Steuer sparen 2007 (pdf 1,4 mb) - AK - Tirol
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Das maßgebliche Einkommen zur Berechnung des Selbstbehaltes liegt<br />
zwischen 14.600 € und 36.400 € und wäre somit mit 10% zu berechnen.<br />
Es steht jedoch der Alleinverdienerabsetzbetrag zu und es ist ein Kind<br />
vorhanden. Daher ist der Selbstbehalt mit 8 Prozent zu berechnen. Das<br />
wäre in unserem Beispiel ein Betrag von 1.516,46 €. Die außergewöhnlichen<br />
Belastungen vermindern die <strong>Steuer</strong>bemessungsgrundlage um<br />
554,54 € (2.071,00 € minus 1.516,46 €).<br />
Geltendmachung im Arbeitnehmerveranlagungsformular<br />
3) Außergewöhnliche Belastungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes<br />
■ Kosten einer zwangsläufigen auswärtigen Berufsausbildung des Kindes.<br />
Diese Kosten sind pauschaliert und werden mit 110 € monatlich berücksichtigt<br />
(auch höhere Ausgaben bewirken keinen höheren Freibetrag!).<br />
Die auswärtige Berufsausbildung wird nur dann anerkannt,<br />
wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine gleichartige Ausbildungsmöglichkeit<br />
besteht. Ausbildungsorte, die vom Wohnort mehr<br />
als 80 km entfernt sind, liegen jedenfalls außerhalb des Einzugsbereiches<br />
(bei SchülerInnen und Lehrlingen mit Internatsunterbringung<br />
mehr als 25 km). Beträgt die Fahrzeit mit dem schnellsten öffentlichen<br />
Verkehrsmittel vom Wohnort zum Ausbildungsort mehr als eine<br />
Stunde, dann gilt der Ausbildungsort ebenfalls als nicht im Einzugsbereich<br />
gelegen. In den übrigen Fällen ist die Zumutbarkeit entsprechend<br />
den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz zu<br />
überprüfen. Für Wohnorte die in den jeweiligen Verordnungen angeführt<br />
sind gilt, dass grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung<br />
vorliegt, außer die Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte<br />
beträgt nachweislich mehr als eine Stunde.<br />
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