Steuer sparen 2007 (pdf 1,4 mb) - AK - Tirol
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) Wohnraumschaffung<br />
Eigenheime und Eigentumswohnungen<br />
Aufwendungen für die Errichtung von inländischen Eigenheimen und Eigentumswohnungen<br />
(im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002) sind<br />
als Sonderausgaben absetzbar.<br />
Neben den Planungs- und Baukosten sind auch die Kosten für die<br />
Grundbeschaffung, Anwalts- und Notariatskosten absetzbar. Bedingung<br />
für die Absetzbarkeit ist, dass innerhalb von 5 Jahren ab Grundstückserwerb<br />
Maßnahmen gesetzt werden, aus denen die Verwendung des Grundstückes<br />
zur Errichtung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung<br />
erkennbar ist.<br />
Auch ein Haus, welches nur bescheidenen Ansprüchen genügt, erfüllt den<br />
Tatbestand des Eigenheimes. Es kommt auf die objektive Eigenschaft,<br />
ganzjährig als Wohnraum zu dienen, an (d. h., es muss beheizbar und somit<br />
winterfest sein). Ob das neugeschaffene Eigenheim oder die Eigentumswohnung<br />
der Hauptwohnsitz ist oder nicht spielt keine Rolle. Nicht zu den<br />
Errichtungskosten zählen z. B. Aufwendungen für die Wohnungseinrichtung<br />
oder die Gartengestaltung.<br />
Achtjährig gebundene Beträge<br />
Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die an<br />
■ gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen<br />
■ Unternehmen, die auf Grund ihrer Satzung und Geschäftsführung<br />
Wohnraum schaffen<br />
■ Gebietskörperschaften (Beispiel: Baukostenzuschuss für Gemeindewohnung)<br />
zur Schaffung von Wohnraum geleistet werden, sind absetzbar.<br />
Wird ein bereits bestehendes Haus oder eine bereits bestehende Wohnung<br />
gekauft, so liegen keine Aufwendungen für Wohnraumschaffung (der Wohnraum<br />
ist ja bereits vorhanden) vor. Diese Ausgaben sind nicht abzugsfähig.<br />
Darlehensrückzahlungen<br />
Wurden für oben genannte Ausgaben Darlehen aufgenommen, so sind die<br />
Rückzahlungen hierfür – inklusive Zinsen – absetzbar.<br />
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