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Trennung von Infrastruktur und Betrieb - Bundesverband Öffentliche ...

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erfordert. Die Besonderheit des deutschen Elektrizitätsmarktes liegt nun<br />

darin, dass der deutsche Markt durch ein nicht unerhebliches Maß an<br />

vertikaler Integration zwischen den wettbewerbsfähigen <strong>und</strong> monopolistischen<br />

Bereichen gekennzeichnet ist. So sind die VU zunächst sowohl<br />

in den Bereichen der Erzeugung als auch der Übertragung integriert.<br />

Zudem entfällt die Dienstleistung aus dem Netz (Verteilung <strong>und</strong> Versorgung)<br />

auf r<strong>und</strong> 930 regionale <strong>und</strong> kommunale Versorgungsunternehmen,<br />

an denen die VU allerdings nahezu flächendeckend ebenfalls vertikale<br />

Haupt- <strong>und</strong> Minderheitsbeteiligungen auf der regionalen Ebene halten,<br />

sodass nur wenige Versorger als tatsächlich unabhängig bezeichnet<br />

werden können. 55<br />

Aus einer rein wettbewerbsorientierten Perspektive sind solche vertikalen<br />

Verflechtung des deutschen Elektrizitätsmarktes zunächst einmal als<br />

negativ zu beurteilen, denn eine erfolgreiche Regulierung setzt – wie gezeigt<br />

wurde – eine eindeutig abgegrenzte Disaggregation der netzgeb<strong>und</strong>enen<br />

Industrie in wettbewerbsfähige <strong>und</strong> monopolistische Bereiche<br />

voraus. Aus einer an gesamtwirtschaftlicher Effizienz orientierten<br />

Sicht ist die Beurteilung der vertikalen Verflechtung hingegen ungleich<br />

schwieriger. Die möglichen Verb<strong>und</strong>vorteile <strong>und</strong> auch die potenziellen<br />

Effizienzgewinne aus einer vertikalen Integration verschiedener Wertschöpfungsstufen<br />

wurden bereits oben ausführlich erläutert, sodass eine<br />

strikte vertikale Entflechtung aus ökonomischer Sicht nicht zwangsläufig<br />

geboten ist. Allerdings gilt es zu beachten, dass potenziellen Wettbewerbern<br />

auch bei einer fortbestehenden vertikalen Integration der Zugang<br />

zum Übertragungs- <strong>und</strong> Verteilnetz als einer wesentlichen Einrichtung<br />

unbedingt ermöglicht wird.<br />

Das aus der Zweiten Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts im Juli<br />

2005 hervorgegangene neue EnWG 56 fokussiert neben einem<br />

verbesserten Zugang zu den Übertragungs- <strong>und</strong> Verteilnetzen sowie<br />

günstigeren Netzzugangsentgelten für die Nutzung dieser <strong>Infrastruktur</strong>en<br />

durch potenzielle Wettbewerber vor allem auf eine striktere <strong>Trennung</strong><br />

dieser monopolistischen Bereiche <strong>von</strong> den wettbewerbsfähigen Bereichen<br />

bislang vertikal integrierter VU. So verpflichtet § 7 EnWG die vertikal<br />

integrierten VU im Sinne eines Legal Unb<strong>und</strong>ling, den Netzbetrieb<br />

hinsichtlich seiner Rechtsform <strong>von</strong> den übrigen Tätigkeitsbereichen der<br />

Erzeugung <strong>und</strong> Versorgung zu trennen. 57 Die in § 8 EnWG festgelegte<br />

operative Entflechtung schreibt zudem eine Separierung des Leitungs-<br />

55<br />

Für weitere Details siehe Monopolkommission (2007b).<br />

56<br />

EnWG (2005).<br />

57<br />

Hinsichtlich der Verteilernetze wurde den deutschen VU eine Übergangsfrist bis Juli 2007 zugestanden.<br />

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