Steuer sparen 2007 (pdf 1,4 mb) - AK - Tirol
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steuertabelle zu versteuern. Für Vergleichssummen, die für Zeiträume bezahlt<br />
werden in denen der/die ArbeitnehmerIn bereits unter das neue Abfertigungsrecht<br />
fällt, werden bis zur Höhe von 7.500 € mit 6% versteuert. Für<br />
Beträge die über 7.500 € hinaus gehen, kommt wiederum die Fünftelbegünstigung<br />
zur Anwendung.<br />
Bei Zahlungen von Insolvenzausfallgeld (Konkurs-/Ausgleichsverfahren) ist<br />
die Bemessungsgrundlage gleichermaßen zu ermitteln. Es wird aber nicht<br />
die Tarifsteuer angewandt, sondern ein Pauschalsatz von 15%. Es handelt<br />
sich dabei nur um eine „<strong>Steuer</strong>vorauszahlung“, da die endgültige Lohnsteuer<br />
erst bei der Veranlagung ermittelt wird. Hier ist eine Pflichtveranlagung<br />
vorzunehmen und es kann zu <strong>Steuer</strong>nachzahlungen kommen. Das Insolvenzausfallgeld<br />
wird bei der Veranlagung dem Jahr zugerechnet, in dem<br />
der Anspruch entstanden ist<br />
11) Versteuerung von Krankengeld<br />
Bei Erhalt von Krankengeld von einem gesetzlichen Krankenversicherungsträger<br />
wird von den Versicherungsträgern 22% Lohnsteuer einbehalten, soweit<br />
diese Bezüge 20 € täglich übersteigen. Bei dieser pauschalen Lohnsteuerberechnung<br />
handelt es sich nur um eine vorläufige Versteuerung. Im<br />
Rahmen einer Pflichtveranlagung wird die <strong>Steuer</strong> vom Finanzamt neu<br />
durchgerechnet und es kann zu Nachzahlungen kommen.<br />
C) Zulagen und Zuschläge<br />
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-,<br />
Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende<br />
Überstundenzuschläge sind insgesamt bis zu 360 € monatlich steuerfrei.<br />
Zusätzlich sind die Zuschläge für die ersten fünf 50%-igen Überstunden im<br />
Monat (maximal 43 €) steuerfrei zu belassen.<br />
Für NachtarbeiterInnen (damit sind ArbeitnehmerInnen gemeint, deren Normalarbeitszeit<br />
zu mehr als 50% in der Nacht liegt) sind höchstens 540 €<br />
monatlich steuerfrei. „Nacht“ im steuerlichen Sinn, ist der Zeitraum zwischen<br />
19:00 Uhr und 7:00 Uhr.<br />
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