Steuer sparen 2007 (pdf 1,4 mb) - AK - Tirol
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Wohnraumsanierung in Form von<br />
Instandsetzung<br />
■ Austausch aller Fenster samt Rahmen<br />
■ Austausch aller Türen samt Türstock<br />
■ Austausch von Zwischendecken<br />
Austausch von Unterböden<br />
■ Austausch auch einzelner Fenster<br />
(Lärmschutz, Minderung des<br />
Energieverbrauches)<br />
■ Austausch der Eingangstür (Einbruchschutz,<br />
Minderung des<br />
Energieverbrauches)<br />
■ Austausch von Heizungsanlagen<br />
(verbesserte Heizleistung, bessere<br />
Bedienbarkeit)<br />
■ Austausch der Elektro-, Gas-, Wasser-<br />
und Heizungsinstallationen<br />
■ Einbau von Wärmepumpen, Solaranlagen<br />
und Wärmerückgewinnungsanlagen<br />
■ Umstellung auf Fernwärmeversorgung<br />
■ Maßnahmen zur Verminderung<br />
des Energieverlustes oder des<br />
Energieverbrauches<br />
■ nachträgliche Kanalanschlusskosten<br />
Herstellung<br />
■ Zusammenlegung von Wohnungen<br />
■ Einbau von Zentralheizungen,<br />
■ Aufzugsanlagen,<br />
■ Versetzen von Zwischenwänden<br />
■ Einbau von Badezimmern und<br />
Toilettanlagen<br />
■ Versetzen von Türen und Fenstern<br />
Laufende Wartungsarbeiten, Ausbessern des Verputzes, Ausmalen und Tapezieren<br />
von Räumen, Austausch einer beschädigten Fensterscheibe usw.<br />
fallen nicht unter Wohnraumsanierung.<br />
Ausgaben für Wohnraumsanierung können nur geltend gemacht werden,<br />
wenn sie von einem befugten Unternehmer durchgeführt werden. Reine<br />
Materialrechnungen (z. B. wenn Arbeiten selbst durchgeführt werden)<br />
werden nicht anerkannt.<br />
Die Sanierung von Wohnraum ist nur dann abzugsfähig, wenn der/die <strong>Steuer</strong>pflichtige<br />
den Auftrag zur Sanierung an befugte Unternehmer selbst erteilt.<br />
Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge und durch begünstigte Bauträger<br />
getätigte, in den Mieten weiterverrechnete Aufwendungen, sind nicht<br />
mehr abzugsfähig.<br />
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