Steuer sparen 2007 (pdf 1,4 mb) - AK - Tirol
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Gehbehinderte<br />
Dauernd stark Gehbehinderten ist die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln<br />
nicht zumutbar, Sie haben daher Anspruch auf die große Pendlerpauschale.<br />
Eine solche Behinderung liegt jedenfalls dann vor, wenn der/die<br />
Behinderte eine Bescheinigung gemäß § 29 b der Straßenverkehrsordnung<br />
besitzt, eine Eintragung im Behindertenpass vorliegt, oder infolge seiner/ihrer<br />
Behinderung von der KFZ-<strong>Steuer</strong> befreit ist.<br />
Geltendmachung der Pendlerpauschale<br />
Die Pendlerpauschale ist mit dem Formular L 34 beim/bei der ArbeitgeberIn<br />
geltend zu machen. Hat der/die ArbeitgeberIn die Pendlerpauschale nicht<br />
oder nicht im vollen Ausmaß berücksichtigt, so kann die Differenz mittels<br />
Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.<br />
Beantragung im Arbeitnehmerveranlagungsformular<br />
Pendlerpauschale, Gewerkschaftsbeitrag, E-Card und freiwillige Beiträge<br />
zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen können, soweit nicht ein<br />
Abzug durch den/die ArbeitgeberIn erfolgte, auch im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung<br />
geltend gemacht werden.<br />
4) Pflichtbeiträge auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung sowie<br />
Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige<br />
Ein/e ArbeitnehmerIn hat mehr als ein Dienstverhältnis und bei zumindest<br />
einem der Dienstverhältnisse übersteigt das monatliche Entgelt nicht die<br />
Geringfügigkeitsgrenze von 333,16 €. Übersteigt die Summe aller Entgelte<br />
diese Grenze so werden von der Gebietskrankenkasse die Pflichtbeiträge<br />
für die Beschäftigungen, die unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen, vorgeschrieben.<br />
Ebenfalls können die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung für mitversicherte<br />
Angehörige steuermindernd geltend gemacht werden.<br />
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