Steuer sparen 2007 (pdf 1,4 mb) - AK - Tirol
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6) Besteuerung bei Nebeneinkünften (siehe auch<br />
„Einkommensteuererklärung”)<br />
Werden neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch andere Einkünfte von<br />
mehr als 730 € jährlich bezogen, so ist eine Einkommensteuererklärung abzugeben.<br />
Diese Nebeneinkünfte werden den lohnsteuerpflichtigen Einkünften<br />
hinzugerechnet und dann die darauf entfallende <strong>Steuer</strong> ermittelt.<br />
7) Gemeinsame Versteuerung von mehreren Pensionen und von Pensionen<br />
und Aktiveinkünften<br />
Zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie<br />
von Körperschaften öffentlichen Rechts werden bereits gemeinsam von<br />
der auszuzahlenden Stelle versteuert. Anders ist dies jedoch bei Bezug von<br />
gesetzlicher und privater Pension (Firmenpension). Hier gibt es eine gemeinsame<br />
Versteuerung nur auf freiwilliger Basis. Werden diese Bezüge<br />
also nicht gemeinsam versteuert, kommt es zur Pflichtveranlagung (und damit<br />
auch zur Vorschreibung von Vorauszahlungen). Genauso ist es auch,<br />
wenn Sie eine gesetzliche und/oder private Pension und auch Aktiveinkünfte<br />
aus einem Dienstverhältnis haben.<br />
8) Arbeitnehmerveranlagung mit Umrechnung von Aktiveinkünften<br />
Bei Bezug von<br />
■ Arbeitslosengeld<br />
■ Notstandshilfe<br />
■ Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete<br />
■ bestimmten Leistungen nach dem Heeresgebührengesetz bzw. nach<br />
dem Zivildienstgesetz<br />
für nur einen Teil des Kalenderjahres werden die für das restliche Kalenderjahr<br />
bezogenen laufenden Einkünfte auf einen Jahresbetrag hochgerechnet.<br />
Das Einkommen wird dann mit dem „Durchschnittssteuersatz“ (Progressionsvorbehalt)<br />
besteuert, der sich auf Grund der hochgerechneten Einkünfte<br />
ergibt. Es muss jedoch auch noch eine Kontrollrechnung durchgeführt<br />
werden. Die festzusetzende <strong>Steuer</strong> darf nicht höher sein als jene, die<br />
sich bei voller <strong>Steuer</strong>pflicht aller im Kalenderjahr anfallenden Bezüge ergeben<br />
würde (siehe dazu Beispiel im Kapitel „Selbstberechnung der <strong>Steuer</strong>“).<br />
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