Steuer sparen 2007 (pdf 1,4 mb) - AK - Tirol
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■ Fachhochschulen, Pädagogische Akademien, Sozialakademien, Militärakademie,<br />
■ Universitätslehrgänge und postgraduale Studien (z. B. Master of Business<br />
Administration),<br />
■ Verwaltungsakademie und Beamtenaufstiegsprüfung<br />
abzugsfähig.<br />
Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen sind dann abzugsfähig,<br />
wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche<br />
Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt<br />
ist (z. B. Ausbildung eines/einer Arbeitnehmers/in aus dem Druckereibereich<br />
zum/zur Krankenpfleger/in). Der Begriff „Umschulung“ setzt voraus,<br />
dass der/die <strong>Steuer</strong>pflichtige eine Tätigkeit ausübt. Als Tätigkeiten gelten<br />
auch Hilfstätigkeiten oder fallweise Beschäftigungen. Selbst wenn die berufliche<br />
Tätigkeit erst nach Anfallen der Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen<br />
begonnen wird, können die Umschulungskosten von der<br />
<strong>Steuer</strong> abgesetzt werden.<br />
Beispiel:<br />
■ Beginn eines Medizinstudiums im Oktober 2005 und Aufnahme einer Tätigkeit<br />
als Taxifahrer im Februarr 2006. Die Studienkosten können ab dem<br />
Jahr 2006 als Umschulungskosten abgesetzt werden.<br />
Um Umschulungskosten geltend machen zu können, muss nachgewiesen<br />
oder glaubhaft gemacht werden, dass damit tatsächlich auf die Ausübung<br />
eines anderen Berufes abgezielt wird. Allein ein hobbymäßiges<br />
Verwerten ist kein Grund für eine <strong>Steuer</strong>abschreibung.<br />
Scheitert die tatsächliche Ausübung des angestrebten Berufes, z.B. weil<br />
der/die Steurpflichtige keinen Arbeitsplatz findet, liegen trotzdem absetzbare<br />
Werbungskosten vor.<br />
Beispiel:<br />
■ Eine Arbeitnehmerin aus dem Druckereibereich lässt sich zu einer<br />
Krankenpflegerin umschulen. Im zweiten Jahr ihrer Umschulung bekommt<br />
sie eine Stelle in einer Druckerei und bricht daher die Umschulung<br />
ab. Die bisher angefallenen Umschulungskosten sind als Werbungskosten<br />
anzuerkennen.<br />
Die Abzugsfähigkeit ist insbesondere für Aufwendungen in Zusammenhang<br />
mit Umschulungsmaßnahmen, die aus öffentlichen Mitteln (AMS oder Ar-<br />
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