Trennung von Infrastruktur und Betrieb - Bundesverband Öffentliche ...
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erfordert. Die Besonderheit des deutschen Elektrizitätsmarktes liegt nun<br />
darin, dass der deutsche Markt durch ein nicht unerhebliches Maß an<br />
vertikaler Integration zwischen den wettbewerbsfähigen <strong>und</strong> monopolistischen<br />
Bereichen gekennzeichnet ist. So sind die VU zunächst sowohl<br />
in den Bereichen der Erzeugung als auch der Übertragung integriert.<br />
Zudem entfällt die Dienstleistung aus dem Netz (Verteilung <strong>und</strong> Versorgung)<br />
auf r<strong>und</strong> 930 regionale <strong>und</strong> kommunale Versorgungsunternehmen,<br />
an denen die VU allerdings nahezu flächendeckend ebenfalls vertikale<br />
Haupt- <strong>und</strong> Minderheitsbeteiligungen auf der regionalen Ebene halten,<br />
sodass nur wenige Versorger als tatsächlich unabhängig bezeichnet<br />
werden können. 55<br />
Aus einer rein wettbewerbsorientierten Perspektive sind solche vertikalen<br />
Verflechtung des deutschen Elektrizitätsmarktes zunächst einmal als<br />
negativ zu beurteilen, denn eine erfolgreiche Regulierung setzt – wie gezeigt<br />
wurde – eine eindeutig abgegrenzte Disaggregation der netzgeb<strong>und</strong>enen<br />
Industrie in wettbewerbsfähige <strong>und</strong> monopolistische Bereiche<br />
voraus. Aus einer an gesamtwirtschaftlicher Effizienz orientierten<br />
Sicht ist die Beurteilung der vertikalen Verflechtung hingegen ungleich<br />
schwieriger. Die möglichen Verb<strong>und</strong>vorteile <strong>und</strong> auch die potenziellen<br />
Effizienzgewinne aus einer vertikalen Integration verschiedener Wertschöpfungsstufen<br />
wurden bereits oben ausführlich erläutert, sodass eine<br />
strikte vertikale Entflechtung aus ökonomischer Sicht nicht zwangsläufig<br />
geboten ist. Allerdings gilt es zu beachten, dass potenziellen Wettbewerbern<br />
auch bei einer fortbestehenden vertikalen Integration der Zugang<br />
zum Übertragungs- <strong>und</strong> Verteilnetz als einer wesentlichen Einrichtung<br />
unbedingt ermöglicht wird.<br />
Das aus der Zweiten Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts im Juli<br />
2005 hervorgegangene neue EnWG 56 fokussiert neben einem<br />
verbesserten Zugang zu den Übertragungs- <strong>und</strong> Verteilnetzen sowie<br />
günstigeren Netzzugangsentgelten für die Nutzung dieser <strong>Infrastruktur</strong>en<br />
durch potenzielle Wettbewerber vor allem auf eine striktere <strong>Trennung</strong><br />
dieser monopolistischen Bereiche <strong>von</strong> den wettbewerbsfähigen Bereichen<br />
bislang vertikal integrierter VU. So verpflichtet § 7 EnWG die vertikal<br />
integrierten VU im Sinne eines Legal Unb<strong>und</strong>ling, den Netzbetrieb<br />
hinsichtlich seiner Rechtsform <strong>von</strong> den übrigen Tätigkeitsbereichen der<br />
Erzeugung <strong>und</strong> Versorgung zu trennen. 57 Die in § 8 EnWG festgelegte<br />
operative Entflechtung schreibt zudem eine Separierung des Leitungs-<br />
55<br />
Für weitere Details siehe Monopolkommission (2007b).<br />
56<br />
EnWG (2005).<br />
57<br />
Hinsichtlich der Verteilernetze wurde den deutschen VU eine Übergangsfrist bis Juli 2007 zugestanden.<br />
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