Steuer sparen 2007 (pdf 1,4 mb) - AK - Tirol
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Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind für das man<br />
Familienbeihilfe erhält um jeweils 220 € jährlich.<br />
Steht der Alleinerzieherabsetzbetrag zu, so mindert dieser die Lohnsteuer<br />
um jährlich<br />
■ 494 € bei einem Kind für das man Familienbeihilfe erhält<br />
■ 669 € bei zwei Kindern für die man Familienbeihilfe erhält<br />
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind für das man<br />
Familienbeihilfe erhält um jeweils 220 € jährlich.<br />
Ist die Lohnsteuer aber so niedrig, dass sich der Alleinverdiener- bzw. der<br />
Alleinerzieherabsetzbetrag nicht auswirkt, kommt es im Wege der Arbeitnehmerveranlagung<br />
zu einer Barauszahlung (Negativsteuer) bis zum<br />
höchstmöglichen jährlichen Betrag. Allerdings unter der Bedingung, dass<br />
mindestens ein Kind vorhanden ist, für welches Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag<br />
bezogen wurde. In jenen Fällen, in denen keine Arbeitnehmerbzw.<br />
Einkommensteuerveranlagung durchzuführen ist (weil keine steuerpflichtigen<br />
Einkünfte vorliegen), kann der Antrag auf Erstattung dieses Absetzbetrages<br />
mit dem Formular E5 gestellt werden.<br />
4) Ermittlung der maßgeblichen Einkommensgrenze<br />
Für die Ermittlung der 2.200 € bzw. 6.000 € Grenze ist nicht das Bruttoeinkommen<br />
heranzuziehen, sondern es sind die maßgeblichen Einkünfte wie<br />
folgt zu ermitteln:<br />
Bruttojahresbezug (inklusive sonstige Bezüge)<br />
- steuerfreie sonstige Bezüge bis zur Höhe von max. 2.000 €<br />
- steuerfreie Zulagen und Zuschläge<br />
- Sozialversicherungsbeiträge<br />
- Gewerkschaftsbeiträge<br />
- Pendlerpauschale<br />
- Werbungskosten (zumindest 132 €)<br />
= Einkommensgrenze für den AVAB<br />
Der so errechnete Betrag stellt die maßgebliche Einkommensgrenze für<br />
den Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag dar.<br />
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