Steuer sparen 2007 (pdf 1,4 mb) - AK - Tirol
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Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist dann wesentlich beeinträchtigt,<br />
wenn der Aufwand von den <strong>Steuer</strong>pflichtigen selbst und endgültig getragen<br />
werden muss. Ersatzleistungen für diese Aufwendungen, auch wenn sie<br />
nicht im selben Kalenderjahr wie der Aufwand geleistet werden, müssen<br />
gegengerechnet werden . Darüber hinaus müssen die Ausgaben – je nach<br />
Familienstand – einen gewissen Prozentsatz des Einkommens (= Selbstbehalt)<br />
übersteigen. Der Selbstbehalt wird allerdings nicht bei allen außergewöhnlichen<br />
Belastungen berücksichtigt.<br />
Auch Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen sind mittels Belegen<br />
(Rechnungen, Quittungen) nachzuweisen. Nur wenn dies nicht möglich<br />
ist, genügt Glaubhaftmachung.<br />
2) Außergewöhnliche Belastungen unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes<br />
■ Krankheitskosten (z. B. Medikamente)<br />
■ Kosten einer Kur<br />
■ Spitalskosten<br />
■ Kosten für Zahnbehandlung und Zahnersatz<br />
■ Seh- und Hörhilfen (z. B. Brillen, Hörapparate)<br />
■ Besuchskosten für den/die in einem auswärtigen Krankenhaus untergebrachten<br />
Ehepartner/in<br />
■ Belegmäßig nachgewiesene Kosten für Telefonate mit der Familie bei<br />
einem länger dauernden Spitalsaufenthalt<br />
■ Kosten für künstliche Befruchtung<br />
■ Entbindungskosten<br />
■ Kosten für ein Pflegeheim<br />
■ Betreuungskosten von Kindern (z. B. Kindergarten, Tagesmütter, Hort)<br />
bei AlleinerzieherInnen oder wenn beide Ehepartner aus Gründen einer<br />
sonstigen Existenzgefährdung der Familie zum Unterhalt der Familie<br />
beitragen müssen.<br />
■ Unterhaltsleistungen, soweit sie beim Unterhaltsberechtigten selbst eine<br />
außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Beispiel: Ein naher<br />
unterhaltsberechtigter Angehöriger wird krank. Die Krankheitskosten<br />
stellen für den/die Unterhaltsverpflichtete/n – natürlich nur, wenn er/sie<br />
sie auch tatsächlich bezahlt – eine außergewöhnliche Belastung dar.<br />
■ Im Gegensatz dazu können laufende Unterhaltszahlungen (z. B. an<br />
den/die geschiedene EhepartnerIn) nicht abgesetzt werden.<br />
■ Kosten eines Begräbnisses, sofern sie durch den Nachlass nicht gedeckt<br />
sind, bis maximal 3.000 €. Entstehen höhere Kosten, so ist die<br />
Zwangsläufigkeit nachzuweisen (z. B. besondere Überführungskosten).<br />
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