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Steuer sparen 2007 (pdf 1,4 mb) - AK - Tirol

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5) Abfertigungen<br />

5.1) Abfertigung Neu<br />

Mit dem Bundesgesetz über die betriebliche Mitarbeitervorsorge wurde das<br />

Abfertigungsrecht neu gestaltet. Das neue Abfertigungsrecht kommt grundsätzlich<br />

für alle ArbeitnehmerInnen zur Anwendung, deren Dienstverhältnis<br />

nach dem 31. 12. 2002 beginnt, oder die mittels einer Vereinbarung mit<br />

dem/der ArbeitgeberIn in das neue Abfertigungsrecht überwechseln. In diesem<br />

Fall hat der/die ArbeitgeberIn für seine ArbeitnehmerInnen Beiträge in<br />

Höhe von 1,53% des monatlichen Entgelts inklusive Sonderzahlungen (wie<br />

z. B. Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) an eine Mitarbeitervorsorgekasse<br />

(„Abfertigungskasse“) zu leisten. Diese Beiträge sind bis zu einer<br />

Höhe von 1,53% lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Beiträge, die über<br />

die gesetzlich vorgeschriebenen 1,53% hinausgehen, sind als Vorteil aus<br />

dem Dienstverhältnis beim/bei der ArbeitnehmerIn lohnsteuer- und auch<br />

sozialversicherungspflichtig. Für die steuerliche Behandlung der „Abfertigung<br />

Neu“ gilt in Abhängigkeit von der gewählten Auszahlungsform folgendes:<br />

■ Für Abfertigungen, die von der Abfertigungskasse in Form einer Einmalzahlung<br />

an den/die ArbeitnehmerIn ausbezahlt werden, beträgt die<br />

Lohnsteuer wie bisher einheitlich 6%.<br />

■ Wird der Betrag von der Abfertigungskasse an eine Versicherung zur<br />

Rentenauszahlung, an ein Kreditinstitut zum Erwerb eines Pensionsinvestmentfonds<br />

(PIF), oder an eine Pensionskasse übertragen, dann<br />

fällt dafür keine Lohnsteuer an. Wenn dieser Betrag schließlich in Rentenform<br />

ausbezahlt wird, dann bleiben auch die monatlichen Rentenzahlungen<br />

steuerfrei.<br />

5.2) Abfertigung Alt<br />

Für alle ArbeitnehmerInnen die noch unter das alte Abfertigungsrecht fallen,<br />

dies sind im Wesentlichen ArbeitnehmerInnen deren Dienstverhältnis vor<br />

dem 1. 1. 2003 begonnen hat, gilt folgendes:<br />

Die gesetzliche Abfertigung wird mit 6% versteuert. Es gibt noch eine<br />

zweite Regelung und zwar die sogenannte Vervielfachermethode. Hier wird<br />

die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit<br />

der gleichen Zahl multipliziert, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages<br />

angewendeten Mehrfachen entspricht. Diese Methode ist<br />

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