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Steuer sparen 2007 (pdf 1,4 mb) - AK - Tirol

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Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind für das man<br />

Familienbeihilfe erhält um jeweils 220 € jährlich.<br />

Steht der Alleinerzieherabsetzbetrag zu, so mindert dieser die Lohnsteuer<br />

um jährlich<br />

■ 494 € bei einem Kind für das man Familienbeihilfe erhält<br />

■ 669 € bei zwei Kindern für die man Familienbeihilfe erhält<br />

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind für das man<br />

Familienbeihilfe erhält um jeweils 220 € jährlich.<br />

Ist die Lohnsteuer aber so niedrig, dass sich der Alleinverdiener- bzw. der<br />

Alleinerzieherabsetzbetrag nicht auswirkt, kommt es im Wege der Arbeitnehmerveranlagung<br />

zu einer Barauszahlung (Negativsteuer) bis zum<br />

höchstmöglichen jährlichen Betrag. Allerdings unter der Bedingung, dass<br />

mindestens ein Kind vorhanden ist, für welches Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag<br />

bezogen wurde. In jenen Fällen, in denen keine Arbeitnehmerbzw.<br />

Einkommensteuerveranlagung durchzuführen ist (weil keine steuerpflichtigen<br />

Einkünfte vorliegen), kann der Antrag auf Erstattung dieses Absetzbetrages<br />

mit dem Formular E5 gestellt werden.<br />

4) Ermittlung der maßgeblichen Einkommensgrenze<br />

Für die Ermittlung der 2.200 € bzw. 6.000 € Grenze ist nicht das Bruttoeinkommen<br />

heranzuziehen, sondern es sind die maßgeblichen Einkünfte wie<br />

folgt zu ermitteln:<br />

Bruttojahresbezug (inklusive sonstige Bezüge)<br />

- steuerfreie sonstige Bezüge bis zur Höhe von max. 2.000 €<br />

- steuerfreie Zulagen und Zuschläge<br />

- Sozialversicherungsbeiträge<br />

- Gewerkschaftsbeiträge<br />

- Pendlerpauschale<br />

- Werbungskosten (zumindest 132 €)<br />

= Einkommensgrenze für den AVAB<br />

Der so errechnete Betrag stellt die maßgebliche Einkommensgrenze für<br />

den Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag dar.<br />

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