Steuer sparen 2007 (pdf 1,4 mb) - AK - Tirol
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Absetzbare Aufwendungen<br />
■ Unmittelbare Kosten der Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen:<br />
Kursgebühren, Kosten für Kursunterlagen, Skripten<br />
und Fachliteratur, Kosten des PC bei Computerausbildung. Kosten der<br />
Anschaffung von Hilfsmittel wie z. B. Schreibtisch, Schreibtischlampe<br />
sind nicht abzugsfähig.<br />
■ Fahrtkosten zur Fortbildungsstätte in tatsächlich angefallenem Umfang<br />
(z. B. Kilometergelder).<br />
■ Tagesgelder<br />
■ Kosten auswärtiger Nächtigungen<br />
f) Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung<br />
Muss aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort ein Zweitwohnsitz<br />
begründet werden und ist die tägliche Heimfahrt unzumutbar, können die<br />
Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung als<br />
Werbungskosten geltend gemacht werden.<br />
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes<br />
darf aber keinesfalls privat veranlasst sein.<br />
Unzumutbar ist die tägliche Heimfahrt jedenfalls, wenn der Beschäftigungsort<br />
mehr als 120 Kilometer vom Familienwohnsitz entfernt ist. In<br />
begründeten Einzelfällen kann dies auch bei einer kürzeren Entfernung der<br />
Fall sein. Wird der Familienwohnsitz über längere Zeit hindurch derart weit<br />
vom Beschäftigungsort beibehalten, so wird in der Regel davon ausgegangen,<br />
dass dies aus privaten Gründen geschieht und die Familienheimfahrten<br />
sind dann nicht mehr absetzbar. In Einzelfällen werden diese Ausgaben<br />
über einen längeren Zeitraum anerkannt. Dies ist vor allem bei Beschäftigungen<br />
mit wechselnden Arbeitsstellen (z. B. Bauarbeiter, Leiharbeiter) der<br />
Fall, bei einer auswärtigen Tätigkeit, die von vornherein befristet ist, und<br />
wenn der Wohnort in einer strukturschwachen Region, die Arbeitsstelle in<br />
einem Ballungszentrum liegt, bei schulpflichtigen Kindern, pflegebedürftigen<br />
Angehörigen und wenn ein zweites Einkommen am Familienwohnsitz<br />
ausgeübt wird. In diesen Fällen kann eine Verlegung des Familienwohnsitzes<br />
nicht zugemutet werden.<br />
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