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Steuer sparen 2007 (pdf 1,4 mb) - AK - Tirol

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■ Fachhochschulen, Pädagogische Akademien, Sozialakademien, Militärakademie,<br />

■ Universitätslehrgänge und postgraduale Studien (z. B. Master of Business<br />

Administration),<br />

■ Verwaltungsakademie und Beamtenaufstiegsprüfung<br />

abzugsfähig.<br />

Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen sind dann abzugsfähig,<br />

wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche<br />

Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt<br />

ist (z. B. Ausbildung eines/einer Arbeitnehmers/in aus dem Druckereibereich<br />

zum/zur Krankenpfleger/in). Der Begriff „Umschulung“ setzt voraus,<br />

dass der/die <strong>Steuer</strong>pflichtige eine Tätigkeit ausübt. Als Tätigkeiten gelten<br />

auch Hilfstätigkeiten oder fallweise Beschäftigungen. Selbst wenn die berufliche<br />

Tätigkeit erst nach Anfallen der Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen<br />

begonnen wird, können die Umschulungskosten von der<br />

<strong>Steuer</strong> abgesetzt werden.<br />

Beispiel:<br />

■ Beginn eines Medizinstudiums im Oktober 2005 und Aufnahme einer Tätigkeit<br />

als Taxifahrer im Februarr 2006. Die Studienkosten können ab dem<br />

Jahr 2006 als Umschulungskosten abgesetzt werden.<br />

Um Umschulungskosten geltend machen zu können, muss nachgewiesen<br />

oder glaubhaft gemacht werden, dass damit tatsächlich auf die Ausübung<br />

eines anderen Berufes abgezielt wird. Allein ein hobbymäßiges<br />

Verwerten ist kein Grund für eine <strong>Steuer</strong>abschreibung.<br />

Scheitert die tatsächliche Ausübung des angestrebten Berufes, z.B. weil<br />

der/die Steurpflichtige keinen Arbeitsplatz findet, liegen trotzdem absetzbare<br />

Werbungskosten vor.<br />

Beispiel:<br />

■ Eine Arbeitnehmerin aus dem Druckereibereich lässt sich zu einer<br />

Krankenpflegerin umschulen. Im zweiten Jahr ihrer Umschulung bekommt<br />

sie eine Stelle in einer Druckerei und bricht daher die Umschulung<br />

ab. Die bisher angefallenen Umschulungskosten sind als Werbungskosten<br />

anzuerkennen.<br />

Die Abzugsfähigkeit ist insbesondere für Aufwendungen in Zusammenhang<br />

mit Umschulungsmaßnahmen, die aus öffentlichen Mitteln (AMS oder Ar-<br />

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