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Steuer sparen 2007 (pdf 1,4 mb) - AK - Tirol

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■ Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen (z. B. Arbeiterkammerumlage)<br />

■ Gewerkschaftsbeitrag, sofern er gleich in der Firma einbehalten wird<br />

Einzelzahler können den Gewerkschaftsbeitrag im Wege der Arbeitnehmerveranlagung<br />

geltend machen. Dazu erhalten sie von der Gewerkschaft<br />

eine Bestätigung.<br />

■ E-Card-Gebühr, sofern sie gleich in der Firma einbehalten wird. Einzelzahler<br />

können die Gebühr im Wege der Arbeitnehmerveranlagung geltend<br />

machen.<br />

■ Rückzahlung von Arbeitslohn, z. B. ein/e ArbeitnehmerIn muss den<br />

Fehlbetrag in der Kassa ersetzen. Dieser ist in der laufenden Lohnverrechnung<br />

zu berücksichtigen. Wurde das Dienstverhältnis bereits beendet,<br />

so kann dieser Betrag in der Arbeitnehmerveranlagung geltend<br />

gemacht werden.<br />

3) Werbungskosten, die über Antrag von ArbeitnehmerInnen beim<br />

Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden<br />

Pendlerpauschale<br />

Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden durch den<br />

Verkehrsabsetzbetrag (siehe Kapitel „<strong>Steuer</strong>tarif“) und die Pendlerpauschale<br />

abgegolten. Sind die tatsächlichen Aufwendungen höher, so können<br />

die Mehraufwendungen dennoch steuerlich nicht geltend gemacht werden.<br />

ArbeitnehmerInnen, die weiter entfernt von der Arbeitsstelle wohnen oder<br />

denen die Benützung von Massenverkehrsmitteln nicht zumutbar ist, steht<br />

unter gewissen Voraussetzungen (Entfernung Wohnung-Arbeitsstätte,<br />

Fahrtdauer) entweder die „kleine“ oder die „große“ Pendlerpauschale zu.<br />

Die Pendlerpauschale steht allerdings nur dann zu, wenn die Fahrtstrecke<br />

an mehr als 10 Tagen im Kalendermonat zurückgelegt wird. Die Pendlerpauschale<br />

ist auch für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen in denen<br />

sich der/die ArbeitnehmerIn im Krankenstand oder im Urlaub befindet.<br />

Die „kleine“ Pendlerpauschale<br />

Die kleine Pendlerpauschale steht zu, wenn<br />

■ der Arbeitsplatz mehr als 20 km von der Wohnung entfernt liegt und<br />

■ die Benützung eines Massenverkehrsmittels möglich und zumutbar<br />

ist.<br />

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