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Steuer sparen 2007 (pdf 1,4 mb) - AK - Tirol

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Wohnraumsanierung in Form von<br />

Instandsetzung<br />

■ Austausch aller Fenster samt Rahmen<br />

■ Austausch aller Türen samt Türstock<br />

■ Austausch von Zwischendecken<br />

Austausch von Unterböden<br />

■ Austausch auch einzelner Fenster<br />

(Lärmschutz, Minderung des<br />

Energieverbrauches)<br />

■ Austausch der Eingangstür (Einbruchschutz,<br />

Minderung des<br />

Energieverbrauches)<br />

■ Austausch von Heizungsanlagen<br />

(verbesserte Heizleistung, bessere<br />

Bedienbarkeit)<br />

■ Austausch der Elektro-, Gas-, Wasser-<br />

und Heizungsinstallationen<br />

■ Einbau von Wärmepumpen, Solaranlagen<br />

und Wärmerückgewinnungsanlagen<br />

■ Umstellung auf Fernwärmeversorgung<br />

■ Maßnahmen zur Verminderung<br />

des Energieverlustes oder des<br />

Energieverbrauches<br />

■ nachträgliche Kanalanschlusskosten<br />

Herstellung<br />

■ Zusammenlegung von Wohnungen<br />

■ Einbau von Zentralheizungen,<br />

■ Aufzugsanlagen,<br />

■ Versetzen von Zwischenwänden<br />

■ Einbau von Badezimmern und<br />

Toilettanlagen<br />

■ Versetzen von Türen und Fenstern<br />

Laufende Wartungsarbeiten, Ausbessern des Verputzes, Ausmalen und Tapezieren<br />

von Räumen, Austausch einer beschädigten Fensterscheibe usw.<br />

fallen nicht unter Wohnraumsanierung.<br />

Ausgaben für Wohnraumsanierung können nur geltend gemacht werden,<br />

wenn sie von einem befugten Unternehmer durchgeführt werden. Reine<br />

Materialrechnungen (z. B. wenn Arbeiten selbst durchgeführt werden)<br />

werden nicht anerkannt.<br />

Die Sanierung von Wohnraum ist nur dann abzugsfähig, wenn der/die <strong>Steuer</strong>pflichtige<br />

den Auftrag zur Sanierung an befugte Unternehmer selbst erteilt.<br />

Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge und durch begünstigte Bauträger<br />

getätigte, in den Mieten weiterverrechnete Aufwendungen, sind nicht<br />

mehr abzugsfähig.<br />

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