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Steuer sparen 2007 (pdf 1,4 mb) - AK - Tirol

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Absetzbare Aufwendungen<br />

■ Unmittelbare Kosten der Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen:<br />

Kursgebühren, Kosten für Kursunterlagen, Skripten<br />

und Fachliteratur, Kosten des PC bei Computerausbildung. Kosten der<br />

Anschaffung von Hilfsmittel wie z. B. Schreibtisch, Schreibtischlampe<br />

sind nicht abzugsfähig.<br />

■ Fahrtkosten zur Fortbildungsstätte in tatsächlich angefallenem Umfang<br />

(z. B. Kilometergelder).<br />

■ Tagesgelder<br />

■ Kosten auswärtiger Nächtigungen<br />

f) Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung<br />

Muss aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort ein Zweitwohnsitz<br />

begründet werden und ist die tägliche Heimfahrt unzumutbar, können die<br />

Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung als<br />

Werbungskosten geltend gemacht werden.<br />

Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes<br />

darf aber keinesfalls privat veranlasst sein.<br />

Unzumutbar ist die tägliche Heimfahrt jedenfalls, wenn der Beschäftigungsort<br />

mehr als 120 Kilometer vom Familienwohnsitz entfernt ist. In<br />

begründeten Einzelfällen kann dies auch bei einer kürzeren Entfernung der<br />

Fall sein. Wird der Familienwohnsitz über längere Zeit hindurch derart weit<br />

vom Beschäftigungsort beibehalten, so wird in der Regel davon ausgegangen,<br />

dass dies aus privaten Gründen geschieht und die Familienheimfahrten<br />

sind dann nicht mehr absetzbar. In Einzelfällen werden diese Ausgaben<br />

über einen längeren Zeitraum anerkannt. Dies ist vor allem bei Beschäftigungen<br />

mit wechselnden Arbeitsstellen (z. B. Bauarbeiter, Leiharbeiter) der<br />

Fall, bei einer auswärtigen Tätigkeit, die von vornherein befristet ist, und<br />

wenn der Wohnort in einer strukturschwachen Region, die Arbeitsstelle in<br />

einem Ballungszentrum liegt, bei schulpflichtigen Kindern, pflegebedürftigen<br />

Angehörigen und wenn ein zweites Einkommen am Familienwohnsitz<br />

ausgeübt wird. In diesen Fällen kann eine Verlegung des Familienwohnsitzes<br />

nicht zugemutet werden.<br />

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