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Steuer sparen 2007 (pdf 1,4 mb) - AK - Tirol

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■ Musikinstrumente von Musikern oder Musiklehrern<br />

■ Computer<br />

Computer<br />

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung des Computers<br />

einschließlich Zubehör (Disketten, Drucker) sind, wenn eine eindeutige berufliche<br />

Verwendung vorliegt, Werbungskosten. Das Finanzamt setzt einen<br />

Privatanteil von 40% an. Eine niedrigere private Nutzung ist vom <strong>Steuer</strong>pflichtigen<br />

nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Zusätzlich zum Computer<br />

(Computer: PC, Bildschirm und Tastatur) sind natürlich auch die erforderlichen<br />

Ausgaben für die notwendige Software, Disketten, Drucker,<br />

Papier, Maus, Scanner, usw., absetzbar.<br />

Internet<br />

Kosten für eine beruflich veranlasste Verwendung eines Internetanschlusses<br />

sind als Werbungskosten absetzbar. Sofern eine genaue Abgrenzung<br />

gegenüber dem privatem Teil nicht möglich ist, hat eine Aufteilung<br />

in beruflich und privat veranlasste Kosten im Schätzungsweg zu erfolgen.<br />

Als anteilige berufliche Kosten sind die anteilige Provider-Gebühr sowie die<br />

anteiligen Leitungskosten (Online-Gebühren) oder die anteiligen Kosten für<br />

Pauschalabrechnungen (z. B. Paketlösung für Internetzugang, Telefongebühr,<br />

usw.) abzugsfähig. Aufwendungen für beruflich veranlasste spezielle<br />

Anwendungsbereiche (z. B. Gebühr für die Benützung eines Rechtsinformationssystems),<br />

die zusätzlich zum Internetbeitrag anfallen, sind zur<br />

Gänze abzugsfähig. Dagegen sind kostenpflichtige allgemein bildende Informationssysteme<br />

nicht abzugsfähig.<br />

Absetzung für Abnutzung (AfA)<br />

Werkzeuge und Arbeitsmittel, die weniger als 400 € (geringwertige Wirtschaftsgüter)<br />

kosten, können in dem Kalenderjahr abgesetzt werden, in<br />

dem sie angeschafft wurden. Übersteigt deren Nutzungsdauer ein Jahr und<br />

sind die Anschaffungskosten höher als 400 €, können sie nur verteilt über<br />

die gewöhnliche Nutzungsdauer abgesetzt werden (AfA). Erfolgt die Anschaffung<br />

nach dem 30. Juni des betreffenden Jahres, so kann für das erste<br />

Jahr nur die halbe AfA abgesetzt werden.<br />

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