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Steuer sparen 2007 (pdf 1,4 mb) - AK - Tirol

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) Wohnraumschaffung<br />

Eigenheime und Eigentumswohnungen<br />

Aufwendungen für die Errichtung von inländischen Eigenheimen und Eigentumswohnungen<br />

(im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002) sind<br />

als Sonderausgaben absetzbar.<br />

Neben den Planungs- und Baukosten sind auch die Kosten für die<br />

Grundbeschaffung, Anwalts- und Notariatskosten absetzbar. Bedingung<br />

für die Absetzbarkeit ist, dass innerhalb von 5 Jahren ab Grundstückserwerb<br />

Maßnahmen gesetzt werden, aus denen die Verwendung des Grundstückes<br />

zur Errichtung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung<br />

erkennbar ist.<br />

Auch ein Haus, welches nur bescheidenen Ansprüchen genügt, erfüllt den<br />

Tatbestand des Eigenheimes. Es kommt auf die objektive Eigenschaft,<br />

ganzjährig als Wohnraum zu dienen, an (d. h., es muss beheizbar und somit<br />

winterfest sein). Ob das neugeschaffene Eigenheim oder die Eigentumswohnung<br />

der Hauptwohnsitz ist oder nicht spielt keine Rolle. Nicht zu den<br />

Errichtungskosten zählen z. B. Aufwendungen für die Wohnungseinrichtung<br />

oder die Gartengestaltung.<br />

Achtjährig gebundene Beträge<br />

Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die an<br />

■ gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen<br />

■ Unternehmen, die auf Grund ihrer Satzung und Geschäftsführung<br />

Wohnraum schaffen<br />

■ Gebietskörperschaften (Beispiel: Baukostenzuschuss für Gemeindewohnung)<br />

zur Schaffung von Wohnraum geleistet werden, sind absetzbar.<br />

Wird ein bereits bestehendes Haus oder eine bereits bestehende Wohnung<br />

gekauft, so liegen keine Aufwendungen für Wohnraumschaffung (der Wohnraum<br />

ist ja bereits vorhanden) vor. Diese Ausgaben sind nicht abzugsfähig.<br />

Darlehensrückzahlungen<br />

Wurden für oben genannte Ausgaben Darlehen aufgenommen, so sind die<br />

Rückzahlungen hierfür – inklusive Zinsen – absetzbar.<br />

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