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Steuer sparen 2007 (pdf 1,4 mb) - AK - Tirol

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d) Tagesgelder Ausland<br />

Diese können mit dem Höchstsatz der Auslandsreisesätze der<br />

Bundesbediensteten (Gebührenstufe 3) berücksichtigt werden.<br />

Die vollen Tagesgelder gelten jeweils für 24 Stunden. Für angefangene<br />

Bruchteile von weniger als 24 Stunden gilt folgende Aliquotierungsregel:<br />

bis 5 Stunden ..................................................................................... ––<br />

mehr als 5 Stunden ............................................................................ 1/3<br />

mehr als 8 Stunden ............................................................................ 2/3<br />

mehr als 12 Stunden .......................................................................... 3/3<br />

e) Nächtigung Ausland<br />

Für Nächtigungen im Ausland können ebenfalls die tatsächlichen Kosten<br />

der Nächtigung einschließlich der tatsächlichen Kosten des Frühstücks<br />

steuerfrei ausbezahlt werden. Erfolgt kein belegmäßiger Nachweis, so können<br />

die pauschalen Sätze der höchsten Stufe der Auslandsreisesätze der<br />

Bundesbediensteten (Gebührenstufe 3) berücksichtigt werden.<br />

f) Die wichtigsten Auslandsreisesätze<br />

(siehe Tabelle „Werbungskosten“)<br />

B) Sonstige Bezüge<br />

1) Charakterisierung<br />

Sonstige Bezüge sind solche, die einmalig oder in größeren Abständen gewährt<br />

werden. Darüber hinaus müssen sie neben laufendem Arbeitslohn<br />

ausbezahlt werden.<br />

Würde der Urlaubszuschuss aufgeteilt auf zwölf Monate zusätzlich zum<br />

monatlichen Gehalt ausbezahlt werden, so würde er den Charakter eines<br />

sonstigen Bezuges verlieren und damit auch die Begünstigung der Versteuerung<br />

mit dem festen <strong>Steuer</strong>satz von 6%.<br />

Beispiele für sonstige Bezüge:<br />

■ Urlaubszuschuss<br />

■ Weihnachtsremuneration<br />

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