relevante Kapitalbeteiligung gibt, dass nicht<br />
etwa beide Unternehmen wechselseitig am Kapital des jeweils anderen<br />
Unternehmens beteiligt sind, sondern dass die beiden Unternehmen<br />
auch gesellschaftsrechtlich zwei völlig getrennte Akteure sind. Erörtert<br />
werden die Modelle der eigentumsrechtlichen Entflechtung für die Bereiche<br />
Verkehr, Energie <strong>und</strong> Wasser.<br />
Den folgenden Überlegungen liegt ganz wesentlich das Konzept der<br />
Kommission der Europäischen Union zur <strong>Trennung</strong> <strong>von</strong> <strong>Infrastruktur</strong> <strong>und</strong><br />
<strong>Betrieb</strong> zu Gr<strong>und</strong>e, so wie es in der Mitteilung vom 10. Januar 2007 niedergelegt<br />
worden ist. Nach Auffassung der Kommission ist die eigentumsrechtliche<br />
Entflechtung der Energieversorgungsunternehmen <strong>von</strong><br />
ihren Netzen gegenüber dem Modell des unabhängigen Netzbetreibers<br />
vorzugswürdig. Das Alternativmodell des unabhängigen Netzbetreibers<br />
hält die EU-Kommission aus einer Begründung heraus für nachrangig,<br />
die später auch für die verfassungsrechtlichen Überlegungen bei der<br />
Suche nach einer Rechtfertigung für den in der Entflechtung liegenden<br />
Eingriff in die Eigentumsgarantie <strong>von</strong> Bedeutung sein werden. Nach<br />
Auffassung der Kommission ist eine eigentumsrechtliche Entflechtung<br />
das wirksamste Mittel zur Gewährleistung <strong>von</strong> Wahlfreiheit für den Energieverbraucher.<br />
Die Kommission richtet also ihren Blickpunkt nicht auf<br />
die Unternehmen, sondern auf die Verbraucher <strong>und</strong> damit nicht auf den<br />
Wettbewerb zwischen den Unternehmen, sondern auf den Nutzen für<br />
den Verbraucher. Die Gründe für diese Fokussierung sind politisch<br />
nachvollziehbar. Man kann in der Öffentlichkeit mehr Akzeptanz für<br />
eigene Vorschläge erwarten, wenn man Projekte für den Verbraucherschutz<br />
präsentiert, als wenn man Probleme einzelner Wirtschaftszweige<br />
zu lösen sucht. Ein wesentlicher weiterer Vorteil des Modells der eigentumsrechtlichen<br />
Entflechtung liegt nach Auffassung der Kommission<br />
darin, dass ein fairer Netzzugang ohne Diskriminierung ermöglicht wird.<br />
Dagegen kann eine Diskriminierung bei einer Verflechtung tatsächlich<br />
nicht ausgeschlossen werden, zumal es gewisse wirtschaftliche Anreize<br />
dafür gibt.<br />
Die Investitionsentscheidungen in das Netz erfolgen nach einer eigentumsrechtlichen<br />
Entflechtung getrennt <strong>von</strong> den Erzeugerinteressen. Zwei<br />
Unternehmen betätigen sich wirtschaftlich, <strong>und</strong> beide treffen ihre Ge-<br />
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