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Steuer sparen 2007 (pdf 1,4 mb) - AK - Tirol

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5) Haftung des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin<br />

Die ArbeitgeberInnen haften für die richtige Einbehaltung und Abfuhr der<br />

vom Arbeitslohn einzubehaltenen Lohnsteuer. Wurde zuwenig Lohnsteuer<br />

einbehalten, so wird sie vom Finanzamt direkt von den ArbeitgeberInnen<br />

nachgefordert. <strong>Steuer</strong>schuldner bleiben jedoch die ArbeitnehmerInnen,<br />

d. h., die ArbeitgeberInnen können sie von den ArbeitnehmerInnen zurückfordern.<br />

Die ArbeitnehmerInnen können nur in bestimmten Fällen direkt (vom Finanzamt)<br />

in Anspruch genommen werden (z. B. falsche Angaben bei der<br />

Pendlerpauschale).<br />

6) Auskunftspflicht des Finanzamtes<br />

Das Finanzamt der Betriebsstätte hat auf Anfrage eines Beteiligten (ArbeitgeberIn,<br />

ArbeitnehmerIn) Auskunft zu geben, wie im einzelnen Fall die lohnsteuerrechtlichen<br />

Regelungen anzuwenden sind. Es genügt ein Schreiben<br />

an das Finanzamt in dem der Sachverhalt dargelegt wird.<br />

7) Zufluss- und Abflussprinzip<br />

Das Einkommensteuerrecht geht vom Jahresprinzip aus. Einnahmen und<br />

Ausgaben sind in der Regel in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem<br />

sie tatsächlich zugeflossen bzw. abgeflossen sind.<br />

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben müssen aber dem<br />

Kalenderjahr zugeordnet werden zu dem sie wirtschaftlich gehören, sofern<br />

sie kurz (ein Zeitraum von maximal 15 Tagen) vor Beginn oder nach Beendigung<br />

des Kalenderjahres zu- bzw. abgeflossen sind.<br />

Ausnahme: Pensionsnachzahlungen werden in dem Jahr steuerlich erfasst,<br />

für das der Anspruch besteht. (Beispiel: Pension wird im Jahr 2005 für den<br />

Zeitraum Septe<strong>mb</strong>er-Deze<strong>mb</strong>er 2004 nachbezahlt. Diese Auszahlung wird<br />

dem Jahr 2004 zugerechnet.)<br />

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