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Steuer sparen 2007 (pdf 1,4 mb) - AK - Tirol

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Gehbehinderte<br />

Dauernd stark Gehbehinderten ist die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln<br />

nicht zumutbar, Sie haben daher Anspruch auf die große Pendlerpauschale.<br />

Eine solche Behinderung liegt jedenfalls dann vor, wenn der/die<br />

Behinderte eine Bescheinigung gemäß § 29 b der Straßenverkehrsordnung<br />

besitzt, eine Eintragung im Behindertenpass vorliegt, oder infolge seiner/ihrer<br />

Behinderung von der KFZ-<strong>Steuer</strong> befreit ist.<br />

Geltendmachung der Pendlerpauschale<br />

Die Pendlerpauschale ist mit dem Formular L 34 beim/bei der ArbeitgeberIn<br />

geltend zu machen. Hat der/die ArbeitgeberIn die Pendlerpauschale nicht<br />

oder nicht im vollen Ausmaß berücksichtigt, so kann die Differenz mittels<br />

Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.<br />

Beantragung im Arbeitnehmerveranlagungsformular<br />

Pendlerpauschale, Gewerkschaftsbeitrag, E-Card und freiwillige Beiträge<br />

zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen können, soweit nicht ein<br />

Abzug durch den/die ArbeitgeberIn erfolgte, auch im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung<br />

geltend gemacht werden.<br />

4) Pflichtbeiträge auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung sowie<br />

Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige<br />

Ein/e ArbeitnehmerIn hat mehr als ein Dienstverhältnis und bei zumindest<br />

einem der Dienstverhältnisse übersteigt das monatliche Entgelt nicht die<br />

Geringfügigkeitsgrenze von 333,16 €. Übersteigt die Summe aller Entgelte<br />

diese Grenze so werden von der Gebietskrankenkasse die Pflichtbeiträge<br />

für die Beschäftigungen, die unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen, vorgeschrieben.<br />

Ebenfalls können die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung für mitversicherte<br />

Angehörige steuermindernd geltend gemacht werden.<br />

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