Steuer sparen 2007 (pdf 1,4 mb) - AK - Tirol
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■ die Fahrtätigkeit regelmäßig in einem lokal eingegrenzten Bereich<br />
(z. B. ständige Fahrten für Bezirksauslieferungslager, Fahrten ähnlich<br />
einer Patrouillentätigkeit von Gendarmerie oder Straßendiensten) ausgeführt<br />
wird.<br />
■ die Fahrtätigkeit auf (nahezu) gleichbleibenden Routen (z. B. Zustelldienst,<br />
bei dem wiederkehrend die selben Zielorte angefahren werden)<br />
erfolgt.<br />
■ die Fahrtätigkeit innerhalb des von einem Verkehrsunternehmen ständig<br />
befahrenen Linien- oder Schienennetzes erfolgt (z. B. Zugbegleiter<br />
der ÖBB, Kraftfahrer einer Autobuslinie). Dies gilt für das gesamte Linien-<br />
oder Schienennetz (bei der ÖBB ist dies ganz Österreich)!<br />
Inlandsnächtigungsgelder<br />
Für Nächtigungen im Inland können die tatsächlichen Kosten der Nächtigung<br />
inklusive des Frühstücks geltend gemacht werden. Erfolgt kein belegsmäßiger<br />
Nachweis der Nächtigungskosten können pauschal 15 € geltend<br />
gemacht werden.<br />
Steht ArbeitnehmerInnen für die Nächtigung eine Unterkunft zur Verfügung<br />
(z. B. Schlafkabine bei LKW-FahrerInnen, ÖBB), sind entweder die tatsächlichen<br />
Aufwendungen (z. B. Frühstück oder Benützung eines Bades<br />
auf Autobahnstationen) oder pauschal 4,40 € im Inland und 5,85 € im Ausland<br />
pro Nächtigung absetzbar.<br />
Auslandstagesgelder<br />
Die Auslandstagesgelder werden mit dem Höchstsatz der Auslandsreisesätze<br />
der Bundesbediensteten berücksichtigt. Die vollen Taggelder gelten<br />
jeweils für 24 Stunden. Für angefangene Bruchteile von weniger als 24<br />
Stunden gilt aber folgende Aliquotierungsregel:<br />
bis 5 Stunden ......................................................................... –<br />
mehr als 5 Stunden .......................................................................... 1/3<br />
mehr als 8 Stunden .......................................................................... 2/3<br />
mehr als 12 Stunden .......................................................................... 3/3<br />
Ab dem Grenzübertritt bis zur Ankunft im Inland kommen die Sätze für das<br />
jeweilige Land zur Anwendung. Für die von der Gesamtreisezeit durch die<br />
(aliquoten) Auslandstagessätze nicht erfassten Stunden, stehen die Inlandstagessätze<br />
(2,20 €/Stunde) zu.<br />
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