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Steuer sparen 2007 (pdf 1,4 mb) - AK - Tirol

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■ die Fahrtätigkeit regelmäßig in einem lokal eingegrenzten Bereich<br />

(z. B. ständige Fahrten für Bezirksauslieferungslager, Fahrten ähnlich<br />

einer Patrouillentätigkeit von Gendarmerie oder Straßendiensten) ausgeführt<br />

wird.<br />

■ die Fahrtätigkeit auf (nahezu) gleichbleibenden Routen (z. B. Zustelldienst,<br />

bei dem wiederkehrend die selben Zielorte angefahren werden)<br />

erfolgt.<br />

■ die Fahrtätigkeit innerhalb des von einem Verkehrsunternehmen ständig<br />

befahrenen Linien- oder Schienennetzes erfolgt (z. B. Zugbegleiter<br />

der ÖBB, Kraftfahrer einer Autobuslinie). Dies gilt für das gesamte Linien-<br />

oder Schienennetz (bei der ÖBB ist dies ganz Österreich)!<br />

Inlandsnächtigungsgelder<br />

Für Nächtigungen im Inland können die tatsächlichen Kosten der Nächtigung<br />

inklusive des Frühstücks geltend gemacht werden. Erfolgt kein belegsmäßiger<br />

Nachweis der Nächtigungskosten können pauschal 15 € geltend<br />

gemacht werden.<br />

Steht ArbeitnehmerInnen für die Nächtigung eine Unterkunft zur Verfügung<br />

(z. B. Schlafkabine bei LKW-FahrerInnen, ÖBB), sind entweder die tatsächlichen<br />

Aufwendungen (z. B. Frühstück oder Benützung eines Bades<br />

auf Autobahnstationen) oder pauschal 4,40 € im Inland und 5,85 € im Ausland<br />

pro Nächtigung absetzbar.<br />

Auslandstagesgelder<br />

Die Auslandstagesgelder werden mit dem Höchstsatz der Auslandsreisesätze<br />

der Bundesbediensteten berücksichtigt. Die vollen Taggelder gelten<br />

jeweils für 24 Stunden. Für angefangene Bruchteile von weniger als 24<br />

Stunden gilt aber folgende Aliquotierungsregel:<br />

bis 5 Stunden ......................................................................... –<br />

mehr als 5 Stunden .......................................................................... 1/3<br />

mehr als 8 Stunden .......................................................................... 2/3<br />

mehr als 12 Stunden .......................................................................... 3/3<br />

Ab dem Grenzübertritt bis zur Ankunft im Inland kommen die Sätze für das<br />

jeweilige Land zur Anwendung. Für die von der Gesamtreisezeit durch die<br />

(aliquoten) Auslandstagessätze nicht erfassten Stunden, stehen die Inlandstagessätze<br />

(2,20 €/Stunde) zu.<br />

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