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Trennung von Infrastruktur und Betrieb - Bundesverband Öffentliche ...

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<strong>und</strong> der Vertrieb <strong>von</strong> Energie oder Wasser – verbleiben beim Ursprungsunternehmen.<br />

Nach der Separierung oder eigentumsrechtlichen Entflechtung<br />

sind folglich zwei Unternehmen in die Wertschöpfungskette<br />

eingeschaltet. Die vorliegenden Modelle gehen insoweit da<strong>von</strong> aus, dass<br />

beide Unternehmen sich nicht auf der jeweils anderen Wirtschaftsstufe<br />

betätigen. Deshalb ist <strong>von</strong> <strong>Trennung</strong> <strong>und</strong> Entflechtung die Rede. Dazu<br />

gehört auch, dass es keine relevante Kapitalbeteiligung gibt, dass nicht<br />

etwa beide Unternehmen wechselseitig am Kapital des jeweils anderen<br />

Unternehmens beteiligt sind, sondern dass die beiden Unternehmen<br />

auch gesellschaftsrechtlich zwei völlig getrennte Akteure sind. Erörtert<br />

werden die Modelle der eigentumsrechtlichen Entflechtung für die Bereiche<br />

Verkehr, Energie <strong>und</strong> Wasser.<br />

Den folgenden Überlegungen liegt ganz wesentlich das Konzept der<br />

Kommission der Europäischen Union zur <strong>Trennung</strong> <strong>von</strong> <strong>Infrastruktur</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Betrieb</strong> zu Gr<strong>und</strong>e, so wie es in der Mitteilung vom 10. Januar 2007 niedergelegt<br />

worden ist. Nach Auffassung der Kommission ist die eigentumsrechtliche<br />

Entflechtung der Energieversorgungsunternehmen <strong>von</strong><br />

ihren Netzen gegenüber dem Modell des unabhängigen Netzbetreibers<br />

vorzugswürdig. Das Alternativmodell des unabhängigen Netzbetreibers<br />

hält die EU-Kommission aus einer Begründung heraus für nachrangig,<br />

die später auch für die verfassungsrechtlichen Überlegungen bei der<br />

Suche nach einer Rechtfertigung für den in der Entflechtung liegenden<br />

Eingriff in die Eigentumsgarantie <strong>von</strong> Bedeutung sein werden. Nach<br />

Auffassung der Kommission ist eine eigentumsrechtliche Entflechtung<br />

das wirksamste Mittel zur Gewährleistung <strong>von</strong> Wahlfreiheit für den Energieverbraucher.<br />

Die Kommission richtet also ihren Blickpunkt nicht auf<br />

die Unternehmen, sondern auf die Verbraucher <strong>und</strong> damit nicht auf den<br />

Wettbewerb zwischen den Unternehmen, sondern auf den Nutzen für<br />

den Verbraucher. Die Gründe für diese Fokussierung sind politisch<br />

nachvollziehbar. Man kann in der Öffentlichkeit mehr Akzeptanz für<br />

eigene Vorschläge erwarten, wenn man Projekte für den Verbraucherschutz<br />

präsentiert, als wenn man Probleme einzelner Wirtschaftszweige<br />

zu lösen sucht. Ein wesentlicher weiterer Vorteil des Modells der eigentumsrechtlichen<br />

Entflechtung liegt nach Auffassung der Kommission<br />

darin, dass ein fairer Netzzugang ohne Diskriminierung ermöglicht wird.<br />

Dagegen kann eine Diskriminierung bei einer Verflechtung tatsächlich<br />

nicht ausgeschlossen werden, zumal es gewisse wirtschaftliche Anreize<br />

dafür gibt.<br />

Die Investitionsentscheidungen in das Netz erfolgen nach einer eigentumsrechtlichen<br />

Entflechtung getrennt <strong>von</strong> den Erzeugerinteressen. Zwei<br />

Unternehmen betätigen sich wirtschaftlich, <strong>und</strong> beide treffen ihre Ge-<br />

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