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Steuer sparen 2007 (pdf 1,4 mb) - AK - Tirol

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Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist dann wesentlich beeinträchtigt,<br />

wenn der Aufwand von den <strong>Steuer</strong>pflichtigen selbst und endgültig getragen<br />

werden muss. Ersatzleistungen für diese Aufwendungen, auch wenn sie<br />

nicht im selben Kalenderjahr wie der Aufwand geleistet werden, müssen<br />

gegengerechnet werden . Darüber hinaus müssen die Ausgaben – je nach<br />

Familienstand – einen gewissen Prozentsatz des Einkommens (= Selbstbehalt)<br />

übersteigen. Der Selbstbehalt wird allerdings nicht bei allen außergewöhnlichen<br />

Belastungen berücksichtigt.<br />

Auch Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen sind mittels Belegen<br />

(Rechnungen, Quittungen) nachzuweisen. Nur wenn dies nicht möglich<br />

ist, genügt Glaubhaftmachung.<br />

2) Außergewöhnliche Belastungen unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes<br />

■ Krankheitskosten (z. B. Medikamente)<br />

■ Kosten einer Kur<br />

■ Spitalskosten<br />

■ Kosten für Zahnbehandlung und Zahnersatz<br />

■ Seh- und Hörhilfen (z. B. Brillen, Hörapparate)<br />

■ Besuchskosten für den/die in einem auswärtigen Krankenhaus untergebrachten<br />

Ehepartner/in<br />

■ Belegmäßig nachgewiesene Kosten für Telefonate mit der Familie bei<br />

einem länger dauernden Spitalsaufenthalt<br />

■ Kosten für künstliche Befruchtung<br />

■ Entbindungskosten<br />

■ Kosten für ein Pflegeheim<br />

■ Betreuungskosten von Kindern (z. B. Kindergarten, Tagesmütter, Hort)<br />

bei AlleinerzieherInnen oder wenn beide Ehepartner aus Gründen einer<br />

sonstigen Existenzgefährdung der Familie zum Unterhalt der Familie<br />

beitragen müssen.<br />

■ Unterhaltsleistungen, soweit sie beim Unterhaltsberechtigten selbst eine<br />

außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Beispiel: Ein naher<br />

unterhaltsberechtigter Angehöriger wird krank. Die Krankheitskosten<br />

stellen für den/die Unterhaltsverpflichtete/n – natürlich nur, wenn er/sie<br />

sie auch tatsächlich bezahlt – eine außergewöhnliche Belastung dar.<br />

■ Im Gegensatz dazu können laufende Unterhaltszahlungen (z. B. an<br />

den/die geschiedene EhepartnerIn) nicht abgesetzt werden.<br />

■ Kosten eines Begräbnisses, sofern sie durch den Nachlass nicht gedeckt<br />

sind, bis maximal 3.000 €. Entstehen höhere Kosten, so ist die<br />

Zwangsläufigkeit nachzuweisen (z. B. besondere Überführungskosten).<br />

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