Steuer sparen 2007 (pdf 1,4 mb) - AK - Tirol
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Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Werbungskostenpauschalen<br />
Jahresbruttobezug (Jahreslohnzettel Kennzahl 210)<br />
– steuerfreie Bezüge (Jahreslohnzettel Kennzahl 215)<br />
– steuerbegünstigte sonstige Bezüge (Jahreslohnzettel Kennzahl 220)<br />
= Basis für Werbungskostenpauschalen<br />
Geltendmachung im Arbeitnehmerveranlagungsformular<br />
Das Hausbesorgerpauschale kann nur von den HausbesorgerInnen geltend<br />
gemacht werden, die bis zum 30. 6. 2000 als HausbesorgerIn tätig waren<br />
und seither nicht den/die ArbeitgeberIn gewechselt haben. ArbeitnehmerInnen,<br />
die ab dem 1. 7. 2000 eine neue Stelle als „HausbesorgerIn“ angetreten<br />
haben, haben keinen Anspruch auf das Hausbesorgerpauschale.<br />
Bei Hausbesorgern fallen Anschaffungen mit einer längeren Nutzungsdauer,<br />
welche in den Besitz des Hauses/der Hausgemeinschaft/der<br />
Wohnungsgemeinschaft übergehen (z. B. Rasenmäher, Elektrowerkzeuge,<br />
Leitern, usw.) nicht unter die Kostenersätze. Der steuerpflichtige Materialkostenersatz<br />
und das Vertretungsgeld sind nicht anzuführen.<br />
Putzmittel (von der Hausverwaltung bezahlt) und das direkt an den Vertreter<br />
ausbezahlte Vertretungsgeld zählen aber als Kostenersatz und sind<br />
einzutragen.<br />
Bei Vertretern sind die vom Arbeitgeber bezahlten Tages- und<br />
Nächtigungsgelder sowie die Kilometergelder nicht anzuführen, da diese<br />
nicht gegengerechnet werden.<br />
6) Werbungskosten, die auf das Werbungskostenpauschale angerechnet<br />
werden und beim Finanzamt geltend zu machen sind<br />
Jedem/Jeder ArbeitnehmerIn steht eine Werbungskostenpauschale in<br />
Höhe von 132 € jährlich zu. Diese Pauschale wird automatisch bei all jenen<br />
berücksichtigt, die entweder keine Werbungskosten oder Werbungskosten<br />
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