Steuer sparen 2007 (pdf 1,4 mb) - AK - Tirol
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d) Tagesgelder Ausland<br />
Diese können mit dem Höchstsatz der Auslandsreisesätze der<br />
Bundesbediensteten (Gebührenstufe 3) berücksichtigt werden.<br />
Die vollen Tagesgelder gelten jeweils für 24 Stunden. Für angefangene<br />
Bruchteile von weniger als 24 Stunden gilt folgende Aliquotierungsregel:<br />
bis 5 Stunden ..................................................................................... ––<br />
mehr als 5 Stunden ............................................................................ 1/3<br />
mehr als 8 Stunden ............................................................................ 2/3<br />
mehr als 12 Stunden .......................................................................... 3/3<br />
e) Nächtigung Ausland<br />
Für Nächtigungen im Ausland können ebenfalls die tatsächlichen Kosten<br />
der Nächtigung einschließlich der tatsächlichen Kosten des Frühstücks<br />
steuerfrei ausbezahlt werden. Erfolgt kein belegmäßiger Nachweis, so können<br />
die pauschalen Sätze der höchsten Stufe der Auslandsreisesätze der<br />
Bundesbediensteten (Gebührenstufe 3) berücksichtigt werden.<br />
f) Die wichtigsten Auslandsreisesätze<br />
(siehe Tabelle „Werbungskosten“)<br />
B) Sonstige Bezüge<br />
1) Charakterisierung<br />
Sonstige Bezüge sind solche, die einmalig oder in größeren Abständen gewährt<br />
werden. Darüber hinaus müssen sie neben laufendem Arbeitslohn<br />
ausbezahlt werden.<br />
Würde der Urlaubszuschuss aufgeteilt auf zwölf Monate zusätzlich zum<br />
monatlichen Gehalt ausbezahlt werden, so würde er den Charakter eines<br />
sonstigen Bezuges verlieren und damit auch die Begünstigung der Versteuerung<br />
mit dem festen <strong>Steuer</strong>satz von 6%.<br />
Beispiele für sonstige Bezüge:<br />
■ Urlaubszuschuss<br />
■ Weihnachtsremuneration<br />
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